Entscheidungsdatum
26.07.2017Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W238 2139030-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.08.2016, Passnummer XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.08.2016, Passnummer römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG sowie gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 BBG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in seinem Spruchpunkt 1) zu lauten hat:A) römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG sowie gemäß Paragraphen 41, Absatz eins, 42, Absatz eins und 2, 45 Absatz eins und 2 BBG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in seinem Spruchpunkt 1) zu lauten hat:
"Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 09.05.2016 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wird Folge gegeben. Der Grad der Behinderung beträgt siebzig von Hundert (70 v.H.)."
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG sowie gemäß §§ 42 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2 BBG in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Z 1 lit. h der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG sowie gemäß Paragraphen 42, Absatz eins, 45, Absatz eins und 2 BBG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera h, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist seit 07.07.1992 im Besitz eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 29.04.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich (VO BGBl. 303/1996)" in den Behindertenpass. Am 09.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.2. Der Beschwerdeführer stellte am 29.04.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich (VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996,)" in den Behindertenpass. Am 09.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.
3. In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.07.2016 erstatteten – Gutachten vom 03.08.2016 wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz bei deutlichen radiologischen Veränderungen mit Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Vorfußheberschwäche links, inkludiert die posttraumatische Skoliose der LWS sowie den Beckenschiefstand um -1,5 cm nach Oberschenkeltrümmerbruch und Schienbeinkopfbruch mit mehrfachen operativen Eingriffen, aber Schmerztherapie nur im Intervall, Ausgleich mit orthopädischen Schuhen vorhanden.
02.01.03
50
2
Bewegungseinschränkung bd. Schultern bei Bizepssehnenruptur re. und Rotatorenmanschettenruptur links, inkludiert die Läsion des Nervus ulnaris li. fixer Rahmensatz.
02.06.04
30
3
Allergisches Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da inhalative Therapie nur fallweise erforderlich ist.
06.05.01
10
4
Diabetes Mellitus Unterer Rahmensatz bei Kostbeschränkung.
09.02.01
10
5
Z.n. operativer Entfernung der Gallenblase Unterer Rahmensatz bei guter Ernährungslage.
07.06.01
10
zugeordnet und
nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht werde. Die beantragte Gesundheitsschädigung chronischer Leberschaden würde mangels Vorlage von Befunden und bei Fehlen klinischer Auffälligkeiten keinen Grad der Behinderung erreichen. Dasselbe gelte für die geltend gemachte Bewegungseinschränkung li. Sprunggelenk bei Z.n. Luxation aufgrund fehlender relevanter Funktionseinschränkungen. Es handle sich um einen Dauerzustand. Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten (Anm.: vom 20.03.1992) wurde seitens der Sachverständigen ausgeführt, dass Leiden 1 (vormals Leiden 3) bei Verschlimmerung höher eingeschätzt werde, Leiden 2 (vormals Leiden 4) unverändert eingeschätzt werde, Leiden 3 (vormals Leiden 1) entsprechend der Einschätzungsverordnung niedriger bewertet werde, Leiden 4 und 5 neu hinzugekommen seien, das vormalige Leiden 3 (richtig: 2) mangels Vorlage entsprechender Befunde nicht eingeschätzt werden könne und das vormalige Leiden 5 bei fehlender Funktionseinschränkung keinen Grad der Behinderung mehr erreiche. Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung wurde begründend ausgeführt, dass Leiden 1 mit 50 % höher eingeschätzt werde, Leiden 2 mit 30 % unverändert bleibe, Leiden 3 entsprechend der Einschätzungsverordnung nun mit 10 % eingeschätzt werde und die neu hinzugekommenen Leiden 4 und 5 mit jeweils 10 % eingeschätzt würden. Leiden 1 werde durch Leiden 2 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Insgesamt bleibe der Gesamtgrad der Behinderung mit 60 % aber unverändert.nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht werde. Die beantragte Gesundheitsschädigung chronischer Leberschaden würde mangels Vorlage von Befunden und bei Fehlen klinischer Auffälligkeiten keinen Grad der Behinderung erreichen. Dasselbe gelte für die geltend gemachte Bewegungseinschränkung li. Sprunggelenk bei Z.n. Luxation aufgrund fehlender relevanter Funktionseinschränkungen. Es handle sich um einen Dauerzustand. Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten Anmerkung, vom 20.03.1992) wurde seitens der Sachverständigen ausgeführt, dass Leiden 1 (vormals Leiden 3) bei Verschlimmerung höher eingeschätzt werde, Leiden 2 (vormals Leiden 4) unverändert eingeschätzt werde, Leiden 3 (vormals Leiden 1) entsprechend der Einschätzungsverordnung niedriger bewertet werde, Leiden 4 und 5 neu hinzugekommen seien, das vormalige Leiden 3 (richtig: 2) mangels Vorlage entsprechender Befunde nicht eingeschätzt werden könne und das vormalige Leiden 5 bei fehlender Funktionseinschränkung keinen Grad der Behinderung mehr erreiche. Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung wurde begründend ausgeführt, dass Leiden 1 mit 50 % höher eingeschätzt werde, Leiden 2 mit 30 % unverändert bleibe, Leiden 3 entsprechend der Einschätzungsverordnung nun mit 10 % eingeschätzt werde und die neu hinzugekommenen Leiden 4 und 5 mit jeweils 10 % eingeschätzt würden. Leiden 1 werde durch Leiden 2 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Insgesamt bleibe der Gesamtgrad der Behinderung mit 60 % aber unverändert.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2016 wurde in Spruchpunkt 1) des Bescheides der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 09.05.2016 gemäß §§ 41, 42 und 45 BBG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 v.H. beträgt. In Spruchpunkt 2) des Bescheides wurde der Antrag vom 29.04.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich" in den Behindertenpass gemäß §§ 41, 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde seitens der belangten Behörde bezüglich beider Spruchpunkte auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 03.08.2016 verwiesen, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Demnach betrage der Grad der Behinderung weiterhin 60 v.H. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich" würden nicht vorliegen, da diesbezüglich (gemeint: betreffend eine Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung) lediglich ein Grad der Behinderung von 10 v.H. vorliege. Die Anträge seien daher abzuweisen gewesen.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2016 wurde in Spruchpunkt 1) des Bescheides der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 09.05.2016 gemäß Paragraphen 41, 42 und 45 BBG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 v.H. beträgt. In Spruchpunkt 2) des Bescheides wurde der Antrag vom 29.04.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 41, 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde seitens der belangten Behörde bezüglich beider Spruchpunkte auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 03.08.2016 verwiesen, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Demnach betrage der Grad der Behinderung weiterhin 60 v.H. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich" würden nicht vorliegen, da diesbezüglich (gemeint: betreffend eine Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung) lediglich ein Grad der Behinderung von 10 v.H. vorliege. Die Anträge seien daher abzuweisen gewesen.
Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 03.08.2016.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 06.10.2016 fristgerecht "Einspruch" (richtig: Beschwerde). Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er den Feststellungen im Gutachten widerspreche. Bei Leiden 4 (Diabetes mellitus) handle es sich um eine Folgeerkrankung einer schweren Gallenblasenerkrankung und einer Bauspeicheldrüsenentzündung, weshalb dieses in Zusammenhang mit Leiden 5 stehe. Es sei unverständlich, dass Leiden 5 (operative Entfernung der Gallenblase) mit nur 10 % bewertet worden sei, zumal es seit 1992 zu keiner Verbesserung dieses Leidens gekommen sei, weshalb das Leiden weiterhin mit 30 % bewertet werden müsse. Ebenso habe eine unzureichende Einschätzung des – durch einen Motorradunfall verletzten – linken Fußes stattgefunden. Der Beschwerde wurden medizinische Unterlagen beigelegt.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2016 vorgelegt.
7. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie durch eine Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin veranlasst.
7.1. In dem daraufhin auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 11.01.2017 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt:
"Status:
166 cm, 66 kg
Wirbelsäule - Beweglichkeit:
HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 2 cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich
BWS: gerade
LWS: Seitneigen nach links bis 35° möglich, nach rechts bis 35° möglich
FBA: 10 cm
Obere Extremitäten: Rechtshänder
Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 130° möglich,
Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.
