Entscheidungsdatum
24.07.2017Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W134 2158952-2/18E
W134 2158952-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über den Nachprüfungsantrag der XXXX , vertreten durch XXXX betreffend das Vergabeverfahren "Finanzkontrolle des Europäischen Sozialfonds ESF (System- und Vorhabenprüfungen) für die Programmperiode 2014 bis 2020" der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Stubenring 1, 1010 Wien, vertreten durch die XXXX , vom 26.05.2017 wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über den Nachprüfungsantrag der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 betreffend das Vergabeverfahren "Finanzkontrolle des Europäischen Sozialfonds ESF (System- und Vorhabenprüfungen) für die Programmperiode 2014 bis 2020" der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Stubenring 1, 1010 Wien, vertreten durch die römisch 40 , vom 26.05.2017 wie folgt beschlossen:
A)
Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Nachprüfung durch die XXXX , mit Schriftsatz vom 13.07.2017 wird das Nachprüfungsverfahren gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG und das Gebührenersatzverfahren eingestellt.Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Nachprüfung durch die römisch 40 , mit Schriftsatz vom 13.07.2017 wird das Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und das Gebührenersatzverfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Mit Beschluss vom 31.05.2017, Zl. W134 2158952-1/3E, wurde eine Einstweilige Verfügung erlassen.
Mit Schreiben vom 09.06.2017 hat die Auftraggeberin die Zuschlagsentscheidung vom 17.05.2017 zurückgezogen.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13.07.2017 vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung, aber nach Erlassung der Einstweiligen Verfügung vom 31.05.2017, Zl. W134 2158952-1/3E, den verfahrensgegenständlichen Antrag zurückgezogen.
Das Verfahren ist somit beendet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W134.2158952.2.00Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017