TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/25 W118 2114627-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2017
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Entscheidungsdatum

25.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §19 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §3
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
INVEKOS-GIS-V 2011 §7
INVEKOS-GIS-V 2011 §8
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 19 gültig von 08.05.2015 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Spruch

W118 2103223-1/14E

W118 2114564-1/14E

W118 2114627-1/14E W118 2115171-1/14E

W118 2115490-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120309379, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120457323, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120851194, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120912650, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 sowie vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120700060, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121395438, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 nach mündlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120309379, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120457323, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120851194, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120912650, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 sowie vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120700060, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121395438, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 nach mündlicher Verhandlung zu Recht:

A)

1. Den Beschwerden betreffend die Antragsjahre 2009 bis 2011 wird teilweise stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden dahingehend abgeändert, dass keine Sanktion (Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz) ausgesprochen, sondern die Prämie jeweils auf Basis der ermittelten Fläche berechnet wird.

Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

2. Die Beschwerde betreffend das Antragsjahr 2012 wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde betreffend das Antragsjahr 2013 wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Einleitung:

Der vorliegende Fall zählt zur Vielzahl jener Fälle, bei denen die AMA im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle eine geringere Almfutterfläche ermittelte als vom Antragsteller beantragt. Betroffen sind die Antragsjahre 2009 bis 2013.

Vorgeschichte:

Mit Datum vom 01.09.2008 fand auf der Alm der XXXX , vertreten durch den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), eine Kontrolle der beantragten Flächen statt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde die beantragte Netto-Futterfläche im Ausmaß von 142,95 ha bestätigt. Diese Beantragung wurde in den folgenden Antragsjahren aufrechterhalten.Mit Datum vom 01.09.2008 fand auf der Alm der römisch 40 , vertreten durch den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), eine Kontrolle der beantragten Flächen statt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde die beantragte Netto-Futterfläche im Ausmaß von 142,95 ha bestätigt. Diese Beantragung wurde in den folgenden Antragsjahren aufrechterhalten.

Antragstellung und Prämiengewährung:

Antragsjahr 2009:

1. Mit Datum vom 23.04.2009 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf die Alm der XXXX mit der BNr. XXXX auf.1. Mit Datum vom 23.04.2009 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf die Alm der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 auf.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104659273, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.409,40 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 11,51 ha, davon 5,65 ha anteilige Almfläche, 11,70 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 11,51 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 11,51 ha zugrunde gelegt.

Antragsjahr 2010:

1. Mit Datum vom 16.03.2010 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf die Alm der XXXX mit der BNr. XXXX auf.1. Mit Datum vom 16.03.2010 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf die Alm der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 auf.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109083492, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.624,66 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 11,71 ha, davon 5,35 ha anteilige Almfläche, 11,70 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 11,70 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 11,70 ha zugrunde gelegt.

Antragsjahr 2011:

1. Mit Datum vom 04.04.2011 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf die Alm der XXXX mit der BNr. XXXX auf.1. Mit Datum vom 04.04.2011 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf die Alm der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 auf.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115977731, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.624,66 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 13,35 ha, davon 7,18 ha anteilige Almfläche, 11,70 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 11,70 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 11,70 ha zugrunde gelegt.

Antragsjahr 2012:

1. Mit Datum vom 16.04.2012 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf die Alm der XXXX mit der BNr. XXXX auf.1. Mit Datum vom 16.04.2012 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf die Alm der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 auf.

2. Mit Abänderungs-Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119894146, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.624,66 gewährt. Ein Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche wurde abgewiesen. Dabei wurde die Fläche der Alm mit der BNr. XXXX noch nicht berücksichtigt.2. Mit Abänderungs-Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119894146, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.624,66 gewährt. Ein Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche wurde abgewiesen. Dabei wurde die Fläche der Alm mit der BNr. römisch 40 noch nicht berücksichtigt.

Antragsjahr 2013:

Mit Datum vom 22.04.2013 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf die Alm der XXXX mit der BNr. XXXX auf.Mit Datum vom 22.04.2013 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf die Alm der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 auf.

Korrektur, Vor-Ort-Kontrolle und deren Konsequenzen:

Mit Datum vom 04.12.2012 erfolgte eine Korrektur der beantragten Futterfläche der XXXX von 142,95 ha auf 129,96 ha für die Jahre 2009 bis 2012.Mit Datum vom 04.12.2012 erfolgte eine Korrektur der beantragten Futterfläche der römisch 40 von 142,95 ha auf 129,96 ha für die Jahre 2009 bis 2012.

Mit Datum vom 24.07.2013 fand auf der Alm der XXXX eine Kontrolle der beantragten Flächen statt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt.Mit Datum vom 24.07.2013 fand auf der Alm der römisch 40 eine Kontrolle der beantragten Flächen statt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt.

Mit Schreiben vom 13.01.2014, vom 28.01.2014 und vom 24.02.2014 bestätigte die zuständige Landwirtschaftskammer im Wesentlichen, die Almfutterfläche sei im Rahmen der amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichung dem Landwirt nicht erkennbar gewesen.

Mit Schreiben vom 19.06.2014, überschrieben mit "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG", führte der BF aus, er habe sich vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können.Mit Schreiben vom 19.06.2014, überschrieben mit "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG", führte der BF aus, er habe sich vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können.

Antragsjahr 2009:

1. Mit Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120309379, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 982,04 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 427,36 rückgefordert. Dabei wurden - unter Berücksichtigung der angeführten Korrektur - eine beantragte Fläche im Ausmaß von 10,99 ha, davon 5,13 ha anteilige Almfläche, 11,70 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 10,99 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 10,00 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,99 ha.

Begründend wurde seitens der AMA ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 24.07.2013 seien Flächenabweichungen von mehr als 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt worden sei.

2. Mit Schreiben vom 22.11.2013 erhob der BF im eigenen Namen sowie im Namen einer Reihe weiterer Antragsteller Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, die Beantragung der Almfutterfläche sei nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden und er sei seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen.

Begründend führt der BF näher aus, die Behörde hätte vor der Entscheidung in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus – freilich auf der Grundlage der vorliegenden, sorgfältig erstellten Antragsunterlagen – erheben müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen im vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen. Es könne nicht angehen, dass die Behörde den Antragsteller im nachhinein bestraft, wenn sie die Antragsangaben im vorhinein ungeprüft übernehme. Diesbezüglich liege ein Indiz für eine willkürliche Vorgangsweise vor.

Überdies sei das Ergebnis der behördlichen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt. Der BF habe die Futterfläche nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens beantragt. Hinsichtlich der festgestellten Abweichungen verweist der BF auf diverse Luftbilder in der Beilage. Mit diesen wird im Wesentlichen zum Ausdruck gebracht, dass sich der BF bei der Beantragung auf die Feststellungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2008 gestützt habe. Die Futterflächen seien nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet worden.

An einer allfälligen Überbeantragung treffe den BF gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 i.V.m. § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011 kein Verschulden. Der BF habe auf das Ergebnis der letzten Vor-Ort-Kontrolle vertrauen können. Es hätten sich keine Änderungen in der Natur (z.B. Vermurungen bzw. in der Bewirtschaftung) ergeben.An einer allfälligen Überbeantragung treffe den BF gemäß Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011 kein Verschulden. Der BF habe auf das Ergebnis der letzten Vor-Ort-Kontrolle vertrauen können. Es hätten sich keine Änderungen in der Natur (z.B. Vermurungen bzw. in der Bewirtschaftung) ergeben.

Die Rückforderung der ausbezahlten Prämien für die Vorjahre sei weder nachvollziehbar, noch sachlich gerechtfertigt. Landschaftselemente seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, obwohl zahlreiche solche Elemente auf der Alm vorhanden seien. Darüber hinaus sei es verabsäumt worden, alle unterschiedlichen Vegetationsperioden und erforderlichen Aspekte hinsichtlich der Flächenfeststellung zu berücksichtigen. Dies werde von XXXX (Vom Satellitenbild zur Weideintensität – eine großräumige Analyse des Weidepotenzials auf Almen, Guggenberger/Blaschka, 2009) bestätigt. XXXX führe aus, dass die Vegetationsstrukturen auf den Almen nicht berücksichtigt würden, weil andernfalls eine präzise Futterflächenfeststellung nicht möglich sei. Bei Analyse der monatlichen Vegetationsunterscheide werde deutlich, dass bereits nach 30 Tagen mehr Futterflächen zu sehen wären. Somit könne von keinem kahlen Gebirge ausgegangen werden. Zudem seien diese Futterflächen für alle Tiere zugänglich, sodass auch davon ausgegangen werden müsse, dass es sich hier um Futterflächen i.S.d. "europarechtlichen Futterflächenbegriffes" handle.Die Rückforderung der ausbezahlten Prämien für die Vorjahre sei weder nachvollziehbar, noch sachlich gerechtfertigt. Landschaftselemente seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, obwohl zahlreiche solche Elemente auf der Alm vorhanden seien. Darüber hinaus sei es verabsäumt worden, alle unterschiedlichen Vegetationsperioden und erforderlichen Aspekte hinsichtlich der Flächenfeststellung zu berücksichtigen. Dies werde von römisch 40 (Vom Satellitenbild zur Weideintensität – eine großräumige Analyse des Weidepotenzials auf Almen, Guggenberger/Blaschka, 2009) bestätigt. römisch 40 führe aus, dass die Vegetationsstrukturen auf den Almen nicht berücksichtigt würden, weil andernfalls eine präzise Futterflächenfeststellung nicht möglich sei. Bei Analyse der monatlichen Vegetationsunterscheide werde deutlich, dass bereits nach 30 Tagen mehr Futterflächen zu sehen wären. Somit könne von keinem kahlen Gebirge ausgegangen werden. Zudem seien diese Futterflächen für alle Tiere zugänglich, sodass auch davon ausgegangen werden müsse, dass es sich hier um Futterflächen i.S.d. "europarechtlichen Futterflächenbegriffes" handle.

