Entscheidungsdatum
25.07.2017Norm
BFA-VG §34 Abs1Spruch
W197 2148629-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Pakistan, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers von 24.02.2017 circa 11:30 bis 25.02.2017, 15:00 Uhr rechtswidrig war.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 34, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers von 24.02.2017 circa 11:30 bis 25.02.2017, 15:00 Uhr rechtswidrig war.
II. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 22.05.2001 einen Asylantrag.
1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.09.2009, Zl.: 0112.030-BAW den Antrag des Beschwerdeführers ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig (Spruchpunkt II.). Es verfügte die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan (Spruchpunkt III.)1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.09.2009, Zl.: 0112.030-BAW den Antrag des Beschwerdeführers ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Es verfügte die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan (Spruchpunkt römisch drei.)
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.11.2011, Zl.: C8 223609-2/2009/7E abwies. Diese Entscheidung erwuchs am 12.12.2011 in Rechtskraft.
1.4. Am 03.06.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 18.02.2016, Zl.:1.4. Am 03.06.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 18.02.2016, Zl.:
319683105-150609665 gem. § 55 AsylG abwies. Einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte es dem Beschwerdeführer nicht, es erließ gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gem. § 46 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gem. § 55 Abs. 1-3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.319683105-150609665 gem. Paragraph 55, AsylG abwies. Einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte es dem Beschwerdeführer nicht, es erließ gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gem. Paragraph 46, zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
1.5. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.05.2017, Zl.: L512 1223609-3/9E mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Satz des Spruchpunktes I. des Bescheides zu lauten habe: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel[s] 8 EMRK1.5. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.05.2017, Zl.: L512 1223609-3/9E mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch eins. des Bescheides zu lauten habe: "Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel[s] 8 EMRK
03.06.2015 wird gemäß § 55 AsylG . . . abgewiesen."03.06.2015 wird gemäß Paragraph 55, AsylG . . . abgewiesen."
1.6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
1.7. Mit Beschluss vom 09.01.2017, Zl.: Ra 2016/21/0325-8 erkannte der Verwaltungsgerichtshof der Revision des Beschwerdeführers gem. § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zu.1.7. Mit Beschluss vom 09.01.2017, Zl.: Ra 2016/21/0325-8 erkannte der Verwaltungsgerichtshof der Revision des Beschwerdeführers gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zu.
1.8. Am 24.02.2017 um circa 11:30 wurde der Beschwerdeführer in seiner Wohnung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages nach § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG in seiner Wohnung aufgesucht und festgenommen. Am 25.02.2017 wurde der Beschwerdeführer um 15:00 entlassen.1.8. Am 24.02.2017 um circa 11:30 wurde der Beschwerdeführer in seiner Wohnung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG in seiner Wohnung aufgesucht und festgenommen. Am 25.02.2017 wurde der Beschwerdeführer um 15:00 entlassen.
1.9. Mittlerweile hat der Beschwerdeführer aufgrund der im Revisionsverfahren erfolgreich bekämpften Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine "Aufenthaltsberechtigung plus". Eine Rückkehrentscheidung ist auf Dauer unzulässig (BVwG 31.05.2015, L512 1223609-3/24E).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus der erhobenen Beschwerde.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt A. I. Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers2.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers
Gem. § 35 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserGem. Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder 2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder 2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gem. § 30 Abs. 2 1. Satz VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gem. Paragraph 30, Absatz 2, 1. Satz VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im gegenständlichen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision des Beschwerdeführers, die gegen das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf die Titelerteilung nach § 55 AsylG gerichtet war, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Aus der Formulierung der zitierten Bestimmung des VwGG lässt sich eindeutig ableiten, dass die vom Verwaltungsgerichtshof zuerkannte aufschiebende Wirkung den Zweck verfolgt, das Eintreten unwiederbringlicher Nachteile für den Revisionswerber zu verhindern. Das Bundesamt geht in der Beschwerdevorlage rechtsirrig davon aus, aus § 58 Abs. 13 AsylG ließe sich ableiten, einer durch den Verwaltungsgerichtshof zuerkannten aufschiebend Wirkung käme iZm einem Aufenthaltstitelverfahren nach § 55 leg. cit. keine Bedeutung zu. Damit würde aber die vom Verwaltungsgerichtshof zuerkannte aufschiebende Wirkung obsolet, weil trotz Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung aufenthaltsbeendende Maßnahmen gesetzt werden könnten und somit das Rechtsschutzregime ad absurdum geführt würde.Im gegenständlichen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision des Beschwerdeführers, die gegen das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf die Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG gerichtet war, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Aus der Formulierung der zitierten Bestimmung des VwGG lässt sich eindeutig ableiten, dass die vom Verwaltungsgerichtshof zuerkannte aufschiebende Wirkung den Zweck verfolgt, das Eintreten unwiederbringlicher Nachteile für den Revisionswerber zu verhindern. Das Bundesamt geht in der Beschwerdevorlage rechtsirrig davon aus, aus Paragraph 58, Absatz 13, AsylG ließe sich ableiten, einer durch den Verwaltungsgerichtshof zuerkannten aufschiebend Wirkung käme iZm einem Aufenthaltstitelverfahren nach Paragraph 55, leg. cit. keine Bedeutung zu. Damit würde aber die vom Verwaltungsgerichtshof zuerkannte aufschiebende Wirkung obsolet, weil trotz Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung aufenthaltsbeendende Maßnahmen gesetzt werden könnten und somit das Rechtsschutzregime ad absurdum geführt würde.
2.2. Zu Spruchpunkt A.II. – Kostenbegehren
Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen der Ersatz seiner Aufwendungen zu.
2.3. Zu Spruchpunkt B – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme, Festnahmeauftrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W197.2148629.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017