Entscheidungsdatum
24.07.2017Norm
ASVG §410Spruch
I412 2119438-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Andrea Prochaska, Anichstraße 24/II, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol vom 30.11.2015, Zl. VSNR.: XXXX, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Andrea Prochaska, Anichstraße 24/II, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol vom 30.11.2015, Zl. VSNR.: römisch 40 , betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge kurz: "SVA") vom 30.11.2015 wurde festgestellt, dass Frau XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) im Zeitraum von 01.02.2014 bis 06.07.2014 nicht der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 GSVG unterlag.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge kurz: "SVA") vom 30.11.2015 wurde festgestellt, dass Frau römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) im Zeitraum von 01.02.2014 bis 06.07.2014 nicht der Krankenversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GSVG unterlag.
Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde.
Beschwerde und bezughabender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 03.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs der Vorlagebericht der SVA vom 11.01.2016 zur Kenntnis gebracht und diese aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen.
Mit Eingabe vom 29.03.2016 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und brachte ein Konvolut an Beilagen ein.
Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I412 neu zugeteilt.
Die rechtsfreundliche Vertreterin teilte am 12.07.2017 mit, dass die Beschwerdeführerin am 23.06.2017 verstorben sei und legte die Sterbeurkunde bei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Aus der maßgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 194 Z 5 GSVG folgt die Nichtanwendung des § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG, sodass folglich für das gesamte Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Aus der maßgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmung des Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG folgt die Nichtanwendung des Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG, sodass folglich für das gesamte Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A):
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG als auch das subsidiär anwendbare AVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung der beschwerdeführenden Partei (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für die beschwerdeführende Partei belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und vgl. mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG als auch das subsidiär anwendbare AVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung der beschwerdeführenden Partei (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für die beschwerdeführende Partei belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG) vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 und vergleiche mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132).
Weder das AVG noch das VwGVG enthalten Bestimmungen über die Rechtsnachfolge in die Parteistellung. Ob im Falle des Todes einer beschwerdeführenden Partei das Verfahren eingestellt werden muss, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob es sich um eine dingliche oder eine persönliche Verwaltungssache handelt (VwGH 17.07.1997, 96/09/0208; 24.10.2000, 2000/05/0020, et al.). Dingliche Verwaltungssachen berechtigen den jeweiligen Inhaber (beschwerdeführende Partei) hinsichtlich des Rechts an einer Sache, persönliche hingegen liegen vor, wenn sie in der persönlichen Eigenschaft des Berechtigten gegründet sind. Dies ist auch bei der Mehrzahl der Verwaltungsverfahren der Fall und kommt in diesen Fällen eine Rechtsnachfolge im Allgemeinen nicht in Betracht (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047; 17.07.1997, 96/09/0208; 24.10.2000, 2000/05/0020).
Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung, wonach eine persönliche Verwaltungssache vorliegt und folgt daher, dass eine Rechtsnachfolge in der Parteistellung der verstorbenen Beschwerdeführerin aufgrund der persönlichen Natur der Verwaltungssache nicht gegeben ist.
Da im vorliegenden Verfahren die Beschwerdeführerin als Partei des Verfahrens am 23.06.2017 verstorben ist, war das Verfahren aus den angeführten Gründen einzustellen.
Zu B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung - nämlich die Einstellung des Verfahrens im Fall des Todes der Partei - des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung - nämlich die Einstellung des Verfahrens im Fall des Todes der Partei - des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I412.2119438.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.08.2017