Die Behörde habe bereits im Jahr 2008 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Die Antragstellung habe sich am Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle orientiert. Die Futterfläche habe sich in der Natur nicht verändert. Die Ergebnisse dieser früheren Vor-Ort-Kontrolle fänden ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung. Nach der Rechtsprechung des VwGH dürfe kein Verschulden des Antragstellers angenommen werden, wenn sich er sich auf bisherige Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle bezogen hat. Im Jahr 2001 habe eine Vermessung durch die Agrarbezirksbehörde stattgefunden, im Jahr 2008 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA. Die Gründe für die Abwendung von diesen Ergebnissen seien im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt worden. Es liege ein Irrtum der Behörde vor. Dem Antragsteller könnten keine besseren Kenntnisse abverlangt werden als der Behörde selbst. Der BF sei auch gutgläubig gewesen. Somit dürfe keine Rückforderung erfolgen.

Das Mess-System habe sich im Jahr 2011 geändert. Zusätzlich zu den 30 %-Schritten nach dem Almleitfaden sei es zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung in 10 %-Schritten gekommen. Allein dadurch habe sich die relevante Futterfläche geändert. Den Antragsteller treffe damit kein Verschulden. Zur Ermittlung der Almfutterfläche seien Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich Vermessungstechnik und Botanik erforderlich, die der BF nicht besitze. Auch die Mitarbeiter der AMA wiesen diese Kenntnisse nicht auf. Futterflächen auf Almen könnten verlässlich nur mit Infrarotmessungen bzw. genauen Flugzeug- oder Satellitenmessungen ermittelt werden. Dies führe dazu, dass dem BF kein Verschulden vorgeworfen werden könne.

Jeder Antragsteller könne sich auf die Kontrollrechnungen nach dem AMA-Leitfaden (Stand: 29.04.2013) berufen. Der für die strittige Alm errechnete Wert liege im unteren Bereich des Plausibilisierungswerts der AMA von 1 – 1,5 ha/GVE. Im Hinblick auf allfällige Überzahlungen liege ein Irrtum der Behörde vor. Darüber hinaus sei die ausgesprochene Rückforderung verjährt.

Es sei dem BF nicht möglich gewesen, selbst die Futterflächen zu beantragen. Der Almbewirtschafter habe sich jedoch immer als fähig, sorgfältig und verlässlich gezeigt. Der Almbewirtschafter habe sorgfältig digitalisiert. Für den BF als Auftreiber müsse ein anderer Sorgfaltsmaßstab gelten als für den Almbewirtschafter. Eine Bestrafung des BF ohne eigenes persönliches Verschulden stelle einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK dar. Letztlich sei die ausgesprochene Sanktion unverhältnismäßig hoch.Es sei dem BF nicht möglich gewesen, selbst die Futterflächen zu beantragen. Der Almbewirtschafter habe sich jedoch immer als fähig, sorgfältig und verlässlich gezeigt. Der Almbewirtschafter habe sorgfältig digitalisiert. Für den BF als Auftreiber müsse ein anderer Sorgfaltsmaßstab gelten als für den Almbewirtschafter. Eine Bestrafung des BF ohne eigenes persönliches Verschulden stelle einen Verstoß gegen Artikel 6, EMRK dar. Letztlich sei die ausgesprochene Sanktion unverhältnismäßig hoch.

Antragsjahr 2010:

1. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120457323, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.088,67 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 535,99 rückgefordert. Dabei wurden - unter Berücksichtigung der angeführten Korrektur - eine beantragte Fläche im Ausmaß von 11,23 ha, davon 4,87 ha anteilige Almfläche, 11,70 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 11,23 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 10,10 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,13 ha.

Begründend wurde seitens der AMA ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 24.07.2013 seien Flächenabweichungen von mehr als 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt worden sei.

2. Mit Schreiben vom 14.01.2014 erhob der BF im eigenen Namen und im Namen diverser Auftreiber Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, die Beantragung der Flächen sei nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt. Der BF sei seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen.

3. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 19.02.2014 führte der BF im Wesentlichen aus, er habe sich an die behördlichen Feststellungen gehalten. Die Behörde habe dem Antragsteller keinen Hinweis gegeben, dass die Futterfläche zu hoch gewesen sei. Die Landwirtschaftskammer habe bestätigt, dass die Almfutterfläche in den Jahren 2009 bis 2013 nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt wurde. Den BF treffe daher kein Verschulden.

Die Vor-Ort-Kontrolle sei nicht sachgerecht vorgenommen worden. Es seien Flächen nicht berücksichtigt worden, da diese angeblich dem Vieh nicht zugänglich seien. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Diese Flächen seien beweidet worden. Die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2008 habe keine Abweichungen ergeben. Es sei weder sachlogisch noch fachlich nachvollziehbar, wie die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 für die Vorjahre faktisch die gleiche Futterfläche feststellen könne. Dies werde die Behörde im Rahmen eines nachvollziehbaren und sachlichen und im Detail begründeten Gutachtens darzulegen haben.

Die Behörde hätte die tatsächliche Almfutterfläche von sich aus erheben müssen. Es könne nicht angehen, dass die Behörde den Einschreiter im Nachhinein sanktioniert, wenn sie im Vorhinein seine Angaben ungeprüft übernehme.

Zudem basiere der Bescheid auf einer Vor-Ort-Kontrolle, deren Ergebnis dem BF nach wie vor nicht vorliege. Diesbezüglich wurde der Antrag gestellt, dem BF im Rahmen des Parteiengehörs sämtliche Unterlagen zur gegenständlichen Alm zukommen zu lassen. Bei den Vor-Ort-Kontrollen handle es sich um nichts Anderes als Amtssachverständigengutachten. Befund und Gutachten seien dem BF zur Verfügung zu stellen.

Der BF sei äußerst verlässlich und gewissenhaft. Der BF habe immer sämtliche Schritte, Eingaben und Angaben zusammen mit der Landwirtschaftskammer gemacht und habe ihn diese zu keinem Zeitpunkt auf irgendwelche Fehler aufmerksam gemacht. Den BF treffe daher kein Verschulden.

Die Vor-Ort-Kontrolle sei aus einer Reihe von Gründen mangelhaft. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, wie gemessen worden sei. Aus Umsicht werde der Antrag gestellt, einen amtlichen Sachverständigen beizuziehen.

Der Almleitfaden sei gemeinschaftswidrig/gesetzwidrig. Er widerspreche den Vorgaben der Europäischen Union. Lediglich Wälder seien als weidefähige Flächen ausgenommen. Flächen auf denen einzelne Bäume stünden, seien keine Wälder. Der Almleitfaden nehme jedoch diesbezüglich eine Überschirmung an und sehe eine Reduktion der beihilfefähigen Fläche vor. Zudem sehe das Europarecht vor, dass baumbestandene Flächen, die mit Bäumen bestanden sind, dann als beihilfefähige Fläche gälten, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit wie bei nicht baumbestandenen Flächen möglich sei. Genau solches treffe auf Almflächen mit Baumbestand zu.

Die Feststellungen der Behörde seien nicht nachvollziehbar. Die festgestellten Ergebnisse müssten reproduzierbar sein. Eine Detailbegründung fehle.

Die Behörde sei verpflichtet, Messmethoden zu verwenden, die mindestens eine gleichwertige Messgenauigkeit gewährleisteten wie die nach einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen. Sollte mit neueren technischen Hilfsmitteln gemessen worden sein und dadurch Abweichungen entstanden sein, sei dies für den Almobmann nicht erkennbar gewesen. Die Behörde habe diesbezüglich keine Feststellungen getroffen.

