Entscheidungsdatum
24.07.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W197 2164620-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zahl 1045458701/170757974, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zahl 1045458701/170757974, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist pakistanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat 2009 und reiste illegal in Griechenland ein, wo er sich angeblich bis 2014 ohne Aufenthaltsberechtigung aufhielt. Um nach Österreich zu gelangen musste er in mindestens 3 EU-Staaten illegal ein- und durchreisen. Er stellte zumindest in Österreich und italien Asylanträge. Nach eigenen, unbelegten Angaben reiste er im November 2014 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2014 einen Asylantrag. Seine wahre Identität steht nicht fest.
1.2. Mit Bescheid der Behörde vom 16.03.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, weiters wurde ihm kein subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig ist. Als Frist zur freiwilligen Rückkehr wurden ihm 14 Tage nicht eingeräumt. Der BF reiste jedoch nicht aus sondern erhob Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der Behörde.
1.3. Der BF wartete den Ausgang des Verfahrens nicht ab, sondern reiste am 15.06.2017 illegal nach Italien aus und hielt sich dort ohne Aufenthaltsberechtigung auf. Dort stellte er am 14.07.2017 einen Asylantrag. Er verließ sohin eigenmächtig die Grundversorgungsstelle. Der BF wartete den Verfahrensausgang in Italien nicht ab und reiste unbekannten Datums neuerlich nach Österreich ein und hielt sich hier für die Behörden nicht greifbar unbekannten Orts auf.
1.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.01.2017 wurde die Beschwerde des BF in allen Punkten als unbegründet abgewiesen. Das BVwG stellte fest, dass der BF erst knapp über 2 Jahre im Bundesgebiet aufhältig sei und weder eine familiäre noch eine sonstige hinreichende Nahebeziehung zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen habe. Das BVwG konnte auch keine Anhaltspunkte erkennen, welche eine besondere soziale oder wirtschaftliche Beziehung des BF zu Österreich belegen würde.
1.5. Trotz rechtskräftiger abweisender Entscheidung setzte sich der BF jedoch nicht unverzüglich mit der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaats zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikats in Verbindung sondern verweilte illegal im Bundesgebiet. In dieser Zeit war er für die Behörden nicht greifbar.
1.6. Der BF war vom 19.11.2014 bis 13.03.2017 an verschiedenen GV-Adressen in Tirol gemeldet, und bezog vom 17.11.2015 bis 28.2.2017 unbestimmbare Leistungen aus der Grundversorgung. Aufgrund der Aufzeichnungen kann nicht festgestellt werden kann, dass sich der BF durchgängig an der GHVS aufgehalten hat.
1.7. Der BF wurde von der GV abgemeldet und besitzt seit 13.03.2017 keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.
1.8. Nach eigener Angabe verließ der BF im März 2017 das Bundesgebiet um illegal nach Deutschland und nach Frankreich weiterzureisen, wo er sich ohne Aufenthaltsberechtigung aufhielt. Am 26.06.2017 reiste der BF ein weiteres Mal illegal ins Bundesgebiet ein und hielt sich hier für die Behörden nicht greifbar unbekannten Orts auf.
1.9. Am 28.06.2017 um 10.00 Uhr stellte der BF einen Folgeantrag und wurde auf Grund eines Festnahmeauftrags der Behörde vom 28.06.2017 an diesem Tag um 16.00 Uhr festgenommen und der Behörde vorgeführt.
1.10. Anlässlich von Einvernahmen im fremdenrechtlichen und im Asylverfahren gab der BF an, eine slowakische Freundin zu haben, die als Saisonarbeiterin für 3-4 Monate in Österreich arbeite. Sie heiße
XXXX , ihren Familiennamen wisse er nicht. Er habe diese im Dezember 2014 kennen gelernt. In einer namentlich nicht genannten Gemeinde habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er besitze EURO 200. Wenn seinrömisch 40 , ihren Familiennamen wisse er nicht. Er habe diese im Dezember 2014 kennen gelernt. In einer namentlich nicht genannten Gemeinde habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er besitze EURO 200. Wenn sein
2. Asylantrag wieder negativ beschieden werde, würde er freiwillig heimkehren.
1.11. Im Anschluss an die Einvernahme verhängte die Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 29.06.2017 gem. § 76 Abs.1 FPG über den BF zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft. Der BF übernahm diesen Bescheid um 11.40 Uhr persönlich.1.11. Im Anschluss an die Einvernahme verhängte die Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 29.06.2017 gem. Paragraph 76, Absatz eins, FPG über den BF zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft. Der BF übernahm diesen Bescheid um 11.40 Uhr persönlich.
