TE Bvwg Beschluss 2017/7/24 W122 2161493-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2017
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Entscheidungsdatum

24.07.2017

Norm

ABGB §268
ABGB §280
AVG 1950 §9
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ABGB § 268 heute
  2. ABGB § 268 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 268 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 268 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 268 gültig von 01.07.1989 bis 01.07.1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 280 heute
  2. ABGB § 280 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 280 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 280 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. AVG 1950 § 9 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W122 2161493-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vom 13.06.2017, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst CHALUPSKY als Sachwalter, den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 vom 13.06.2017, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst CHALUPSKY als Sachwalter, den Beschluss gefasst:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit am 13.06.2017 eingebrachter Beschwerde, monierte der Beschwerdeführer seine Entlassung aus dem Schuldienst im Jahre 1990 und begründete dies im Wesentlichen mit verschiedenartigen persönlichen Problemen betreffend Verwaltung und Gerichtsbarkeit innerhalb der letzten 20 Jahre.

2. In der Folge übermittelte sein Sachwalter Dr. Ernst CHALUPSKY am 22.06.2017 den Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 14.07.2006, mit welchem er zum Sachwalter des Beschwerdeführers u.a. zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden bestellt worden war.

3. Mit an den Beschwerdeführer und dessen Sachwalter adressiertem Schreiben vom 23.06.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass zur Vertretung des Beschwerdeführers vor Gericht sein Sachwalter betraut wurde und für allfällige Eingaben dieser die zuständige Stelle wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Fest steht, dass die Beschwerde vom Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt erhoben worden ist, in welchem für ihn ein Sachverwalter bestellt war und die Beschwerde von diesem weder erstellt noch gefertigt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.

Die Sachwalterschaftsbestellung gründet sich zweifelsfrei auf den Bestellungsbeschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 14.07.2006.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 Z 1 leg.cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 9 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bestimmt, dass insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist.Paragraph 9, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bestimmt, dass insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist.

Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit, die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründen (VwGH 25.05.1993, Zl. 90/04/0223). Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit durch Willenserklärung gegenüber der Behörde Rechtsfolgen auszulösen (VwGH 30.03.1993, Zl. 92/08/0183).

Für die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 06.07.2015, Zl. Ra 2014/02/0095; 28.04.2016, Zl. Ra 2014/20/0139; 20.02.2002, Zl. 2001/08/0192).

Ist für eine Person ein Sachwalter iSd. § 268 Abs. 1 ABGB bestellt, so kann diese Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten (§ 280 Abs. 1 ABGB). (VwGH 13.05.2011, Zl. 2009/10/0108).Ist für eine Person ein Sachwalter iSd. Paragraph 268, Absatz eins, ABGB bestellt, so kann diese Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten (Paragraph 280, Absatz eins, ABGB). (VwGH 13.05.2011, Zl. 2009/10/0108).

Die Sachwalterbestellung wirkt insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozessfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls (selbst in "lucida intervalla") mehr gegeben ist, sondern der Pflegebefohlene innerhalb des Wirkungsbereichs des Sachwalters (vgl. § 268 Abs. 3 ABGB) gemäß § 280 Abs. 1 ABGB einem Unmündigen über sieben Jahren gleichsteht, also ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des Sachwalters nicht handeln kann. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 9, insbesondere Rz 15 und die dort angeführte Literatur und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Sachwalterbestellung wirkt insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozessfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls (selbst in "lucida intervalla") mehr gegeben ist, sondern der Pflegebefohlene innerhalb des Wirkungsbereichs des Sachwalters vergleiche Paragraph 268, Absatz 3, ABGB) gemäß Paragraph 280, Absatz eins, ABGB einem Unmündigen über sieben Jahren gleichsteht, also ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des Sachwalters nicht handeln kann. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9,, insbesondere Rz 15 und die dort angeführte Literatur und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Die Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 14.07.2006 bewirkte, dass ihm ab diesem Zeitpunkt die Prozess- und Handlungsfähigkeit in dem im Bestellungsbeschluss umschriebenen Umfang (darunter die Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden) nicht mehr zukommt. Als insofern Prozessunfähiger konnte (kann) der Beschwerdeführer rechtswirksam nur durch seinen Sachwalter handeln. Das bedeutet auch, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel wie die vorliegende Beschwerde vom 13.06.2017 nicht wirksam unvertreten erheben konnte, vielmehr wäre die Beschwerde vom Sachwalter einzubringen gewesen oder sie hätte vom Sachwalter genehmigt werden müssen. Da dies gegenständlich nicht der Fall ist, erweist sich die Beschwerde als unzulässig und ist daher mit Beschluss zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Beschwerdelegimitation, Genehmigung, Sachwalter, Willensmangel,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2161493.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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