Entscheidungsdatum
24.07.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2152374-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 13. März 2017, Zl. IVFo23/3-2017, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 13. März 2017, Zl. IVFo23/3-2017, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Entscheidung vom 06.02.2017 sprach die Prüfungskommission an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule, 8010 Graz, aus, dass die Beschwerdeführerin die Reife- und Diplomprüfung gemäß § 38 Abs. 6 Z 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) nicht bestanden habe, weil sie im Prüfungsgebiet "Lebende Fremdsprache - Englisch (B2) (mündlich) mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei.1. Mit Entscheidung vom 06.02.2017 sprach die Prüfungskommission an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule, 8010 Graz, aus, dass die Beschwerdeführerin die Reife- und Diplomprüfung gemäß Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) nicht bestanden habe, weil sie im Prüfungsgebiet "Lebende Fremdsprache - Englisch (B2) (mündlich) mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14.02.2017 Widerspruch und legte eine Bestätigung des Kurses "Englisch Auffrischungskurs Oberstufe (B2)" vor.
3. Mit Beschluss vom 02.03.2017 wurde das Verfahren - nach Einholung diverser Stellungnahmen - gemäß § 71 Abs. 4 SchUG unterbrochen und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin zur kommissionellen Prüfung aus dem Prüfungsgebiet Englisch zugelassen werde.3. Mit Beschluss vom 02.03.2017 wurde das Verfahren - nach Einholung diverser Stellungnahmen - gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG unterbrochen und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin zur kommissionellen Prüfung aus dem Prüfungsgebiet Englisch zugelassen werde.
4. Die schriftliche kommissioneile Prüfung aus Englisch fand am 09.03.2017 statt und die Beschwerdeführerin wurde von der zuständigen Kommission erneut mit "Nicht Genügend" beurteilt.
5. Daraufhin sprach der Landesschulrat für Steiermark mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.03.2017 aus, dass der Widerspruch der Beschwerdeführerin gemäß § 38 Abs 6 i.V.m. § 71 Abs. 2, 4 und 6 SchUG abgewiesen werde und bestätigte, dass die Reife- und Diplomprüfung nicht bestanden worden sei.5. Daraufhin sprach der Landesschulrat für Steiermark mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.03.2017 aus, dass der Widerspruch der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 38, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, 4 und 6 SchUG abgewiesen werde und bestätigte, dass die Reife- und Diplomprüfung nicht bestanden worden sei.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sie erst am 04.03.2017 durch ihre Klassenlehrerin vom Termin der bevorstehenden kommissioneilen Prüfung informiert worden sei. Weiters sei es ihr in der Prüfungssituation nicht gelungen ihr volles Potential auszuschöpfen und sei sie nicht objektiv beurteilt worden.
7. Der Landesschulrat legte die Beschwerde mit Schreiben vom 04.04.2017 samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 29.06.2017 teilte der Landesschulrat dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin die Reife- und Diplomprüfung zwischenzeitlich, nämlich am 19.06.2017, bestanden habe und übermittelte das entsprechende Reife- und Diplomprüfungszeugnis.
8. Mit Schreiben vom 06.07.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor.
9. Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2. Zu A)
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31.01.2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31.01.2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).
2.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war, dass die Beschwerdeführerin die Reife- und Diplomprüfung nicht bestanden hat. Da die Beschwerdeführerin diese mittlerweile nachgeholt und bestanden hat, hätte eine inhaltliche Entscheidung des Beschwerdeverfahrens nur mehr theoretische Bedeutung. Am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, kann auch ein im Wege der Amtshaftung geltend zu machender Anspruch auf Ersatz eines durch verspäteten Eintritt in das Erwerbsleben allenfalls entstandenen Vermögensschadens nichts ändern (vgl. wieder VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).2.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war, dass die Beschwerdeführerin die Reife- und Diplomprüfung nicht bestanden hat. Da die Beschwerdeführerin diese mittlerweile nachgeholt und bestanden hat, hätte eine inhaltliche Entscheidung des Beschwerdeverfahrens nur mehr theoretische Bedeutung. Am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, kann auch ein im Wege der Amtshaftung geltend zu machender Anspruch auf Ersatz eines durch verspäteten Eintritt in das Erwerbsleben allenfalls entstandenen Vermögensschadens nichts ändern vergleiche wieder VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).
2.4. Infolge materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführerin wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.2.4. Infolge materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführerin wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen.
2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen.
3. Zu B)
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Die - wie oben unter Punkt 2 - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die - wie oben unter Punkt 2 - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, negative Beurteilung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2152374.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.09.2017