Die Behörde begründe nicht, weshalb die Digitalisierung unrichtig gewesen sei. Diese sei ja gemeinsam mit der zuständigen Landwirtschaftskammer durchgeführt worden. Der BF hätte sich darauf verlassen können. Weder der Obmann noch der BF hätten eine Unrichtigkeit erkennen können.

Der BF sei bei der Digitalisierung korrekt vorgegangen. Was objektiv richtig sei, sei selbst für Fachleute ein "Schätzspiel" und damit willkürlich. Die Praxis zeige, dass die Mess- und Kontrollmethoden unzureichend seien. Innerhalb geringer zeitlicher Abstände würden unterschiedliche Messergebnisse erzielt. Es bedürfe einer Kombination aus Farbinfrarotbildern aus dem Frühling und Referenzflächen auf Basis fachkundiger Kartierungen. Parallel dazu müsste bei der Auswertung an Ort und Stelle das Farbinfrarotfoto unter Einbeziehung der gebildeten Referenzflächen anhand der alle zwei Jahre neu herauskommenden Österreich-Karte bewertet werden. Nur so könne man bei gleichen Flächen zu gleichen Ergebnissen kommen. Diese Ergebnisse gingen auf jahrelange Forschungen von XXXX sowie dessen langjähriger Mitarbeiterin, Frau XXXX , zurück. Die Schaffung eines solchen Systems sei Aufgabe der Republik. Es werde der Antrag gestellt, die Flächen durch Beiziehung eines hierzu befähigten Sachverständigen messen und bewerten zu lassen.Der BF sei bei der Digitalisierung korrekt vorgegangen. Was objektiv richtig sei, sei selbst für Fachleute ein "Schätzspiel" und damit willkürlich. Die Praxis zeige, dass die Mess- und Kontrollmethoden unzureichend seien. Innerhalb geringer zeitlicher Abstände würden unterschiedliche Messergebnisse erzielt. Es bedürfe einer Kombination aus Farbinfrarotbildern aus dem Frühling und Referenzflächen auf Basis fachkundiger Kartierungen. Parallel dazu müsste bei der Auswertung an Ort und Stelle das Farbinfrarotfoto unter Einbeziehung der gebildeten Referenzflächen anhand der alle zwei Jahre neu herauskommenden Österreich-Karte bewertet werden. Nur so könne man bei gleichen Flächen zu gleichen Ergebnissen kommen. Diese Ergebnisse gingen auf jahrelange Forschungen von römisch 40 sowie dessen langjähriger Mitarbeiterin, Frau römisch 40 , zurück. Die Schaffung eines solchen Systems sei Aufgabe der Republik. Es werde der Antrag gestellt, die Flächen durch Beiziehung eines hierzu befähigten Sachverständigen messen und bewerten zu lassen.

Darüber hinaus sei nicht ableitbar, ob die Behörde die vorhandene Neigung der Flächen ausreichend berücksichtigt habe. Dies spiele eine wesentliche Rolle.

Des Weiteren sei auf der gegenständlichen Alm auch Lärchen- bzw. Zirbenbestand vorhanden. Unter diesen Bäume sei zur Gänze Futterfläche vorhanden. Auch dies sei gänzlich unberücksichtigt gelassen worden.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu Unrecht erfolgt. Der BF verfüge über Vermögen und sei grundsätzlich zahlungswillig und zahlungsfähig.

Offensichtlich seien vorhandene Landschaftselemente i.S.d. § 4 Abs. 3 INVEKOS-GIS-V 2011 nicht berücksichtigt worden. Der diesbezüglichen Rechtsansicht der AMA sei nicht zu folgen. Eine Differenzierung zwischen Heimgut und Alm sei unsachlich.Offensichtlich seien vorhandene Landschaftselemente i.S.d. Paragraph 4, Absatz 3, INVEKOS-GIS-V 2011 nicht berücksichtigt worden. Der diesbezüglichen Rechtsansicht der AMA sei nicht zu folgen. Eine Differenzierung zwischen Heimgut und Alm sei unsachlich.

Die Zahlungsansprüche seien auf Basis der Referenzfläche in den Jahren 2000 bis 2002 ermittelt worden. Wären die Flächenausmaße auf der gegenständlichen Alm tatsächlich geringer (gewesen), würde sich im Fall der Neuberechnung die Anzahl der Zahlungsansprüche vermindern, jedoch der Wert der Zahlungsansprüche entsprechend erhöhen. Der Einschreiter sei daher in seinem Recht auf ein faires Verfahren sowie in seinem Eigentumsrecht verletzt.

Die Einführung des "Nicht-LN-Faktors" sei überhaupt erst 2010 erfolgt. Dieser könne nicht rückwirkend zu Lasten des BF angewendet werden. Zudem läge ein Behördenirrtum bereits in den Jahren 2003 bis 2005 vor. Die Pflicht zur korrekten Zuweisung der Zahlungsansprüche treffe die Behörde. Dieser Behördenirrtum läge bereits Jahre zurück und hätte vom BF nicht erkannt werden können.

Laut den Vorgaben zur Digitalisierung seien Auffassungsunterschiede zu dokumentieren. Die Digitalisierungsstelle sei verpflichtet gewesen, den Obmann auf allfällige Fehlangaben hinzuweisen, habe dies jedoch unterlassen, weil sie selbst keine Fehlangaben gesehen habe. Unabhängig davon würde wiederum ein allfälliger Behördenirrtum vorliegen, der bereits mehr als 12 Monate zurückliege. Die Anzahl der Zahlungsansprüche hätte seitens der Behörde bescheidmäßig festgestellt werden müssen. Hätte die Behörde dies getan, hätte der BF einen allfällig unrichtigen Bescheid bekämpft bzw. diesen im Fall eines richtigen Bescheides nicht bekämpft. Die Festsetzung der Referenzparzelle (beihilfefähige Höchstfläche) sei Pflicht der Behörde. Eine allenfalls falsche Digitalisierung durch die Behörde könne dem Obmann/BF nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Anlässlich eines Vortrags vom 16.11.2013 habe XXXX – als fach- und sachkundiger Zeuge – ausgeführt, mit der österreichischen Methode könne man bestenfalls eine Reproduzierbarkeit von zehn bis 20 Prozent erreichen. Es gehe nicht um¿s Messen, sondern um¿s Schätzen. Die Referenzfläche sei den Bauern nie als Bescheid zugestellt worden. Diese Aussagen seien Beweis dafür, dass das Mess- und Kontrollsystem und damit jede Vor-Ort-Kontrolle schwer mangelhaft und unzulässig sei. Auch nach Ansicht von XXXX , c/o Universität für Bodenkultur, sei die Erhebung der Futterflächen ein subjektiver Prozess.Anlässlich eines Vortrags vom 16.11.2013 habe römisch 40 – als fach- und sachkundiger Zeuge – ausgeführt, mit der österreichischen Methode könne man bestenfalls eine Reproduzierbarkeit von zehn bis 20 Prozent erreichen. Es gehe nicht um¿s Messen, sondern um¿s Schätzen. Die Referenzfläche sei den Bauern nie als Bescheid zugestellt worden. Diese Aussagen seien Beweis dafür, dass das Mess- und Kontrollsystem und damit jede Vor-Ort-Kontrolle schwer mangelhaft und unzulässig sei. Auch nach Ansicht von römisch 40 , c/o Universität für Bodenkultur, sei die Erhebung der Futterflächen ein subjektiver Prozess.

Ein Behördenirrtum könne nach deutscher Rechtsprechung auch im Bereich einer anderen befassten Behörde als der Bewilligungsbehörde liegen. Vom BF könne auch keine bessere Kenntnis als diejenige der Behörde verlangt und ihm damit auch kein Verschulden vorgeworfen werden. Die Einrichtung eines Vermessungssystems sei Aufgabe des Staates bzw. dessen Behörden. Eine Überwälzung dieser Aufgabe oder die Abwälzung von Systemfehlern auf den Einschreiter sei gemeinschaftswidrig. Auch in der Anwendung eines mangelhaften Mess- und Kontrollsystems liege ein Behördenirrtum, der dem BF nicht hätte auffallen können.