Links: Schultergelenk: Abduktion bis 130° möglich, Ellenbogengelenk:
frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.
Kraft- und Faustschluss: bds. frei
Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich
Untere Extremitäten:
Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil OSG: frei
Links: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-0-90, kein Erguß, bandstabil OSG: aktive Extension nicht möglich
Varicen: keine
Füße: bds. o.B.
Zehen- und Fersenstand: re. möglich, li. nur Zehenstand möglich,
Fersenstand nicht möglich Gangbild: Steppergang links
Gehbehelf: keiner
Einschätzung:
1) Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 02.01.03 50 %
Unterer Rahmensatz, da eine mäßige funktionelle Einschränkung bei deutlichen radiologischen Veränderungen vorliegt. Inkludiert die Vorfußheberschwäche links.
2) Bewegungseinschränkung beide Schultergelenke bei Bicepssehnenruptur rechts und Rotatorenmanschettenruptur links 02.06.04 30 %
3) Kniegelenksabnützung links 02.05.20 30 %
4) Sulcus nervi ulnaris Syndrom links 04.05.05 10 %
Unterer Rahmensatz, da nur sensibel
Befunde:
Arztbericht Universitätsklinik Innsbruck 7.8.14 (Abl. 30-31):
Peronausparese links, Zustand nach supra- und intracondylärer Femurfraktur links, Umstellungsosteotomie linke Tibia 2004, Metallentfernung 2005 - wird in Leiden 1 und 2 erfasst
MRT der LWS 5.10.15 (Abl. 33-34): Spondylolyse, Antelisthese L3, Osteochondrosen - in Leiden 1 erfasst
NLG nervus ulnaris 21.3.16 (Abl. 35): höhergradige Ulnarisläsion links - in Leiden 4 erfasst
Karteiblatt 2008 - Autor nicht ersichtlich (Abl. 51-55): Reposition und Verschraubung der Tibiafraktur links am 1.8.02 - in Leiden 1 und 3 erfasst
Befund Dr. XXXX 22.10.14 (Abl. 56-59): Gesamtinvalidität 40% - Befund überholtBefund Dr. römisch 40 22.10.14 (Abl. 56-59): Gesamtinvalidität 40% - Befund überholt
Stellungnahme zu den Einwendungen des BF (Abl. 60-61):
Es würde ein verkrüppelter linker Fuß vorliegen, er müsse Schmerzmittel einnehmen und orthopädische Schuhe tragen. Nach genauerer Befragung gibt er keine Schmerzen im Fuß, sondern im linken Kniegelenk an. Diese werden im Leiden 3 ausreichend hoch erfasst.
Im Vergleich zum GA 1. Instanz werden die Leiden 3 und 4 neu erfasst, die Leiden 1 und 2 bleiben unverändert.
Dauerzustand."
7.2. In dem ebenso auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten (zusammenfassenden) Gutachten einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.03.2017 wurde insbesondere Folgendes festgehalten (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes):
"DIAGNOSEN
1) Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
2) Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke bei Bicepssehnenruptur rechts und Rotatorenmanschettenruptur links
3) Kniegelenksabnützung links
4) Sulcus nervi ulnaris Syndrom links
5) Allergisches Asthma bronchiale
6) Diabetes mellitus
7) Zustand nach operativer Entfernung der Gallenblase
STATUS
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: normal
Größe: 166 cm Gewicht: 65 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Schädel: nicht klopfdolent
Augen: normal Pupillen: seitengleich Lichtreaktion: prompt
Rachen: normal Zunge: feucht Zähne: saniert
Hals:
Schilddrüse: normal groß, schluckverschieblich
Lymphknoten: nicht tastbar
Thorax: symmetrisch Atmung: normal Mammae: unauffällig,
Lunge: Auskultation: bds. Vesikuläratmen
Herz: Auskultation: rein, rhythmisch, normofrequent
Abdomen: Bauchdecken: über Thoraxniveau, Resistenz: keine
Leber: unauffällig
Milz: nicht tastbar
Nierenlager: nicht klopfdolent
Gelenksstatus: siehe orthopädisches Gutachten
Status Psychicus: Wach, orientiert, adäquate Fragenbeantwortung, Stimmungslage stabil
1. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung insbesondere betreffend Leiden 3, 4 und 5 sowie die in der Beschwerde (zusätzlich) geltend gemachten internistischen Leiden:
1) Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 02.01.03 50 %
Unterer Rahmensatz, da eine mäßige funktionelle Einschränkung bei deutlichen radiologischen Veränderungen vorliegt. Inkludiert die Vorfußheberschwäche links.