1.12. Gegen den Mandatsbescheid, die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung erhob der BF Beschwerde mit der Begründung, dass er bei einem Freund in Leoben eine gesicherte Unterkunft habe. Der BF legte einen von diesem unterfertigten Meldezettel vor. Außerdem habe der BF seit mehr als einem halben Jahr in Tirol eine namentlich nicht genannte Freundin und daher eine familiäre Beziehung in Österreich. Der BF habe zudem EURO 200, womit sein Unterhalt eine Weile gesichert sei. Er habe zu seinen Aus- und Einreisen und seiner Identität immer richtige Angaben gemacht und habe daher am Verfahren mitgewirkt. Es bestünde daher keine Fluchtgefahr und kein Sicherungsbedarf, die Haft sei nicht verhältnismäßig und die Behörde hätte allenfalls mit einem gelinderen Mittel das Auslangen finden können. Beantragt wurde den Bescheid zu beheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die Einvernahme der beiden Zeugen, wobei kein Namen und keine Zustelladresse der Zeugin genannt wurde, den Ausspruch, dass die weitere Anhaltung nicht zulässig sei sowie Kosten- und Barauslagenersatz.
1.13. Die Behörde legte die Akten vor, erstattete im Sinne der vorgelegten Akten eine Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zudem teilte die Behörde mit, dass das pakistanische Heimreisezertifikat am 14.07.2017 zugesagt wurde und die Abschiebung nach Islamabad in der 32. KW vorgesehen sei.
1.14. Mit Bescheid der Behörde vom 11.07.2017 wurde der Folgeantrag des BF abgewiesen, weiters wurde ihm kein subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Rückkehr wurde ihm nicht eingeräumt.
1.15. Festgestellt wird, dass der BF im Bundesgebiet familiär, sozial und wirtschaftlich nicht integriert ist. Der BF ist im Bundesgebiet nicht gemeldet und besitzt keine derart gesicherte Unterkunft und enge familiäre Bindung, die ihn davon abhalten könnten, sich seiner Abschiebung nach Pakistan zu entziehen. Der BF ist weitgehend mittellos und ist nicht in der Lage, seinen Unterhalt auf legale Weise zu sichern.
1.16. Der BF ist haftfähig, er ist gesund und es sind keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Haft aufkommen lassen.
1.17. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.
2.2. Aufgrund der Akten, insbesondere auch einer Entscheidung des BVwG, sowie dem seitherigen Verhalten des BF steht fest, dass sich der BF in Österreich dem Verfahren durch Untertauchen ins Ausland entzogen hat. Er ist in der EU in mindestens 8 Staaten illegal eingereist und hat sich dort unrechtmäßig aufgehalten. Der BF hat sich auch in Italien dem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen, indem er zurück nach Österreich reiste.
2.3. Der BF war vom 19.11.2014 bis 13.03.2017 an verschiedenen GVS in Tirol gemeldet, und bezog angeblich vom 17.11.2015 bis 28.2.2017 Leistungen aus der Grundversorgung. Diese Aufzeichnungen sind jedoch kein Beweis dafür, dass sich der BF durchgängig an der GVS auch aufgehalten hat. Die Leistungen werden nämlich mit dem Quartiergeber abgerechnet, der diese dann an die Berechtigten weitergeben soll. Da der BF sich mehrere Wochen in Italien aufhielt, besteht der Verdacht, dass der Quartiergeber das Geld nicht ordnungsgemäß verwendet hat. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Quartiergeber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Absenz des BF zu melden. Es besteht daher der Verdacht, dass der Quartiergeber auch anlässlich anderer Abwesenheiten des BF von der GVS Gelder nicht ordnungsgemäß abgerechnet hat.
2.3. Der BF wurde am von der GVS und an seiner Meldeadresse wegen Untertauchens abgemeldet.
2.4. Der BF hat sich im Hinblick auf seinen illegalen Aufenthalt nach der Entscheidung des BVwG nicht um die Erlangung eines Heimreisedokuments bei seiner Vertretungsbehörde bemüht sondern ist ins Ausland untergetaucht. Der BF hat seine Rückkehr ins Bundesgebiet auch nicht dazu genutzt, eine Heimreisemöglichkeit nach Pakistan zu organisieren sondern hat in Österreich einen Folgeantrag gestellt.
2.5. Der BF hat die angeblich ihm zur Verfügung stehende freiwillig eingeräumte Wohnmöglichkeit bei einem Landsmann erst in der Beschwerde angegeben. Im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten, das ihn auch nicht davon abgehalten hat, trotz gesicherter GVS ins Ausland unterzutauchen, wird ihn umso weniger eine freiwillig eingeräumte und ungesicherte Wohnmöglichkeit außerhalb der GVS davon abhalten, sich seiner Abschiebung nach Pakistan zu entziehen.