Hätte die Behörde korrekte Messmethoden angewendet, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die beantragten Flächen korrekt waren. Darüber hinaus sei durch die Digitalisierung der Flächen durch die zuständige Landwirtschaftskammer im BF ein berechtigtes Vertrauen geweckt worden. Da die zugewiesenen Zahlungsansprüche in der Vergangenheit Rechtsgrund für die Auszahlung gewesen seien, sei nicht Art. 73a VO (EG) 796/2004 einschlägig, sondern Art. 73 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 73 VO (EG) 1122/2009. Soweit Zahlungen wegen Vertrauensschutzes gemäß Art. 73 VO (EG) 1122/2009 nicht zurückgefordert werden könnten, stünden der Rücknahme des Bescheides Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Das Gemeinschaftsrecht stehe der Anwendung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zum Ausschluss der Rückforderung zu Unrecht gezahlter kofinanzierter Beihilfen nicht entgegen, sofern dem Interesse der Gemeinschaft ebenfalls Rechnung getragen werde. Dass der Einschreiter nicht gutgläubig gewesen wäre, habe die belangte Behörde nicht festgestellt. Hinzu komme, dass nicht bescheidmäßig begründet sei, warum der Einschreiter angeblich einen konkreten Teil seiner Ansprüche nicht genutzt hätte. Eine Nichtnutzung von Zahlungsansprüchen liege nicht vor.Hätte die Behörde korrekte Messmethoden angewendet, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die beantragten Flächen korrekt waren. Darüber hinaus sei durch die Digitalisierung der Flächen durch die zuständige Landwirtschaftskammer im BF ein berechtigtes Vertrauen geweckt worden. Da die zugewiesenen Zahlungsansprüche in der Vergangenheit Rechtsgrund für die Auszahlung gewesen seien, sei nicht Artikel 73 a, VO (EG) 796 aus 2004, einschlägig, sondern Artikel 73, VO (EG) 796 aus 2004, bzw. Artikel 73, VO (EG) 1122 aus 2009,. Soweit Zahlungen wegen Vertrauensschutzes gemäß Artikel 73, VO (EG) 1122 aus 2009, nicht zurückgefordert werden könnten, stünden der Rücknahme des Bescheides Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Das Gemeinschaftsrecht stehe der Anwendung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zum Ausschluss der Rückforderung zu Unrecht gezahlter kofinanzierter Beihilfen nicht entgegen, sofern dem Interesse der Gemeinschaft ebenfalls Rechnung getragen werde. Dass der Einschreiter nicht gutgläubig gewesen wäre, habe die belangte Behörde nicht festgestellt. Hinzu komme, dass nicht bescheidmäßig begründet sei, warum der Einschreiter angeblich einen konkreten Teil seiner Ansprüche nicht genutzt hätte. Eine Nichtnutzung von Zahlungsansprüchen liege nicht vor.

Beantragt wurden im Wesentlichen die Vernehmung des BF, eines Beschäftigten der Landwirtschaftskammer Vorarlberg, des XXXX , des XXXX sowie die Beiziehung eines amtlichen Sachverständigen zur Ermittlung des tatsächlichen Ausmaßes der Flächen.Beantragt wurden im Wesentlichen die Vernehmung des BF, eines Beschäftigten der Landwirtschaftskammer Vorarlberg, des römisch 40 , des römisch 40 sowie die Beiziehung eines amtlichen Sachverständigen zur Ermittlung des tatsächlichen Ausmaßes der Flächen.

Antragsjahr 2011:

1. Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120851194, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.437,22 gewährt. Dabei wurden - unter Berücksichtigung der angeführten Korrektur der Almfutterfläche - eine beantragte Fläche im Ausmaß von 12,70 ha, davon 6,53 ha anteilige Almfläche, 11,70 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 11,70 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 11,25 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,45 ha.

Begründend wurde seitens der AMA ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 24.07.2013 seien Flächenabweichungen von mehr als 3 % oder über 2 ha festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt worden sei.

2. Mit Schreiben, eingelangt am 13.02.2014, erhob der BF im eigenen Namen sowie im Namen einer Reihe weiterer Antragsteller Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, die Beantragung der Almfutterfläche sei nach bestem Wissen und Gewissen in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer als amtliche Digitalisierungsstelle nach dem Almleitfaden durchgeführt worden und der BF sei seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen. Weiters habe er auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Antragsjahr 2008 vertraut. Seither habe sich die Bewirtschaftung nicht geändert. Es seien auch keine Änderungen in der Natur (Rutschungen, Vermurungen) aufgetreten. Eine ausführliche Begründung sei bereits im Zuge der Berufung zu den Bescheiden 2009 und 2012 übermittelt worden. Eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer über die ordnungsgemäße Futterflächenfeststellung sei bereits an die AMA übermittelt worden.

Antragsjahr 2012:

1. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120912650, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.624,66 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 15,21 ha, davon 9,14 ha anteilige Almfläche, 11,70 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 11,70 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 11,70 ha zugrunde gelegt. Die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte anteilige Flächenabweichung im Ausmaß von 1,90 ha blieb ohne Konsequenzen, da die ermittelte Fläche die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche überstieg.

2. Mit Beschwerde vom 31.03.2014 brachte der BF vor wie zum Antragsjahr 2010.

Antragsjahr 2013:

1. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120700060, wurde dem BF für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.624,66 gewährt. Ein Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche wurde abgewiesen. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 13,65 ha, davon 8,05 ha anteilige Almfläche, 11,70 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 11,70 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 11,70 ha zugrunde gelegt. Die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte anteilige Flächenabweichung im Ausmaß von 1,67 ha blieb ohne Konsequenzen, da die ermittelte Fläche die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche überstieg.

2. Mit Schriftsatz vom 19.02.2014 brachte der BF diverse Anträge im laufenden Verfahren ein, die sich inhaltlich mit den Anträgen zu den Vorjahren deckten.

3. Mit Abänderungs-Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121395438, wurde dem BF für das Antragsjahr 2013 erneut eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.624,66 gewährt. Ein Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche wurde abgewiesen. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 13,65 ha, davon 8,05 ha Almfläche, 11,70 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 11,70 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 11,70 ha zugrunde gelegt. Die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Flächenabweichung im Ausmaß von 1,67 ha blieb wiederum ohne Konsequenzen, da die ermittelte Fläche die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche überstieg. Eine Änderung ergab sich lediglich hinsichtlich der Zuweisung der Zahlungsanspruchs-Nrn..

4. Mit Schriftsatz vom 12.05.2014 stellte der BF einen Vorlageantrag.

Verfahren vor dem BVwG:

1. Mit Datum vom 17.03.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Eingangs wurden ein Gutachten zu den Messtechniken der AMA (Gutachten XXXX ) in das Verfahren ein- sowie diverse Klarstellungen durchgeführt. In der Folge wurde in einem ersten Teil versucht, die Antragstellung chronologisch nachzuvollziehen. Zu diesem Zweck wurde ein Bediensteter der zuständigen Landwirtschaftskammer befragt. Dabei wurde gemeinschaftlich Einsicht in das INVEKOS-GIS genommen. Darüber hinaus wurde in einem zweiten Teil schwerpunktmäßig die Flächenermittlung durch den zuständigen Prüfer der AMA beleuchtet.1. Mit Datum vom 17.03.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Eingangs wurden ein Gutachten zu den Messtechniken der AMA (Gutachten römisch 40 ) in das Verfahren ein- sowie diverse Klarstellungen durchgeführt. In der Folge wurde in einem ersten Teil versucht, die Antragstellung chronologisch nachzuvollziehen. Zu diesem Zweck wurde ein Bediensteter der zuständigen Landwirtschaftskammer befragt. Dabei wurde gemeinschaftlich Einsicht in das INVEKOS-GIS genommen. Darüber hinaus wurde in einem zweiten Teil schwerpunktmäßig die Flächenermittlung durch den zuständigen Prüfer der AMA beleuchtet.

2. Im Nachhang zur Verhandlung wurde dem BF gestattet, weitere Beweismittel vorzulegen.

3. Mit Schriftsatz vom 12.04.2016 übermittelte der BF eine Reihe von Fotografien und führte dazu im Wesentlichen aus, diese würden dokumentieren, dass die Futterfläche auf der Alm der XXXX deutlich zugenommen habe. Darüber hinaus wurde ein Gutachten zu Zwergsträuchern (Gutachten XXXX ) vorgelegt. Ferner wurde eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer zum "Pro-rata-System" bei der Flächenermittlung auf Almen vorgelegt.3. Mit Schriftsatz vom 12.04.2016 übermittelte der BF eine Reihe von Fotografien und führte dazu im Wesentlichen aus, diese würden dokumentieren, dass die Futterfläche auf der Alm der römisch 40 deutlich zugenommen habe. Darüber hinaus wurde ein Gutachten zu Zwergsträuchern (Gutachten römisch 40 ) vorgelegt. Ferner wurde eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer zum "Pro-rata-System" bei der Flächenermittlung auf Almen vorgelegt.

4. Mit Stellungnahme vom 10.05.2016 führte die AMA zu den vorgelegten Fotografien im Wesentlichen aus, sie könnten an der Beurteilung durch die AMA nichts ändern. Die Fotografien seien weder repräsentativ für die gesamte Alm, noch könne mit Sicherheit nachvollzogen werden, wo und wann genau die Bilder angefertigt worden seien. Darüber hinaus erwiesen sich die Ausführungen des BF als widersprüchlich, da sich trotz behaupteter ständiger Verbesserung die beantragte Fläche nicht geändert habe. Ergänzend wurde auf den Inhalt der Verhandlung verwiesen.

