Entscheidungsdatum
26.07.2017Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W131 2140875-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde der XXXX GmbHDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde der römisch 40 GmbH
(= Beschwerdeführerin oder Bf), Betriebs-/Klientennr.: XXXX,(= Beschwerdeführerin oder Bf), Betriebs-/Klientennr.: römisch 40 ,
AMB-Nummer: XXXX, gegen den Bescheid Agrarmarkt Austria (= AMA) vomAMB-Nummer: römisch 40 , gegen den Bescheid Agrarmarkt Austria (= AMA) vom
14.10.2016, XXXX, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO iHv 72 Euro unter hiermit erfolgender gleichzeitiger14.10.2016, römisch 40 , betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß Paragraph 111, BAO iHv 72 Euro unter hiermit erfolgender gleichzeitiger
Abberaumung der für 31.07.2017 anberaumten Verhandlung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die AMA legte dem BVwG eine Bescheidbeschwerde gegen den im Entscheidungskopf bezeichneten Zwangsstrafenbescheid vor, die von Herrn XXXX unterschrieben worden war.Die AMA legte dem BVwG eine Bescheidbeschwerde gegen den im Entscheidungskopf bezeichneten Zwangsstrafenbescheid vor, die von Herrn römisch 40 unterschrieben worden war.
Herr XXXX, Geschäftsführer der Bf, hat diese Beschwerde, die unstrittig der Bf zugerechnet worden war, unzweifelhaft mit seiner Eingabe vom 25.07.2017 zurückgezogen, nachdem zuvor ein Vorlageantrag gestellt worden und eine Verhandlung anberaumt worden war, Herr XXXX mit dem BVwG telefonisch Kontakt aufgenommen hatte und diesem gemäß § 13a AVG aus gerichtlicher Sicht im Telefonat Sinn und Zweck der anberaumten Verhandlung iZm den zu ermittelnden Tatsachen gemäß § 111 BAO kurz erörtert worden war.Herr römisch 40 , Geschäftsführer der Bf, hat diese Beschwerde, die unstrittig der Bf zugerechnet worden war, unzweifelhaft mit seiner Eingabe vom 25.07.2017 zurückgezogen, nachdem zuvor ein Vorlageantrag gestellt worden und eine Verhandlung anberaumt worden war, Herr römisch 40 mit dem BVwG telefonisch Kontakt aufgenommen hatte und diesem gemäß Paragraph 13 a, AVG aus gerichtlicher Sicht im Telefonat Sinn und Zweck der anberaumten Verhandlung iZm den zu ermittelnden Tatsachen gemäß Paragraph 111, BAO kurz erörtert worden war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Bescheidbeschwerde gemäß Entscheidungskopf wurde zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Zurückziehungssachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt und dabei insb aus der Zurückziehungseingabe, OZ
4.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG (bzw gegenständlich) die BAO anzuwenden.Gemäß Paragraph 6, BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG (bzw gegenständlich) die BAO anzuwenden.
ISd Rsp des VwGH war nach Beschwerdezurückziehung im Anwendungsbereich des VwGVG ein Einstellungsbeschluss zu erlassen, siehe dazu insb VwGH Zl Fr 2014/20/0047.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem die oben jeweils zitierte eindeutige VwGH - Rsp. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem die oben jeweils zitierte eindeutige VwGH - Rsp. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Verfahrenseinstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W131.2140875.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017