2) Bewegungseinschränkung beide Schultergelenke bei Bicepssehnenruptur rechts und Rotatorenmanschettenruptur links 02.06.04 30 %
Fixer Rahmensatz
3) Kniegelenksabnützung links 02.05.20 30 %
Fixer Rahmensatz 4) Sulcus nervi ulnaris Syndrom links 04.05.05 10 %
Unterer Rahmensatz, da nur sensibel
5) Allergisches Asthma bronchiale 06.05.01 10 %
Unterer Rahmensatz, da nur fallweise Therapie erforderlich
6) Diabetes mellitus 09.02.01 10 %
Unterer Rahmensatz, da nur Kostbeschränkung und keine medikamentöse Therapie erforderlich und keine Folgeschäden.
7) Zustand nach operativer Entfernung der Gallenblase 07.06.01 10 %
Unterer Rahmensatz, da keine Komplikationen bzw. Infektionen dokumentiert.
Ein chronischer Leberschaden und eine Bauchspeicheldrüsenerkrankung können nicht festgestellt werden, da weder ein Laborbefund noch ein bildgebendes Verfahren seit 1992 vorliegend und auch keine klinischen Auffälligkeiten.
Das am 22.02.2017 operierte Carpaltunnelsyndrom rechts (Beschwerdeführer trägt noch einen Unterarmgips) unterliegt der Neuerungsbeschränkung, würde aber auch zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung beitragen, da anzunehmen ist, dass dies ohne Funktionsbeeinträchtigung abheilt.
2. Einschätzung und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung, wobei auch auf eine allfällige Erhöhung durch wechselseitige Leidensbeeinflussung eingegangen werden möge:
Es ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 %.
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 erhöht um zwei Stufen bei ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung. Leiden 4 bis 7 führen zu keiner weiteren Erhöhung, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
3. Stellungnahme, ab wann der Gesamtgrad der Behinderung anzunehmen ist:
Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen (09.05.2016).
4. Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen:
Bei den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Befunden handelt es sich vor allem um unfallchirurgische Befunde – wurden bereits im orthopädischen Gutachten berücksichtigt. An internistischen Befunden liegt ein oraler Glucosetoleranztest vom 29.06.2016, Abl. 38 mit leicht erhöhten Werten vor.
5. Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde, Abl. 60-61, und den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, Abl. 51-59:
a) Ist der Diabetes Mellitus eine Folgeerkrankung der Gallenblasenerkrankung und Bauchspeicheldrüsenerkrankung bzw. besteht ein Zusammenwirken bzw. eine Wechselwirkung dieser Leiden (Leiden 4 und 5)?
Der Diabetes mellitus ist keine Folgeerkrankung der Gallenblasenentfernung und steht mit dieser Erkrankung nicht in Zusammenhang, von einer Bauchspeicheldrüsenerkrankung ist kein Befund vorliegend.
b) Liegt beim Beschwerdeführer ein chronischer Leberschaden vor, wie er im Gutachten von 20.03.1992, Abl. 43-46, Leiden 2, festgestellt wurde? Müsste dieser chronische Leberschaden mit aktuellen Befunden belegt werden oder ist die damalige gutachterliche Beurteilung ausreichend?