Zum vorgelegten Gutachten wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gutachter habe die Alm weder besichtigt noch ein Gutachten erstattet. Darüber hinaus seien die vorausgesetzten Parameter bei der vorliegenden Alm nicht gegeben.

5. Mit Schriftsatz vom 19.12.2016 übermittelte der BF einen Artikel des XXXX , in dem dieser insb. im Hinblick auf die Anerkennung von Zwergsträuchern als beihilfefähige Fläche eine Anpassung des Almleitfadens an die Almpraxis fordert.5. Mit Schriftsatz vom 19.12.2016 übermittelte der BF einen Artikel des römisch 40 , in dem dieser insb. im Hinblick auf die Anerkennung von Zwergsträuchern als beihilfefähige Fläche eine Anpassung des Almleitfadens an die Almpraxis fordert.

6. Mit Schreiben vom 04.05.2017 erkundigte sich der BF nach dem Verfahrensstand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Bereits mit Datum vom 01.09.2008 fand auf der Alm der XXXX , BNr. XXXX , eine Kontrolle der beantragten Flächen statt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde die beantragte Netto-Futterfläche im Ausmaß von 142,95 ha bestätigt. Diese Beantragung wurde in den folgenden Antragsjahren vom BF in seiner Eigenschaft als Obmann der Agrargemeinschaft aufrechterhalten.Bereits mit Datum vom 01.09.2008 fand auf der Alm der römisch 40 , BNr. römisch 40 , eine Kontrolle der beantragten Flächen statt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde die beantragte Netto-Futterfläche im Ausmaß von 142,95 ha bestätigt. Diese Beantragung wurde in den folgenden Antragsjahren vom BF in seiner Eigenschaft als Obmann der Agrargemeinschaft aufrechterhalten.

In den Antragsjahren 2009 bis 2013 stellte der BF jeweils einen Mehrfachantrag-Flächen und trieb Tiere auf die Alm der XXXX auf. Dem BF standen für jedes Antragsjahr 11,70 Zahlungsansprüche zur Verfügung.In den Antragsjahren 2009 bis 2013 stellte der BF jeweils einen Mehrfachantrag-Flächen und trieb Tiere auf die Alm der römisch 40 auf. Dem BF standen für jedes Antragsjahr 11,70 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Mit Datum vom 04.12.2012 erfolgte - unter erstmaliger Anwendung des "N-LN-Faktors" - allerdings eine rückwirkende Korrektur der beantragten Futterfläche der XXXX für die Antragsjahr 2009 bis 2012 von 142,95 ha auf 129,96 ha. Im Antragsjahr 2013 wurde (bei geänderter Bruttofläche) eine Fläche im Ausmaß von 131,29 ha beantragt.Mit Datum vom 04.12.2012 erfolgte - unter erstmaliger Anwendung des "N-LN-Faktors" - allerdings eine rückwirkende Korrektur der beantragten Futterfläche der römisch 40 für die Antragsjahr 2009 bis 2012 von 142,95 ha auf 129,96 ha. Im Antragsjahr 2013 wurde (bei geänderter Bruttofläche) eine Fläche im Ausmaß von 131,29 ha beantragt.

Mit Datum vom 24.07.2013 fand auf der Alm der XXXX eine Kontrolle der beantragten Flächen statt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt. Für das Antragsjahr 2009 wurde eine Fläche im Ausmaß von 103,45 ha, für die Antragsjahre 2010 bis 2011 eine Fläche im Ausmaß von 101,57 ha, für das Antragsjahr 2012 eine Fläche im Ausmaß von 101,58 ha und für das Antragsjahr 2013 eine Fläche im Ausmaß von 103,43 ha ermittelt.Mit Datum vom 24.07.2013 fand auf der Alm der römisch 40 eine Kontrolle der beantragten Flächen statt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt. Für das Antragsjahr 2009 wurde eine Fläche im Ausmaß von 103,45 ha, für die Antragsjahre 2010 bis 2011 eine Fläche im Ausmaß von 101,57 ha, für das Antragsjahr 2012 eine Fläche im Ausmaß von 101,58 ha und für das Antragsjahr 2013 eine Fläche im Ausmaß von 103,43 ha ermittelt.

Die anteilige Flächenabweichung betrug für den BF für das Antragsjahr 2009 0,99 ha, für das Antragsjahr 2010 1,13 ha, für das Antragsjahr 2011 1,36 ha, für das Antragsjahr 2012 1,90 ha und für das Antragsjahr 2013 1,67 ha.

Tatsächlich handelte es sich bei den festgestellten Abweichungen um Flächen, die nicht beihilfefähig waren, da sie zumindest teilweise mit Bäumen oder Sträuchern bestanden oder mit Geröll, Steinen, etc. durchsetzt waren.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensakten.

Um die Flächenermittlung durch die AMA zu überprüfen, wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde Einsicht in das INVEKOS-GIS genommen und wurden insbesondere zahlreiche Fotografien, die vom zuständigen Prüfer im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle angefertigt wurden, gemeinsam erörtert. Dabei zeigte sich, dass der zuständige Prüfer die an ihn gerichteten Fragen trotz Zeitablaufs ausgesprochen souverän und überzeugend beantworten konnte. Die Fotografien konnten auf Ausdrucken der Hofkarte verortet werden und es zeigte sich, dass die Fotografien die Bewertung durch den Prüfer eindeutig widerspiegelten. In diesem Zusammenhang zeigte sich, dass der Prüfer bei seiner Beurteilung die Vorgaben des Almleitfadens sowie zum "N-LN-Faktor" entsprechend berücksichtigte, während der BF offensichtlich z.B. auch Zwergsträucher zur beihilfefähigen Fläche rechnete. Während der Prüfer seine Einstufungen bezogen auf die einzelnen Teilflächen begründen konnte, forderte der BF im Wesentlichen pauschal die Anerkennung zusätzlicher Flächen, ohne überzeugend darzulegen, aus welchem Grund an welcher Stelle mehr Fläche anzuerkennen sei. Der BF konnte nicht schlüssig darlegen, nach welchen Kriterien die Einstufung in der Vergangenheit durch ihn erfolgt ist und welche konkreten Bemühungen er selbst zur Ermittlung der Fläche unternommen hat. Insbesondere konnte der BF nicht schlüssig beantworten, weshalb der N-LN-Faktor, der eine exaktere Ermittlung der Flächen ermöglicht, erst im Jahr 2012 erstmals zur Anwendung gebracht wurde. Vielmehr verwies der BF diesbezüglich überwiegend auf die Beantragung durch seine Vorgänger sowie auf die Vor-Ort-Kontrolle der AMA im Jahr 2008 als Grundlage für seine Ableitungen. Darüber hinaus betrachtet der BF offensichtlich – wie erwähnt - mit Zwergsträuchern bewachsene Flächen als beihilfefähig. Der Umstand, dass in einem frühen Entwicklungsstadium auch Triebe von Zwergsträuchern von Rindern gefressen werden, macht Flächen, die mit Zwergsträuchern bestanden sind, jedoch noch nicht zu beihilfefähiger Fläche. Der Umstand, dass Rinder mitunter auch auf überschirmten Flächen Nahrung finden, ebensowenig. Dies mag aus Warte des Praktikers unbefriedigend sein, entspricht aber - wie unten noch zu zeigen sein wird - den rechtlichen Vorgaben. Insbesondere vor diesem Hintergrund können auch die im Nachhang zur Verhandlung durch den BF übermittelten Fotografien am beschriebenen Ergebnis nichts ändern.

Dem Wunsch des BF, die Flächen mit Zwergstrauchbewuchs wegen der von ihm betriebenen Koppelwirtschaft aufzuwerten, wurde vor allem deshalb nicht gefolgt, da nach den glaubwürdigen Angaben des Prüfers keine entsprechenden Weiderückstände vorgefunden wurden. Ferner handelt es sich bei den Ausführungen des Gutachters zu diesem Thema um eher allgemein gehaltene Empfehlungen für eine mögliche zukünftige Vorgangsweise. Und diese gelten nur bei optimalen Voraussetzungen ("besonders kreatives" Weidemanagement, früherer Auftrieb, "beste" Koppelung, "beste" Weideführung, kombinierte Haltung von ergänzenden Tiergattungen), die für den vorliegenden Fall nicht festgestellt werden konnten und auch nicht behauptet wurden. In diesem Zusammenhang erscheint das Argument der AMA nachvollziehbar, dass auf so großen Flächen (vier Koppeln auf einer Bruttofläche von rund 150 ha) kein entsprechender Weidedruck entwickelt werden kann. Da nach den Angaben des BF die Futtergrundlage mehr als ausreichend ist, bestünde dazu auch keine Veranlassung.

