RS Vwgh 2004/2/23 2000/10/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/03/0033 E 3. Juli 1991 RS 1 (hier: ohne den abschließenden Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Hat die bel Beh einem Beweisantrag weder entsprochen noch in der Begründung ihres Bescheides dargelegt, aus welchen Gründen der Aufnahme dieses Beweises keine Bedeutung für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zugekommen wäre, hat sie Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (hier Verwertung eines Tonbandes über die Positionsmeldung eines Flugzeuges).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000100141.X01

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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