Von einem chronischen Leberschaden kann ebenfalls nicht gesprochen werden, da beim Beschwerdeführer weder klinische Auffälligkeiten bestehen, noch aktuelle Befunde im Sinne einer regelmäßigen Kontrolle vorgelegt wurden. Der chronische Leberschaden wurde damals It. den vorhandenen Unterlagen aufgrund eines einzigen gering erhöhten Funktionsparameters (GGT) mit 30 % eingestuft. Nach der neuen Einschätzungsverordnung erreicht dieses Leiden keinen Grad der Behinderung.Von einem chronischen Leberschaden kann ebenfalls nicht gesprochen werden, da beim Beschwerdeführer weder klinische Auffälligkeiten bestehen, noch aktuelle Befunde im Sinne einer regelmäßigen Kontrolle vorgelegt wurden. Der chronische Leberschaden wurde damals römisch eins t. den vorhandenen Unterlagen aufgrund eines einzigen gering erhöhten Funktionsparameters (GGT) mit 30 % eingestuft. Nach der neuen Einschätzungsverordnung erreicht dieses Leiden keinen Grad der Behinderung.
6. Ausführliche Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 03.08.2016, Abl. 40-45, abweichenden Beurteilung:
Im Vergleich zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 03.08.2016, Abl. 40 - 45 bleiben Leiden 1, 2, 5,6 und 7 unverändert, Leiden 3 und 4 werden neu erfasst.
Dadurch ergibt sie eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe gegenüber dem angefochtenen Gutachten.
7. Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist:
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
8. Zusatzeintragung ‚Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich‘:8. Zusatzeintragung ‚Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich‘:
Es liegt weder eine Gallen- noch eine Lebererkrankung, wie bereits erörtert, im Ausmaß von 20 % vor."
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2017 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird.
Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Beschwerdeführer verfügt seit 07.07.1992 über einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H.
Der Beschwerdeführer stellte am 29.04.2016 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich (VO BGBl. 303/1996)" in den Behindertenpass und am 09.05.2016 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.Der Beschwerdeführer stellte am 29.04.2016 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich (VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996,)" in den Behindertenpass und am 09.05.2016 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
2) Bewegungseinschränkung beide Schultergelenke bei Bicepssehnenruptur rechts und Rotatorenmanschettenruptur links
3) Kniegelenksabnützung links
4) Sulcus nervi ulnaris Syndrom links
5) Allergisches Asthma bronchiale
6) Diabetes mellitus
7) Zustand nach operativer Entfernung der Gallenblase
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 11.01.2017 und einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.03.2017 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 70 v.H.
Beim Beschwerdeführer liegt keine Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 v. H. vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ergibt sich aus einem vom Bundesveraltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2. Die Feststellungen über das Vorliegen eines Behindertenpasses sowie über Datum und Gegenstand der beschwerdegegenständlichen Anträge basieren auf dem Akteninhalt.
2.3. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 11.01.2017 und einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.03.2017. Darin wurde auf die Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen.
Die befassten Sachverständigen sind darin insbesondere auf die in der Beschwerde relevierten Einwände eingegangen und haben die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers mitberücksichtigt.
Der vorliegende Sachverständigenbeweis vom 11.01.2017 und vom 03.03.2017 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen sowie aufgrund der Aktenlage erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.
Im Vergleich zu dem – dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten – Sachverständigengutachten vom 03.08.2016 wurden die Leiden 1, 2, 5, 6 und 7 unverändert eingeschätzt. Leiden 3 und 4 wurden hingegen neu erfasst. Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung wurde im Gutachten vom 03.03.2017 schlüssig darauf verwiesen, dass Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um zwei Stufen erhöht wird. Dadurch ergibt sich gegenüber dem Vorgutachten insgesamt eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe.