Darüber hinaus konnte der Prüfer auch nachvollziehbar darstellen, wie es ihm möglich war, die Prüfergebnisse aus dem Jahr 2013 auf die Vorjahre umzulegen, nämlich anhand eines Vergleichs der zur Verfügung stehenden Luftbilder.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene

Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Antragsjahr 2009:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[ ],

h) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[ ],

erhalten haben.

[ ].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[ ].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:

"Artikel 2

Definitionen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[ ].

(2) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, [ ].

(2a) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen": alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). [ ].

[ ].

(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[ ]."

"Artikel 8

Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen

Parzellen

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht

baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(2) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[ ].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[ ].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[ ]."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[ ]."

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke

der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche,der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, sowie Titel römisch vier Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche,

so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[ ].

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[ ]."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[ ].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.

[ ]."

Gemäß 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.Gemäß 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004,, erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Absatz 2, nicht anderes geregelt ist.

Gemäß § 8 INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:Gemäß Paragraph 8, INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:

1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);

2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.

Die Hofkarte dient dem Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen. Die Hofkarte ist gemäß Abs. 2 von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.Die Hofkarte dient dem Antragsteller gemäß Paragraph 9, Absatz eins, als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen. Die Hofkarte ist gemäß Absatz 2, von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.

Antragsjahre ab 2010:

Zu den Art. 2 und 33 ff. VO (EG) 73/2009 vgl. oben.Zu den Artikel 2 und 33 ff. VO (EG) 73 aus 2009, vergleiche oben.

Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009:Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:Für Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[ ].

c) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, [ ]; zu diesem Zweck sind "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang I aufgeführt sind;c) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, [ ]; zu diesem Zweck sind "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang römisch eins aufgeführt sind;

[ ]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[ ];

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[ ]."

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[ ].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[ ].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

[ ].

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

[ ].

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

[ ]."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

  • -Strichaufzählung
    liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[ ].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[ ]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[ ]."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[ ].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Antragsjahre 2010 und 2011:

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. römisch zwei Nr. 338/2009:

"Sammelantrag

§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts."Paragraph 2, Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts."

Flächenidentifizierung

§ 4. (1) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlicher Flächen zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.Paragraph 4, (1) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlicher Flächen zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.

(2) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes der Referenzparzelle gemäß § 8 bilden die digitalen Grundstücksdaten gem. Abs. 1 und die durch Orthobilder (Hofkarte) graphisch und digital abgebildeten und mit einer individuellen im geographischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer gekennzeichneten Feldstücke die Grundlage.(2) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes der Referenzparzelle gemäß Paragraph 8, bilden die digitalen Grundstücksdaten gem. Absatz eins und die durch Orthobilder (Hofkarte) graphisch und digital abgebildeten und mit einer individuellen im geographischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer gekennzeichneten Feldstücke die Grundlage.

[ ].

Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Paragraph 5, (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Absatz 2, nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

[ ]."

"Mitwirkung des Antragstellers

§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.Paragraph 9, (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.

(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft."(2) Stimmt das gemäß Paragraphen 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 68, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft."

Antragsjahre 2012 und 2013:

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. II Nr. 330/2011 idF BGBl. II Nr. 249/2013:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 249/2013:

"Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

[ ].

5. Hofkarte:

eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage, die ein orthorektifiziertes Luftbild, den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke im Sinne des Vermessungsgesetzes (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) und die Feldstücksgrenzen eines Betriebes umfasst.

Referenzparzelle

§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.Paragraph 4, (1) Referenzparzelle im Sinne des Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.

(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.

[ ].

(4) Nicht zur Referenzparzelle zählen jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Abs. 3 fallen.(4) Nicht zur Referenzparzelle zählen jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Absatz 3, fallen.

[ ]."

"Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle

§ 7. (1) Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.Paragraph 7, (1) Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.

(2) Bei Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen, deren digitale Daten die Grundlage bei der Ermittlung von Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle bilden. Davon ausgenommen sind Grundstücke, die aufgrund eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nicht in der digitalen Katastralmappe enthalten sind. In diesem Fall sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.

(3) Alle Änderungen sind von der autorisierten Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen.

Mitwirkung des Antragstellers

§ 8. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.Paragraph 8, (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.

[ ].

(3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte.

Weitere Verwendung der Hofkarte

§ 9. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.Paragraph 9, (1) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.

(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 73, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht.d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Einklang steht.

(3) Ist für Beihilfemaßnahmen auch die Ermittlung von Lage und Ausmaß eines Schlags erforderlich, bilden die digitalen Daten der Hofkarte die Grundlage dafür.

(4) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) und der Herbstantrag basieren auf der Hofkarte und der darauf erfolgten Flächendigitalisierung der Referenzparzelle und erforderlichenfalls des Schlags.

(5) Die Agrarmarkt Austria hat in möglichst regelmäßigen Abständen allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte zu übermitteln. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, ist erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte zu übermitteln.

(6) Die Agrarmarkt Austria hat dem Antragsteller einen elektronischen Zugriff auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation zu ermöglichen, wobei die Daten der digitalen Katastralmappe und des orthorektifizierten Luftbildes ausschließlich für Zwecke des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems genutzt werden dürfen."

b) Rechtliche Würdigung:

Der vorliegende Fall zählt zur Vielzahl jener Fälle, in denen seitens der AMA im Hinblick auf beantragte Almflächen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle ein geringeres Flächenausmaß festgestellt wurde als vom Antragsteller beantragt. Der BF wendet sich zum einen gegen die Flächenermittlung als solche, zum anderen gegen die Verhängung von Sanktionen bzw. gegen die Rückforderung als solche. Im Hinblick auf die Flächenermittlung übt der BF wiederum zum einen Kritik an der Methodik der Flächenermittlung, zum anderen an der Flächenfeststellung im konkreten Fall.

Zur Methodik der Ermittlung der Almflächen:

Soweit der BF auf die verfehlte Methodik bei der Ermittlung der Almflächen abhebt, ist darauf hinzuweisen, dass nach den oben angeführten Rechtsvorschriften nur tatsächlich genutzte - im Fall von Almen - Dauergrünlandflächen beihilfefähig sind; vgl. Art. 2 VO (EG) 73/2009 i.V.m. Art. 2 Z 2 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 2 lit. c) VO (EG) 1120/2009. Der Definition von Dauergrünland entsprechen wiederum nur solche Flächen, die mit Gräsern, Kräutern oder Leguminosen bestanden sind. Sträucher zählen nicht zum Dauergrünland und sind damit nicht beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn die mit Sträuchern (etwa Almrausch) bestandenen Flächen von Tieren - vorzugsweise - in einem frühen Entwicklungsstadium "beweidet" werden. Diesbezüglich ist auf das schlüssige Gutachten von XXXX zu verweisen, das der BF selbst vorgelegt hat.Soweit der BF auf die verfehlte Methodik bei der Ermittlung der Almflächen abhebt, ist darauf hinzuweisen, dass nach den oben angeführten Rechtsvorschriften nur tatsächlich genutzte - im Fall von Almen - Dauergrünlandflächen beihilfefähig sind; vergleiche Artikel 2, VO (EG) 73 aus 2009, in Verbindung mit Artikel 2, Ziffer 2, VO (EG) 796 aus 2004, bzw. Artikel 2, Litera c,) VO (EG) 1120 aus 2009,. Der Definition von Dauergrünland entsprechen wiederum nur solche Flächen, die mit Gräsern, Kräutern oder Leguminosen bestanden sind. Sträucher zählen nicht zum Dauergrünland und sind damit nicht beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn die mit Sträuchern (etwa Almrausch) bestandenen Flächen von Tieren - vorzugsweise - in einem frühen Entwicklungsstadium "beweidet" werden. Diesbezüglich ist auf das schlüssige Gutachten von römisch 40 zu verweisen, das der BF selbst vorgelegt hat.

Die Flächenermittlung bei Almen wird allerdings naturgemäß durch den Umstand erschwert, dass Almflächen häufig eine sehr heterogene Bodenbedeckung aufweisen. Der Grasbewuchs ist durchsetzt mit nicht beihilfefähigen Elementen wie den erwähnten Sträuchern, Steinen, Geröll, Bäumen etc..

Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind; vgl Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 795/2004 bzw. Art. 34 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009. Zur Erleichterung der Berechnung des Ausmaßes der Almflächen stellte die AMA im Jahr 2000 - nach vorgängiger Kritik durch den Europäischen Rechnungshof und in Abstimmung mit der EK - einen Leitfaden zur Verfügung ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten ermöglicht. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind; vergleiche Artikel 8, Absatz eins, VO (EG) 795 aus 2004, bzw. Artikel 34, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009,. Zur Erleichterung der Berechnung des Ausmaßes der Almflächen stellte die AMA im Jahr 2000 - nach vorgängiger Kritik durch den Europäischen Rechnungshof und in Abstimmung mit der EK - einen Leitfaden zur Verfügung ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten ermöglicht. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die jeweilige Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte.

