Entscheidungsdatum
25.07.2017Norm
AuslBG §12bSpruch
W178 2153166-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerden des Herrn XXXX und der XXXX, beide vertreten durch Ecker-Embacher-Neugschwendtner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des AMS, Wien Esteplatz vom 27.01.2017, Zl. 08114/GF:3830156, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerden des Herrn römisch 40 und der römisch 40 , beide vertreten durch Ecker-Embacher-Neugschwendtner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des AMS, Wien Esteplatz vom 27.01.2017, Zl. 08114/GF:3830156, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass Herr XXXX die Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG iVm § 41 Abs. 2 Z 2 NAG bei der Arbeitgeberin XXXX erfüllt.Den Beschwerden wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass Herr römisch 40 die Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG bei der Arbeitgeberin römisch 40 erfüllt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX, geboren am 04.04.1990 hat beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft nach § 12b Z 1 AuslBG gestellt. Diese hat das AMS gemäß § 20d Abs 1 Z3 AuslBG ersucht mitzuteilen, ob die Voraussetzungen des § 12b Z 1 AuslBG vorliegen.1. Herr römisch 40 , geboren am 04.04.1990 hat beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft nach Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG gestellt. Diese hat das AMS gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Z3 AuslBG ersucht mitzuteilen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG vorliegen.
2. Das AMS Wien Esteplatz hat mit Bescheid vom 27.01.2017 dies im Wesentlichen mit der Begründung , verneint, dass zwar am 23.12.2016 ein Ersatzkraftverfahren veranlasst worden sei und dem Arbeitgeber eine Bewerberliste zugesandt worden sei, aber die Rücksendung – trotz Fristverlängerung bis 20.01.2017 – nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt sei, womit die Voraussetzungen- unter Hinweis auf § 4 AuslBG- nicht erfüllt seien.2. Das AMS Wien Esteplatz hat mit Bescheid vom 27.01.2017 dies im Wesentlichen mit der Begründung , verneint, dass zwar am 23.12.2016 ein Ersatzkraftverfahren veranlasst worden sei und dem Arbeitgeber eine Bewerberliste zugesandt worden sei, aber die Rücksendung – trotz Fristverlängerung bis 20.01.2017 – nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt sei, womit die Voraussetzungen- unter Hinweis auf Paragraph 4, AuslBG- nicht erfüllt seien.
3. Dagegen haben Herr XXXX (Bf1) und die XXXX GmbH (Bf2) Beschwerde erhoben. Zur Begründung wird vorgebracht, dass der Bf bereits vom 10.11.2015 bis 18.03.2016 in Österreich als Schweißer tätig gewesen sei.Von den vom AMS vermittelten Bewerbern seien 2 Personen geeignet gewesen und mit ihnen vereinbart worden, dass sie mit 01.02.2017 ihren Dienst antreten sollen, was sie aber nicht getan haben. Das Ersatzkraftverfahren sei somit nicht erfolgreich gewesen.3. Dagegen haben Herr römisch 40 (Bf1) und die römisch 40 GmbH (Bf2) Beschwerde erhoben. Zur Begründung wird vorgebracht, dass der Bf bereits vom 10.11.2015 bis 18.03.2016 in Österreich als Schweißer tätig gewesen sei.Von den vom AMS vermittelten Bewerbern seien 2 Personen geeignet gewesen und mit ihnen vereinbart worden, dass sie mit 01.02.2017 ihren Dienst antreten sollen, was sie aber nicht getan haben. Das Ersatzkraftverfahren sei somit nicht erfolgreich gewesen.
Der Hintergrund der verzögerten Rückübermittlung sei ein längerer Betriebsurlaub beim Arbeitgeber gewesen; aus diesem Grund sei ein Fristerstreckungsantrag bis 15.02.2017 eingebracht worden, was von der belangten Behörde nicht gewährt worden sei. Vielmehr wurde mit 27.01.2017 der angefochtene Bescheid erlassen. Angemerkt wird auch, dass den Bewerbern zT ein falscher Name und eine falsche Adresse (Gmunden) mitgeteilt worden sei.
4- Auf Aufforderung des Gerichts wurde seitens des Arbeitgebers eine geänderte Arbeitgeber –Erklärung und ein Zeugnis über die A2 Sprachkenntnisse vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX, StA Mazedonien, geboren am 04.04.1990, ist somit unter 30 Jahre alt, soll bei der XXXX GmbH als Schweißer/Schlosser beschäftigt werden. Ihm wurde schon im Jahre 2015 eine Rot-Weiß-Rot-Karte erteilt, diese Beschäftigung übte er bis zu einem Arbeitsunfall am 18.03.2016 aus.römisch 40 , StA Mazedonien, geboren am 04.04.1990, ist somit unter 30 Jahre alt, soll bei der römisch 40 GmbH als Schweißer/Schlosser beschäftigt werden. Ihm wurde schon im Jahre 2015 eine Rot-Weiß-Rot-Karte erteilt, diese Beschäftigung übte er bis zu einem Arbeitsunfall am 18.03.2016 aus.
