TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/26 W210 2119538-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2017
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Entscheidungsdatum

26.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §3 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §3 Abs2
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs3 Z12
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 3 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 3 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Spruch

W210 2119538-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2013 für die Einheitliche Betriebsprämie", lfd. Nr. FE 1, vom 18.09.2012 wurde der AMA die Übertragung von 2,07 Zahlungsansprüchen (ZA) der Nr. XXXX durch den Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie den Beschwerdeführer als Übernehmer zur Anzeige gebracht. Die Übertragung sollte mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Als Übertragungsgrund wurde "Kauf" angegeben. Zudem wurde auf dem Übertragungs-Formular das Feld "Kauf OHNE Flächen (30 % Abzug nat. Reserve)" angekreuzt. Als Flächennachweis wurde in Kopie die Beilage "Flächenbogen 2012" des Übergebers beigelegt. Ebenfalls beigelegt findet sich eine Tauschflächen-Gegenüberstellung betreffend 2,00 ha Tauschfläche.1. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2013 für die Einheitliche Betriebsprämie", lfd. Nr. FE 1, vom 18.09.2012 wurde der AMA die Übertragung von 2,07 Zahlungsansprüchen (ZA) der Nr. römisch 40 durch den Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 als Übergeber sowie den Beschwerdeführer als Übernehmer zur Anzeige gebracht. Die Übertragung sollte mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Als Übertragungsgrund wurde "Kauf" angegeben. Zudem wurde auf dem Übertragungs-Formular das Feld "Kauf OHNE Flächen (30 % Abzug nat. Reserve)" angekreuzt. Als Flächennachweis wurde in Kopie die Beilage "Flächenbogen 2012" des Übergebers beigelegt. Ebenfalls beigelegt findet sich eine Tauschflächen-Gegenüberstellung betreffend 2,00 ha Tauschfläche.

2. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2013 für die Einheitliche Betriebsprämie", lfd. Nr. FE 2, vom 18.09.2012 wurde der AMA die Übertragung von 1,70 ZA der Nr. XXXX durch den Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie den Beschwerdeführer als Übernehmer zur Anzeige gebracht. Die Übertragung sollte mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Als Übertragungsgrund wurde "Kauf" angegeben. Zudem wurde auf dem Übertragungs-Formular das Feld "Kauf OHNE Flächen (30 % Abzug nat. Reserve)" angekreuzt. Als Flächennachweis wurde in Kopie die Beilage "Flächenbogen 2012" des Übergebers beigelegt. Ebenfalls beigelegt findet sich eine Tauschflächen-Gegenüberstellung betreffend 1,73 ha Tauschfläche.2. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2013 für die Einheitliche Betriebsprämie", lfd. Nr. FE 2, vom 18.09.2012 wurde der AMA die Übertragung von 1,70 ZA der Nr. römisch 40 durch den Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 als Übergeber sowie den Beschwerdeführer als Übernehmer zur Anzeige gebracht. Die Übertragung sollte mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Als Übertragungsgrund wurde "Kauf" angegeben. Zudem wurde auf dem Übertragungs-Formular das Feld "Kauf OHNE Flächen (30 % Abzug nat. Reserve)" angekreuzt. Als Flächennachweis wurde in Kopie die Beilage "Flächenbogen 2012" des Übergebers beigelegt. Ebenfalls beigelegt findet sich eine Tauschflächen-Gegenüberstellung betreffend 1,73 ha Tauschfläche.

3. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2013 vom 08.05.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 (EBP 2013) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

4. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2013 in Höhe von EUR 22.862,06 gewährt. Den Anträgen auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zur lfd. Nr. FE 1 und FE 2 wurde stattgegeben. Betreffend den Antrag lfd. Nr. FE 1 wurde jedoch ausgeführt, für den ZAXXXX sei nicht mehr ausreichend Fläche vorhanden, daher sei der Rest des ZA mit Einbehalt von 30 % ohne Flächen übertragen worden (§ 8 Abs. 3 Z 12 MOG). Der Beihilfenberechnung wurden 76,97 vorhandene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 80,86 ha zu Grunde gelegt. Mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, wurde eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 76,97 ha ausgewiesen.4. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2013 in Höhe von EUR 22.862,06 gewährt. Den Anträgen auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zur lfd. Nr. FE 1 und FE 2 wurde stattgegeben. Betreffend den Antrag lfd. Nr. FE 1 wurde jedoch ausgeführt, für den ZAXXXX sei nicht mehr ausreichend Fläche vorhanden, daher sei der Rest des ZA mit Einbehalt von 30 % ohne Flächen übertragen worden (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 12, MOG). Der Beihilfenberechnung wurden 76,97 vorhandene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 80,86 ha zu Grunde gelegt. Mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, wurde eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 76,97 ha ausgewiesen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitige Beschwerde. Diese betrifft den Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen, lfd. Nr. FE 1. Begründend führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, es sei zu einem Erwerb neuer Grundstücke mit anschließendem Tausch dieser Grundstücke und damit einhergehend zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen an den Beschwerdeführer gekommen. Die hierbei von der belangten Behörde vorgenommene Prämienreduktion sei nicht gerechtfertigt.