Soweit der BF die Europarechtskonformität dieser Festlegungen in Zweifel zieht, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches "Pro-Rata-System" auf EU-Ebene, nachdem die Zulässigkeit in der Vergangenheit lediglich in Arbeitsdokumenten der EK bestätigt wurde, nunmehr ausdrücklich auf Verordnungs-Ebene vorgesehen ist - vgl. Art. 10 VO (EU) 640/2014 - und die getroffenen Festlegungen national im Wesentlichen unverändert in die Horizontale GAP-Verordnung übernommen wurden; vgl. § 19 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung. Darüber hinaus hat der VwGH die Europarechtskonformität in seinem Erkenntnis vom 28.06.2016, 2013/17/0025 bestätigt. Vgl. zu den Erkundigungspflichten der Antragsteller ferner VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628.Soweit der BF die Europarechtskonformität dieser Festlegungen in Zweifel zieht, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches "Pro-Rata-System" auf EU-Ebene, nachdem die Zulässigkeit in der Vergangenheit lediglich in Arbeitsdokumenten der EK bestätigt wurde, nunmehr ausdrücklich auf Verordnungs-Ebene vorgesehen ist - vergleiche Artikel 10, VO (EU) 640 aus 2014, - und die getroffenen Festlegungen national im Wesentlichen unverändert in die Horizontale GAP-Verordnung übernommen wurden; vergleiche Paragraph 19, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung. Darüber hinaus hat der VwGH die Europarechtskonformität in seinem Erkenntnis vom 28.06.2016, 2013/17/0025 bestätigt. Vgl. zu den Erkundigungspflichten der Antragsteller ferner VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628.

Im Hinblick auf die seitens der AMA angewandten Messmethoden ist darauf hinzuweisen, dass diese im Rahmen eines weiteren Gutachtens als europarechtskonform eingestuft wurden. Dieses Gutachten (Gutachten XXXX ) wurde dem BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Der BF ist dem Inhalt nicht entgegengetreten.Im Hinblick auf die seitens der AMA angewandten Messmethoden ist darauf hinzuweisen, dass diese im Rahmen eines weiteren Gutachtens als europarechtskonform eingestuft wurden. Dieses Gutachten (Gutachten römisch 40 ) wurde dem BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Der BF ist dem Inhalt nicht entgegengetreten.

Soweit der BF die Berücksichtigung von Landschaftselementen begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass nach den Bestimmungen des INVEKOS bestimmte - ihrer Natur nach nicht beihilfefähige - Landschaftsmerkmale Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle sein können. Es ist das Wesen einer Alm, dass sie – im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb – aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer und eigener Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäßig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems allerdings beim Überschirmungsgrad bereits in großzügiger Weise berücksichtigt, wenn etwa bei einem Überschirmungsprozentsatz von bis zu 20% dennoch 100% Futterfläche anerkannt werden.

§ 4 Abs. 3 lit. d) INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wieder. Zwar ist diese Verordnung gemäß ihrem § 10 nicht auf alle Anträge des Beschwerdeführers anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt.Paragraph 4, Absatz 3, Litera d,) INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wieder. Zwar ist diese Verordnung gemäß ihrem Paragraph 10, nicht auf alle Anträge des Beschwerdeführers anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt.

Soweit darüber hinaus einzelne Elemente, die nach den angeführten Rechtsvorschriften dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, dennoch berücksichtigbar sein könnten, wäre es jedenfalls am Antragsteller gelegen, das Bestehen solcher Elemente präzise ins Treffen zu führen und diese zu verorten.

Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Flächenfeststellung durch die AMA keinen methodischen Bedenken begegnet. Insbesondere waren keine weiteren Gutachten einzuholen und keine Sachverständigen zu befragen. Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass etwa die Arbeiten von XXXX nicht auf die Ermittlung von bloßen Flächenausmaßen, sondern in erster Linie auf die Ermittlung von Ertragswerten abzielen. Darauf kommt es im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht an, da lediglich eine entsprechende Bodenbedeckung vorhanden sein und die Fläche bewirtschaftet (sprich: beweidet) werden muss. Es erscheint zweifelhaft, dass mit entsprechend exakteren Methoden auch tatsächlich mehr "beihilfefähige" Fläche ermittelt werden könnte.Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Flächenfeststellung durch die AMA keinen methodischen Bedenken begegnet. Insbesondere waren keine weiteren Gutachten einzuholen und keine Sachverständigen zu befragen. Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass etwa die Arbeiten von römisch 40 nicht auf die Ermittlung von bloßen Flächenausmaßen, sondern in erster Linie auf die Ermittlung von Ertragswerten abzielen. Darauf kommt es im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht an, da lediglich eine entsprechende Bodenbedeckung vorhanden sein und die Fläche bewirtschaftet (sprich: beweidet) werden muss. Es erscheint zweifelhaft, dass mit entsprechend exakteren Methoden auch tatsächlich mehr "beihilfefähige" Fläche ermittelt werden könnte.

Zu den konkreten Feststellungen sowie zum Verfahren:

Ebensowenig haben sich Zweifel an den konkreten Feststellungen der AMA ergeben. Wie oben beschrieben, konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom zuständigen Prüfer schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden, wie er nach Maßgabe der Vorgaben zu seinen Ergebnissen gelangt ist. Der BF konnte dem nicht substantiiert entgegentreten. Vor diesem Hintergrund konnte auch in diesem Zusammenhang von der Einholung eines Gutachtens und der Befragung weiterer Personen Abstand genommen werden.

Zu dem Vorwurf, dem BF liege das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht vor, sowie dem Antrag, es seien dem BF sämtliche Unterlagen zur gegenständlichen Alm zur Verfügung zu stellen, ist festzuhalten, dass alle Antragsteller die Möglichkeit haben, die Ergebnisse der Prüfer-Digitalisierung im INVEKOS-GIS einzusehen. Hier ist erkennbar, welche konkreten Schläge der Prüfer auf dem Luftbild gebildet und wie er sie bewertet hat. Von dieser Möglichkeit wurde auch im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG Gebrauch gemacht. Darüber hinaus werden dem Antragsteller die alpha-numerischen Berechnungsgrundlagen mit dem Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle übermittelt. Somit standen dem BF alle für die Entscheidungsfindung durch die AMA verwendeten Unterlagen zur Verfügung.

Dem Einwand des BF, die Behörde hätte vor einer Entscheidung über die Einheitliche Betriebsprämie in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus erheben müssen, ist entgegenzuhalten, dass sich aus den rechtlichen Vorgaben lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen ergibt. Insbesondere besteht nach der Rechtsprechung des VwGH kein Recht auf die Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheids; vgl. VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014.Dem Einwand des BF, die Behörde hätte vor einer Entscheidung über die Einheitliche Betriebsprämie in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus erheben müssen, ist entgegenzuhalten, dass sich aus den rechtlichen Vorgaben lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen ergibt. Insbesondere besteht nach der Rechtsprechung des VwGH kein Recht auf die Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheids; vergleiche VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014.

Wenn der BF darauf hinweist, dass ihm weder die Referenzfläche noch die aus diesen errechneten Zahlungsansprüche mitgeteilt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung und Zuweisung der Zahlungsansprüche im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens auf Basis der Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, erfolgte. Dabei wurden dem jeweiligen Antragsteller in einem ersten Schritt die Berechnungsgrundlagen auf Basis der vorhandenen Daten (darunter die Flächen aus dem Referenzzeitraum) übermittelt. In der Folge hatte der Antragsteller die Möglichkeit, gegen die herangezogenen Daten Einwendungen zu erheben. Die endgültige Zuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte mit dem Bescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2005.Wenn der BF darauf hinweist, dass ihm weder die Referenzfläche noch die aus diesen errechneten Zahlungsansprüche mitgeteilt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung und Zuweisung der Zahlungsansprüche im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens auf Basis der Betriebsprämie-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004,, erfolgte. Dabei wurden dem jeweiligen Antragsteller in einem ersten Schritt die Berechnungsgrundlagen auf Basis der vorhandenen Daten (darunter die Flächen aus dem Referenzzeitraum) übermittelt. In der Folge hatte der Antragsteller die Möglichkeit, gegen die herangezogenen Daten Einwendungen zu erheben. Die endgültige Zuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte mit dem Bescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2005.

Zum Einwand mangelnden Verschuldens:

Gemäß Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 kann von der Verhängung von Sanktionen (Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz bei Abweichungen größer 3 %) Abstand genommen werden, wenn der BF nachweist, dass ihn an der fehlerhaften Beantragung keine Schuld trifft.Gemäß Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, bzw. Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, kann von der Verhängung von Sanktionen (Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz bei Abweichungen größer 3 %) Abstand genommen werden, wenn der BF nachweist, dass ihn an der fehlerhaften Beantragung keine Schuld trifft.