2.4. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich (VO BGBl. 303/1996)" in den Behindertenpass gründen sich auf das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.03.2017. Darin wurde nachvollziehbar dargelegt, dass von einem chronischen Leberschaden nicht gesprochen werden kann, da beim Beschwerdeführer diesbezüglich weder klinische Auffälligkeiten bestehen noch aktuelle Befunde im Sinne regelmäßiger Kontrollen vorgelegt wurden. Im Gutachten vom 20.03.1992 wurde der chronische Leberschaden aufgrund eines einzigen gering erhöhten Funktionsparameters (GGT) mit 30 v.H. eingestuft. Nach der nunmehr anzuwendenden Einschätzungsverordnung erreicht dieses Leiden, worauf im Sachverständigengutachten vom 03.03.2017 zutreffend hingewiesen wurde, hingegen keinen Grad der Behinderung.2.4. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich (VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996,)" in den Behindertenpass gründen sich auf das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.03.2017. Darin wurde nachvollziehbar dargelegt, dass von einem chronischen Leberschaden nicht gesprochen werden kann, da beim Beschwerdeführer diesbezüglich weder klinische Auffälligkeiten bestehen noch aktuelle Befunde im Sinne regelmäßiger Kontrollen vorgelegt wurden. Im Gutachten vom 20.03.1992 wurde der chronische Leberschaden aufgrund eines einzigen gering erhöhten Funktionsparameters (GGT) mit 30 v.H. eingestuft. Nach der nunmehr anzuwendenden Einschätzungsverordnung erreicht dieses Leiden, worauf im Sachverständigengutachten vom 03.03.2017 zutreffend hingewiesen wurde, hingegen keinen Grad der Behinderung.
Insofern wurde seitens der beigezogenen Sachverständigen nachvollziehbar dargelegt, dass beim Beschwerdeführer aktuell keine Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 v.H. besteht.
2.5. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten wurden der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer Frist zur Äußerung übermittelt. Keine der Parteien hat Einwände gegen die Sachverständigengutachten erhoben.
Dem Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist den Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 11.01.2017 und vom 03.03.2017. Sie werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG.
Zu A)
3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
( )"
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
( )"
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
( )"
"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.""§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
3.3. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:3.3. Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor:
"Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen."
"Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."
3.4. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit für den Beschwerdefall relevant – auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):3.4. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit für den Beschwerdefall relevant – auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):
"02.01 Wirbelsäule
02.01.03 Funktionseinschränkungen schweren Grades 50 – 80 %
50 %: Radiologische Veränderungen und klinische Defizite
Maßgebliche Einschränkungen im Alltag
60 %: Chronischer Dauerschmerz mit episodischen Verschlechterungen
Einfache analgetische Therapie (NSAR) nicht mehr ausreichend
70 %: Therapieresistente Instabilitätssymptomatik bei fortgeschrittenen Stadien eines Wirbelgleitens, Spinal-kanalstenose mit Claudicatio spinalis (kurze Wegstrecke), schwere Skoliose mit erforderlicher Mieder-versorgung oder OP-Indikation
Postlaminektomie-Syndrom
80 %: Zusätzliche Beeinträchtigungen wie chronischer neurogener Dauerschmerz, Opionidindikation
Indikationen für invasive Therapieverfahren einschließlich Schmerzschrittmacher (SCS) und Schmerz-pumpen, Periduralkatheter
Lähmungserscheinungen mit Gangstörungen
Versteifung über mindestens mehrere Segmente"
"02.06 Obere Extremitäten
Bei Verlust oder Teilverlust des primären Gebrauchsarms ist nach Abschluss der Rehabilitation und einer Adapatierungsphase eine unzureichende Anpassung zu be-rücksichtigen, der GdB um 10% anzuheben und zu begründen.
Schultergelenk, Schultergürtel
Instabilität (habituelle Luxation) ist entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen und der Häufigkeit einzuschätzen.
02.06.04 Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig 30 %
Abduktion und Elevation bis maximal 90° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation"
"Kniegelenk
Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen.
Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt.
Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht.
02.05.20 Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig 30 %
Streckung/Beugung 0-10-90°"
"04.05 Lähmungen der peripheren Nerven
Bei den angeführten Einschätzungswerten drückt der untere Wert jeweils die Schwäche aus und der obere Wert die vollständige Lähmung aus.
04.05.05 Nervus ulnaris 10 – 40 %
Leitfunktion ist die Opposition des Kleinfingers"
"06.05 Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
Die Einschätzung orientiert sich an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion.