2.6. Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die nur vornamentlich bekannte slowakische Freundin des BF, die selbst im Bundesgebiet nur eine saisonale Aufenthaltsberechtigung besitzt. Da der BF diese Freundin erst seit etwa einem halben Jahr kennt und er sich in dieser Zeit durch Untertauchen auch noch längere Zeit im Ausland aufhielt, kann diese Bekanntschaft nur eine überschaubare Zeit gedauert haben. Von einer familienähnlichen engen Beziehung kann angesichts dieser Umstände nicht ausgegangen werden.
2.7. Ansonsten hat der BF, wie schon das BVwG festgestellt, keine Umstände dargetan, die auf eine familiäre, soziale oder wirtschaftliche Verankerung im Bundesgebiet schließen lassen. Der BF besitzt auch die Mittel nicht, seinen Aufenthalt über mehr als einige Tage zu sichern und ist nicht in der Lage, seinen Unterhalt durch legale Tätigkeiten zu verdienen.
2.8. Die Behörde hat im Hinblick auf das Verhalten des BF, die bestehende akute Fluchtgefahr und den Sicherungsbedarf auch zu Recht von der Anordnung eines gelinderen Mittels abgesehen. Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände der Unverhältnismäßigkeit der Haft hervorgekommen, solche wurden auch nicht behauptet.
2.9. Die Behörde ist zeitnah mit den pakistanischen Behörden in Kontakt getreten, um ein Heimreisezertifikat zu erlangen und hat für eine zeitnahe Abschiebung Vorsorge getroffen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A. I. – Anhaltung, Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. – Anhaltung, Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Organe der Öffentlichen Sicherheit sind gem. § 40 BFA-VG ermächtigt, Fremde zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen die ein Festnahmeauftrag besteht, wenn sie Auflagen verletzten oder fallen. Der Rechtvertreter des BF bekämpfte in der Beschwerde die Anhaltung im Rahmen der Festnahme, wobei er ein falsches Festnahmedatum (28.1.2017) nannte. Demnach wäre die Beschwerde verspätet eingebracht. Der Fehler wurde nach einem entsprechenden Verspätungsvorhalt auf 5.5.2017 korrigiert. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 67c AVG ist in einer Gesamtschau der Beschwerde – der BF wurde auch am 28.1.2018 auf Grund einer Festnahme angehalten – gerade noch nicht von einem Wechsel des Prozessgegenstandes auszugehen, sodass die Korrektur des behaupteten Schreibfehlers zulässig war. Der BF wurde unter Zugrundelegung der genannten Bestimmung festgenommen - der BF hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und fiel nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG - sodass die Anhaltung zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde rechtens war. Die Vorführung erfolgte auch ohne unnötigen Aufschub.3.1.1. Organe der Öffentlichen Sicherheit sind gem. Paragraph 40, BFA-VG ermächtigt, Fremde zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen die ein Festnahmeauftrag besteht, wenn sie Auflagen verletzten oder fallen. Der Rechtvertreter des BF bekämpfte in der Beschwerde die Anhaltung im Rahmen der Festnahme, wobei er ein falsches Festnahmedatum (28.1.2017) nannte. Demnach wäre die Beschwerde verspätet eingebracht. Der Fehler wurde nach einem entsprechenden Verspätungsvorhalt auf 5.5.2017 korrigiert. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 67 c, AVG ist in einer Gesamtschau der Beschwerde – der BF wurde auch am 28.1.2018 auf Grund einer Festnahme angehalten – gerade noch nicht von einem Wechsel des Prozessgegenstandes auszugehen, sodass die Korrektur des behaupteten Schreibfehlers zulässig war. Der BF wurde unter Zugrundelegung der genannten Bestimmung festgenommen - der BF hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und fiel nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG - sodass die Anhaltung zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde rechtens war. Die Vorführung erfolgte auch ohne unnötigen Aufschub.
3.1.2 Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.2 Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
3.1.3. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.3. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
3.1.4. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.4. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
3.1.5. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.5. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
3.1.6. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren des BF zeitnah und zweckmäßig geführt wird.
3.2. Zu Spruchpunkt A. II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchpunkt A. III. – Kostenbegehren3.3. Zu Spruchpunkt A. römisch drei. – Kostenbegehren
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Dem BF steht demgegenüber kein Aufwandersatz zu.
3.4. Zu Spruchpunkt A. IV. - Kostenbegehren3.4. Zu Spruchpunkt A. römisch vier. - Kostenbegehren
Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. Der BF hat die Eingabegebühr entrichtet und diesbezüglich keine Verfahrenshilfe beantragt.
3.5. Zu Spruchpunkt B – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.
Schlagworte
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W197.2164620.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017