Nach Ansicht des EuGH kann von den Betriebsinhabern als Berufslandwirten erwartet werden, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben. Dies ergebe sich insbesondere aus Art. 12 VO (EG) 796/2004, wonach es Aufgabe des Betriebsinhabers ist, im Rahmen seines Antrags auf Beihilfe nach der Betriebsprämienregelung die Richtigkeit der Angaben auf dem vorgedruckten Formular zu überprüfen; vgl. EuGH Urt.Nach Ansicht des EuGH kann von den Betriebsinhabern als Berufslandwirten erwartet werden, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben. Dies ergebe sich insbesondere aus Artikel 12, VO (EG) 796 aus 2004,, wonach es Aufgabe des Betriebsinhabers ist, im Rahmen seines Antrags auf Beihilfe nach der Betriebsprämienregelung die Richtigkeit der Angaben auf dem vorgedruckten Formular zu überprüfen; vergleiche EuGH Urt.

v. 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, Rz. 84.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, liegt es nach der gefestigten Rechtsprechung des VwGH am jeweiligen Antragsteller, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln; vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541.Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, liegt es nach der gefestigten Rechtsprechung des VwGH am jeweiligen Antragsteller, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln; vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541.

Auch der Umstand, dass seit dem Antragsjahr 2010 die beantragten Flächen verpflichtend durch die zuständigen Landwirtschaftskammern im Auftrag der AMA zu digitalisieren waren, befreite die Antragsteller nicht per se von der Verantwortung für die Richtigkeit ihrer Angaben, da sie zur Mitwirkung bei der Ermittlung der beihilfefähigen Höchstfläche verpflichtet waren; vgl. VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025.Auch der Umstand, dass seit dem Antragsjahr 2010 die beantragten Flächen verpflichtend durch die zuständigen Landwirtschaftskammern im Auftrag der AMA zu digitalisieren waren, befreite die Antragsteller nicht per se von der Verantwortung für die Richtigkeit ihrer Angaben, da sie zur Mitwirkung bei der Ermittlung der beihilfefähigen Höchstfläche verpflichtet waren; vergleiche VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025.

Andererseits hat der VwGH aber auch zum Ausdruck gebracht, dass von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden kann, wenn der BF auf die Ergebnisse einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertrauen konnte. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Vor dem Hintergrund der im Verfahren vorgelegten Bestätigungen der zuständigen Landwirtschaftskammer, der Aussagen des Vertreters der Landwirtschaftskammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie den glaubwürdigen Angaben des BF selbst, kann davon ausgegangen werden, dass, aufbauend auf dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Antragsjahr 2008 der BF die erforderliche Sorgfalt an den Tag legte, als er im Antragsjahr 2012 unter erstmaliger Anwendung des N-LN-Faktors die bis dahin beantragte beihilfefähige Fläche erheblich reduzierte. Somit kann von der Verhängung von Sanktionen im vorliegenden Fall Abstand genommen werden.

Irrtum der Behörde:

Demgegenüber geht das BVwG nicht vom Vorliegen eines Irrtums der Behörde i.S.v. Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 aus. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich in der Vergangenheit Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab; vgl. EuGH Urt. v. 19.11.2002, Rs. C-304/00, Rz. 64. Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Demgegenüber geht das BVwG nicht vom Vorliegen eines Irrtums der Behörde i.S.v. Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, bzw. Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, aus. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich in der Vergangenheit Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab; vergleiche EuGH Urt. v. 19.11.2002, Rs. C-304/00, Rz. 64. Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Fehlerhafte Flächenangaben fallen jedoch grundsätzlich in die Sphäre des Antragstellers, sodass von einem Behördenirrtum in einem Fall wie dem vorliegenden schon begrifflich nicht ausgegangen werden kann.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, bzw. Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Fehlerhafte Flächenangaben fallen jedoch grundsätzlich in die Sphäre des Antragstellers, sodass von einem Behördenirrtum in einem Fall wie dem vorliegenden schon begrifflich nicht ausgegangen werden kann.

Hält man die angeführten Regelungen allerdings grundsätzlich für anwendbar, ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH in der angeführten Rechtssache Demmer zum Ausdruck gebracht hat, dass die angeführten Regelungen eng auszulegen sind, zumal diese den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union bezwecken. Es konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass - im Sinn der angeführten Entscheidung (vgl. Rz. 87) - eine Verwaltungspraxis bestand, die darauf hinauslief, nicht beihilfefähige Flächen systematisch als beihilfefähig anzuerkennen (wie etwa Zwergsträucher; diese waren laut Almleitfaden explizit von der beihilfefähigen Fläche ausgenommen). Vielmehr wurde ab dem Jahr 2010 mit dem N-LN-Faktor ein Vehikel zur exakteren Ermittlung der Flächen zur Verfügung gestellt. Insofern musste dem BF spätestens ab dem Antragsjahr 2010 bewusst sein, dass eine weitere Kontrolle ein anderes Ergebnis erbringen könnte. Dementsprechend erfolgte im Antragsjahr 2012 auch eine entsprechende Korrektur der Flächen. Nach der angeführten Entscheidung zerstört ein späteres Erkennen jedoch den guten Glauben des Antragstellers, sodass er auch für das Antragsjahr 2009 nicht in den Genuss dieser Ausnahme-Regelung kommt (vgl. Rz. 93).Hält man die angeführten Regelungen allerdings grundsätzlich für anwendbar, ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH in der angeführten Rechtssache Demmer zum Ausdruck gebracht hat, dass die angeführten Regelungen eng auszulegen sind, zumal diese den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union bezwecken. Es konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass - im Sinn der angeführten Entscheidung vergleiche Rz. 87) - eine Verwaltungspraxis bestand, die darauf hinauslief, nicht beihilfefähige Flächen systematisch als beihilfefähig anzuerkennen (wie etwa Zwergsträucher; diese waren laut Almleitfaden explizit von der beihilfefähigen Fläche ausgenommen). Vielmehr wurde ab dem Jahr 2010 mit dem N-LN-Faktor ein Vehikel zur exakteren Ermittlung der Flächen zur Verfügung gestellt. Insofern musste dem BF spätestens ab dem Antragsjahr 2010 bewusst sein, dass eine weitere Kontrolle ein anderes Ergebnis erbringen könnte. Dementsprechend erfolgte im Antragsjahr 2012 auch eine entsprechende Korrektur der Flächen. Nach der angeführten Entscheidung zerstört ein späteres Erkennen jedoch den guten Glauben des Antragstellers, sodass er auch für das Antragsjahr 2009 nicht in den Genuss dieser Ausnahme-Regelung kommt vergleiche Rz. 93).

Zum Einwand der Verjährung:

Soweit sich der BF in seiner Beschwerde auf die Verjährung des Rückforderungsanspruches beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung unterbricht; vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198. Im vorliegenden Fall sind vom Zeitpunkt der Gewährung der Prämien bis zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle weniger als vier Jahre vergangen, weshalb keine Verjährung eingetreten ist.Soweit sich der BF in seiner Beschwerde auf die Verjährung des Rückforderungsanspruches beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung unterbricht; vergleiche VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198. Im vorliegenden Fall sind vom Zeitpunkt der Gewährung der Prämien bis zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle weniger als vier Jahre vergangen, weshalb keine Verjährung eingetreten ist.

Zu den Antragsjahren 2012 und 2013:

Im Hinblick auf diese Antragsjahre ist darauf hinzuweisen, dass die festgestellten Flächenabweichungen sich in keiner Weise auf das Berechnungsergebnis auswirkten, da die ermittelte Fläche die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche überstieg. Da sich das Vorbringen des BF aber ausschließlich auf die festgestellten Flächenabweichungen bezieht, waren die Beschwerden abzuweisen.

Dementsprechend erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH sowie auch des EuGH zu den mit diesem Fall aufgeworfenen Fragstellungen vor; bei den für den vorliegenden Fall maßgeblichen handelt es sich insb. um die bereits oben angeführten Entscheidungen VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025; VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628; VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014; VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541; VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 sowie EuGH Urt. v. 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH sowie auch des EuGH zu den mit diesem Fall aufgeworfenen Fragstellungen vor; bei den für den vorliegenden Fall maßgeblichen handelt es sich insb. um die bereits oben angeführten Entscheidungen VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025; VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628; VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014; VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541; VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 sowie EuGH Urt. v. 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,
Bewertung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Erkundigungspflicht, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,
Gutachten, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Kontrollsystem, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Mitwirkungspflicht, mündliche
Verhandlung, Nachvollziehbarkeit, Neuberechnung, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rückforderung, Sachverständiger, Sorgfaltspflicht,
Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden, Vertrauensschutz,
Vollmacht, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2114627.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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