6. Mit Datum vom 14.01.2016 legte die AMA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.03.2017 am 26.04.2017 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.

Dem Akt liegt eine Sachverhaltsdarstellung der AMA im Rahmen der Aufbereitung des Beschwerdeverfahrens ein.

8. Mit Schreiben vom 23.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer die im Rahmen der Beschwerdevorlage übermittelte Sachverhaltsdarstellung der AMA mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen zur Kenntnis gebracht. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass das Bundesverwaltungsgericht im Falle eines Verzichts auf die Stellungnahme im fortgesetzten Verfahren davon ausgeht, dass der zugrundeliegende Sachverhalt von der Behörde korrekt ermittelt wurde.

Das Parteiengehör blieb unbeantwortet. Bis zum heutigen Tage langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer erwarb vom Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX im Wege des Kaufs die Grundstücke Nr. 1347 und Nr. 2154 der Katastralgemeinde Nr. XXXX.Der Beschwerdeführer erwarb vom Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 im Wege des Kaufs die Grundstücke Nr. 1347 und Nr. 2154 der Katastralgemeinde Nr. römisch 40 .

Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2013 für die Einheitliche Betriebsprämie", lfd. Nr. FE 1, vom 18.09.2012 wurde der AMA die Übertragung von 2,07 Zahlungsansprüchen (ZA) der Nr. XXXX durch den Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie den Beschwerdeführer als Übernehmer zur Anzeige gebracht. Die Übertragung sollte zum einen mit Weitergabe von Flächen aus dem Übertragungsgrund "Kauf" erfolgen. Hierzu wurden in der Beilage "Flächenbogen 2012" des Übergebers die Grundstücke Nr. 1347 (Grundstücksanteil am Feldstück: 1,89 ha) und Nr. 2154 (Grundstücksanteil am Feldstück: 0,17 ha) der KG-Nr. XXXX markiert. Zum anderen wurde auf dem Übertragungs-Formular das Feld "Kauf OHNE Flächen (30 % Abzug nat. Reserve)" angekreuzt.Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2013 für die Einheitliche Betriebsprämie", lfd. Nr. FE 1, vom 18.09.2012 wurde der AMA die Übertragung von 2,07 Zahlungsansprüchen (ZA) der Nr. römisch 40 durch den Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 als Übergeber sowie den Beschwerdeführer als Übernehmer zur Anzeige gebracht. Die Übertragung sollte zum einen mit Weitergabe von Flächen aus dem Übertragungsgrund "Kauf" erfolgen. Hierzu wurden in der Beilage "Flächenbogen 2012" des Übergebers die Grundstücke Nr. 1347 (Grundstücksanteil am Feldstück: 1,89 ha) und Nr. 2154 (Grundstücksanteil am Feldstück: 0,17 ha) der KG-Nr. römisch 40 markiert. Zum anderen wurde auf dem Übertragungs-Formular das Feld "Kauf OHNE Flächen (30 % Abzug nat. Reserve)" angekreuzt.

Mit Mehrfachantrag-Flächen 2013 vom 08.05.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der EBP 2013 für eine Fläche im Ausmaß von 80,86 ha.

Die an den Beschwerdeführer übertragenen Grundstücke Nr. 1347 und Nr. 2154 wurden im Antragsjahr 2012 vom Übergeber beantragt.

Der Beschwerdeführer beantragte die an ihn übertragenen Grundstücke Nr. 1347 und Nr. 2154 im Antragsjahr 2013 nicht.