06.05.01 Zeitweilig leichtes Asthma 10 – 20 %
1-2 x pro Monat tagsüber bis maximal 2x pro Monat nachts leichte Atembeschwerden
Normales Berufsleben, sportliche Betätigung ist kaum eingeschränkt, Therapie nur bei Bedarf
Klinisch unauffällig außer bei Anfällen"
"09.02 Diabetes mellitus
Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika.
09.02.01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 – 30 %
10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation
20 – 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes"
"07.06 Gallenblase und Gallengänge
07.06.01 Funktionelle Störungen der Gallenwege 10 – 20 %
Koliken in Abständen von Monaten, Entzündungen in Abständen von Jahren, häufige Koliken, Entzündungen und Intervallbeschwerden
Verlust der Gallenblase mit Störung"
3.5. Die in Ausübung der Ermächtigung des § 47 BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, BGBl. II Nr. 263/2016, novelliert. § 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:3.5. Die in Ausübung der Ermächtigung des Paragraph 47, BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, novelliert. Paragraph eins, dieser Verordnung lautet auszugsweise:
"§ 1. ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
...
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen."
Zu I. Stattgebung der Beschwerde:Zu römisch eins. Stattgebung der Beschwerde:
3.6. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).3.6. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
Gegenständlich wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwecks Beurteilung des Beschwerdevorbringens Sachverständigengutachten eingeholt, die auf Basis von persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erstattet wurden und den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen entsprechen.
3.7. Wie unter Punkt II.2.3. eingehend ausgeführt wurde, wurden der gegenständlichen Entscheidung betreffend Spruchpunkt I. die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 11.01.2017 und vom 03.03.2017 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 70 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden die vorliegenden Gutachten von den Verfahrensparteien nicht bestritten.3.7. Wie unter Punkt römisch zwei.2.3. eingehend ausgeführt wurde, wurden der gegenständlichen Entscheidung betreffend Spruchpunkt römisch eins. die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 11.01.2017 und vom 03.03.2017 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 70 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden die vorliegenden Gutachten von den Verfahrensparteien nicht bestritten.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, (weiterhin) erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, (weiterhin) erfüllt.
Die im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erfolgte Abweisung des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und die unter einem ausgesprochene Feststellung, dass der Grad der Behinderung (weiterhin) 60 v.H. beträgt, haben sich als rechtswidrig erwiesen.
Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben und Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.
Die belangte Behörde hat in weiterer Folge den im Spruch dieses Erkenntnisses festgestellten Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers einzutragen.
Zu II. Abweisung der Beschwerde:Zu römisch zwei. Abweisung der Beschwerde:
3.8. Der gegenständlichen Entscheidung betreffend Spruchpunkt II. wurde – wie unter Punkt II.2.4. ausgeführt – das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.03.2017 zugrunde gelegt, wonach beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keine Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 v.H. vorliegt. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die in § 1 Abs. 4 Z 1 lit. h der (unter Pkt. II.3.5. auszugsweise wiedergegebenen) Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geforderte Voraussetzung für die Vornahme der von ihm begehrten Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996)" nicht.3.8. Der gegenständlichen Entscheidung betreffend Spruchpunkt römisch zwei. wurde – wie unter Punkt römisch zwei.2.4. ausgeführt – das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.03.2017 zugrunde gelegt, wonach beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keine Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 v.H. vorliegt. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera h, der (unter Pkt. römisch zwei.3.5. auszugsweise wiedergegebenen) Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geforderte Voraussetzung für die Vornahme der von ihm begehrten Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,)" nicht.
Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides richtet, spruchgemäß abzuweisen.
3.9. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.9.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.9.1. Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.9.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 11.01.2017 und einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.03.2017, denen der Beschwerdeführerin weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen entgegengetreten ist. Die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten, die auf die Einwendungen des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.3.9.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 11.01.2017 und einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.03.2017, denen der Beschwerdeführerin weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen entgegengetreten ist. Die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten, die auf die Einwendungen des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
3.9.3. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.3.9.3. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes, der Einschätzungsverordnung sowie der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind – soweit im Beschwerdefall relevant – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes, der Einschätzungsverordnung sowie der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind – soweit im Beschwerdefall relevant – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W238.2139030.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.08.2017