Er verfügt über eine in Mazedonien abgeschlossene Ausbildung als Schweißer/Schlosser, er hat in Österreich ein Schweißerzertifikat vom 04.09.2015 erworben.
Aufgrund der mit Schreiben der Bf vom 01.06.2017 vorgelegten geänderten Arbeitgebererklärung wird Herrn XXXX ein Gehalt von 2.490,00 (39 Stunden-Woche) zustehen.Aufgrund der mit Schreiben der Bf vom 01.06.2017 vorgelegten geänderten Arbeitgebererklärung wird Herrn römisch 40 ein Gehalt von 2.490,00 (39 Stunden-Woche) zustehen.
Er hat beim ÖSD ein Sprachdiplom vom 18.05.2015 erworben, auf dem Niveau A1, er hat mit 27.05.2017 die Prüfung für A2 bestanden; er hat seine Sprachkenntnisse auch während der Berufstätigkeit in Österreich vom 10.11.2015 bis 18.03.2016 praktisch erweitert.
In Zusammenarbeit mit dem AMS hat die XXXX GmbH eine Suche nach einer Ersatzkraft durchgeführt, es konnte keine geeignete Ersatzkraft gefunden werden.In Zusammenarbeit mit dem AMS hat die römisch 40 GmbH eine Suche nach einer Ersatzkraft durchgeführt, es konnte keine geeignete Ersatzkraft gefunden werden.
Das Ergebnis der Suche und Prüfung der Bewerber wurde nicht innerhalb der vom AMS gesetzten Frist " 20.01.2017" vorgelegt, sondern erst mit 31.01.2017. Im Jänner 2017 war im Arbeitgeber-Betriebsurlaub.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des AMS, insbesondere dem Antrag an die NAG-Behörde, der Arbeitgebererklärung und dem sonstigen Parteienvorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 20 f, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 12b Z1 AuslBG (Ausländerbeschäftigungsgesetz) werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.Gemäß Paragraph 12 b, Z1 AuslBG (Ausländerbeschäftigungsgesetz) werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.
Gemäß § 4 Abs 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undGemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG ist einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
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2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und
9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung
a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder
b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.
Gemäß § 4a AuslBG lässt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Gemäß Paragraph 4 a, AuslBG lässt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
§ 4b Abs 1 AuslBG:Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG:
Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1 - Anlage CZulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, - Anlage C
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 10
Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)
2 4
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung
10 15
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 20
bis 30 Jahre bis 40 Jahre
20 15
Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen
75 20
erforderliche Mindestpunkteanzahl
50
3.2 Im konkreten Fall:
Der Bf1 überschreitet schon aufgrund seiner Ausbildung (jedenfalls 20 Punkte), seiner Sprachkenntnisse (15 Punkte), seines Alters (20 Punkte, weil unter 30 Jahre alt) die notwendige Punktezahl von 50 nach der Anlage C.
Das Gehalt erfüllt nunmehr nach der Erhöhung die Voraussetzungen des § 12b Z 1 AuslBG, weil es 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (2017: 4.980,--) erreicht.Das Gehalt erfüllt nunmehr nach der Erhöhung die Voraussetzungen des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG, weil es 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (2017: 4.980,--) erreicht.
Die Prüfung, ob eine Ersatzkraft bereit stünde wurde nach den entsprechenden Voraussetzungen durchgeführt und es konnte nachweislich keine geeignete Ersatzkraft schlussendlich eingestellt werden; es liegen daher auch die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 iVm § 4b AuslBG - wie in § 12b Z1 AuslBG gefordert - vor.Die Prüfung, ob eine Ersatzkraft bereit stünde wurde nach den entsprechenden Voraussetzungen durchgeführt und es konnte nachweislich keine geeignete Ersatzkraft schlussendlich eingestellt werden; es liegen daher auch die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, AuslBG - wie in Paragraph 12 b, Z1 AuslBG gefordert - vor.
Die Tatsache allein, dass der Arbeitgeber das Ergebnis der Suche nach einer Ersatzkraft im Sinne des § 4b AuslBG erst nach der vom AMS gesetzten Ordnungsfrist vorgelegt hat, schließt eine positive Stellungnahme an die NAG-Behörde nicht aus.Die Tatsache allein, dass der Arbeitgeber das Ergebnis der Suche nach einer Ersatzkraft im Sinne des Paragraph 4 b, AuslBG erst nach der vom AMS gesetzten Ordnungsfrist vorgelegt hat, schließt eine positive Stellungnahme an die NAG-Behörde nicht aus.
3.3 Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, aber auch in diesem Fall kann das Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen absehen; die Voraussetzungen liegen hier vor:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ersatzkraft, Rot-Weiß-Rot-Karte, SchlüsselkraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W178.2153166.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017