Die an den Beschwerdeführer im Wege des Kaufes übertragenen Flächen auf den Grundstücken Nr. 2154 (0,17 ha) und Nr. 1347 (1,89 ha) wurden mit den Flächen anderer Bewirtschafter auf den Grundstücken Nr. 2168 (0,18 ha) und Nr. 1385 (1,82 ha) derselben Katastralgemeinde getauscht. Der Kauffläche im Ausmaß von 2,06 ha stand somit eine Tauschfläche im Ausmaß von 2,00 ha gegenüber.

Der Beschwerdeführer beantragte im Antragsjahr 2013 das Grundstück Nr. 1385 mit einer Fläche im Ausmaß von 1,82 ha und das Grundstück mit der Nr. 2168 mit einer Fläche von 0,18 ha. Beide Grundstücke wurden in der Beilage "Flächenbogen 2013" des Beschwerdeführers mit dem Rechtsverhältnis "N" (= zur Nutzung überlassen) beantragt.

Im Zuge der Übertragung von 2,07 ZA der Nr. XXXX wurde eine Fläche im Ausmaß von gesamt 2,00 ha weitergegeben. Die Übertragung der restlichen 0,07 ZA der Nr. XXXX erfolgte mangels vorhandener Fläche ohne Weitergabe von Flächen.Im Zuge der Übertragung von 2,07 ZA der Nr. römisch 40 wurde eine Fläche im Ausmaß von gesamt 2,00 ha weitergegeben. Die Übertragung der restlichen 0,07 ZA der Nr. römisch 40 erfolgte mangels vorhandener Fläche ohne Weitergabe von Flächen.

Die beantragte Übertragung von 2,07 ZA der Nr. XXXX erfolgte hinsichtlich 2,00 ZA (mit Weitergabe von Flächen) zur Gänze. 30% der von der Übertragung ohne Flächen im Ausmaß von 0,07 ZA erfassten Zahlungsansprüche (sohin 0,02 ZA) wurden von der AMA einbehalten und der nationalen Reserve zuzuschlagen. Im Ergebnis erfolgte daher eine Übertragung von 2,05 ZA der Nr. XXXX an den Beschwerdeführer.Die beantragte Übertragung von 2,07 ZA der Nr. römisch 40 erfolgte hinsichtlich 2,00 ZA (mit Weitergabe von Flächen) zur Gänze. 30% der von der Übertragung ohne Flächen im Ausmaß von 0,07 ZA erfassten Zahlungsansprüche (sohin 0,02 ZA) wurden von der AMA einbehalten und der nationalen Reserve zuzuschlagen. Im Ergebnis erfolgte daher eine Übertragung von 2,05 ZA der Nr. römisch 40 an den Beschwerdeführer.

Mit angefochtenem Bescheid vom 03.01.2014 wurde den Anträgen des Beschwerdeführers auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zur lfd. Nr. FE 1 sowie zur lfd. Nr. FE 2 stattgegeben und dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung von 76,97 vorhandenen ZA eine EBP 2013 in Höhe von EUR 22.862,06 gewährt. Die (nicht beschwerdegegenständliche) Übertragung von 1,70 ZA zur lfd. Nr. FE 2 wurde zur Gänze durchgeführt.

2. Beweiswürdigung:

Alle Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Aktenstücken, dessen Inhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, sowie auf den Eingaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Aus all diesen Dokumenten ergeben sich insbesondere der Verfahrensverlauf, die beantragten Flächen, die beantragte Übertragung der Zahlungsansprüche sowie der vorgenommene Grundstückstausch für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise.

Ebenso unbestritten blieb die im Rahmen der Beschwerdevorlage übermittelte und dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachte Sachverhaltsdarstellung der AMA, aus der sich der Vorgang der gegenständlichen Übertragung von Zahlungsansprüchen sowie die Bewirtschaftungsverhältnisse betreffend die gegenständlichen Grundstücke schlüssig nachvollziehen lassen. Die dem Beschwerdeführern im Rahmen dieses Parteiengehörs eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme blieb ungenutzt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der im Erkenntniskopf bezeichnete Bescheid.

Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

3.2. Anwendbare Bestimmungen:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden: VO (EG) 73/2009):Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden: VO (EG) 73 aus 2009,):

"Artikel 33 - Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34 - Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche‘

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35 - Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 43 - Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an Betriebsinhaber innerhalb desselben Mitgliedstaats übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

[...].

(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.

(3) Werden Zahlungsansprüche mit oder ohne Fläche verkauft, so können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass ein Teil der verkauften Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve übergeht oder dass ihr Wert pro Einheit nach Kriterien, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festzulegen sind, zugunsten der nationalen Reserve vermindert wird."

Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1 (im Folgenden: VO (EG) 1120/2009):Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, S. 1 (im Folgenden: VO (EG) 1120 aus 2009,):

"Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

[ ]

g) ‚Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen‘: unbeschadet des Artikels 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung der Verkauf oder die Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchen mit dem Verkauf bzw. der Verpachtung für denselben Zeitraum einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von

Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 [ ];Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, [ ];

[ ].

Artikel 12 - Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

(2) Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009):Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65 (im Folgenden: VO (EG) 1122 aus 2009,):

"Artikel 11 - Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...].

Artikel 12 - Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 491/2009:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 3. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.Paragraph 3, (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:

1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,

2. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und

3. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften.

[...]."

§ 8 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012, lautet:Paragraph 8, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012,, lautet:

"Direktzahlungen

§ 8 [ ]Paragraph 8, [ ]

(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:

[ ]

12. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen endgültig an andere Betriebsinhaber übertragen, so sind 30% der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zuzuschlagen.

[ ]."

3.3. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

Beschwerdegegenständlich ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung von Zahlungsansprüchen für die Einheitliche Betriebsprämie 2013 zur lfd. Nr. FE 1 und die von der belangten Behörde im Zuge dieser Übertragung vorgenommene Einbehaltung von 30% der ohne Weitergabe von Flächen übertragenen Zahlungsansprüche.

Hierzu ist zunächst auszuführen, dass Zahlungsansprüche grundsätzlich nach Maßgabe der Art. 43 VO (EG) 73/2009 und Art. 12 VO (EG) 1120/2009 iVm § 3 Direktzahlungs-Verordnung übertragen werden können.Hierzu ist zunächst auszuführen, dass Zahlungsansprüche grundsätzlich nach Maßgabe der Artikel 43, VO (EG) 73 aus 2009, und Artikel 12, VO (EG) 1120 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 3, Direktzahlungs-Verordnung übertragen werden können.

Wie festgestellt wurden die vom Beschwerdeführer erworbenen Grundstücke im Antragsjahr 2013 nicht vom Beschwerdeführer beantragt, sondern mit Bewirtschaftern anderer Betriebe gegen Grundstücke derselben Katastralgemeinde im Ausmaß von gesamt 2,00 ha getauscht.

Grundsätzlich ergibt sich aus den o.a. Rechtsgrundlagen, dass nur solche Flächen einer Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen zugrunde gelegt werden können, die im Vorjahr vom Übergeber und im Jahr der Antragstellung vom Übernehmer beantragt wurden. Tauscht jedoch der Übernehmer im Jahr der Antragstellung die übernommenen Flächen mit Flächen eines weiteren Antragstellers ab, sprechen die angeführten Rechtsgrundlagen nicht gegen die Anerkennung solcher Tauschflächen. Tauschflächen können einer Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen daher grundsätzlich zugrunde gelegt werden.

Da die Tauschflächen jedoch nur eine Gesamtfläche im Ausmaß von 2,00 ha aufwiesen, konnte die Übertragung der Zahlungsansprüche auch nur hinsichtlich einer Fläche im Ausmaß von 2,00 ha mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Die übrigen zur Übertragung beantragten Zahlungsansprüche (0,07 ZA) konnten mangels Fläche nur ohne Weitergabe von Flächen übertragen werden.

Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen endgültig an andere Betriebsinhaber übertragen, so sind gemäß § 8 Abs. 3 Z 12 MOG 2007 30% der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zuzuschlagen. In Entsprechung dieser rechtlichen Vorgaben behielt die belangte Behörde somit 0,02 ZA (dies entspricht 30% von 0,07 ZA) ein.Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen endgültig an andere Betriebsinhaber übertragen, so sind gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 12, MOG 2007 30% der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zuzuschlagen. In Entsprechung dieser rechtlichen Vorgaben behielt die belangte Behörde somit 0,02 ZA (dies entspricht 30% von 0,07 ZA) ein.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auf dem vom Beschwerdeführer als Übernehmer ausgefüllten Formular zur Übertragung von Zahlungsansprüchen ohnedies auch das Feld "Kauf OHNE Flächen (30 % Abzug nat. Reserve)" angekreuzt wurde.

Die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beihilfefähigkeit, Berechnung, Direktzahlung, Einbehaltung,
einheitliche Betriebsprämie, Flächenweitergabe, INVEKOS,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Übertragung, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W210.2119538.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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