RS Bvwg 2017/7/26 W114 2163864-1

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Veröffentlicht am 26.07.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.07.2017

Norm

MOG 2007 §8a

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten sollte, dass Beihilfen darüber hinaus auch für nicht beantragte förderfähige Flächen gewährt werden könnten, wird vom erkennenden Gericht auf Art. 18 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 hingewiesen. Bei größeren (oder zusätzlichen) als im Beihilfeantrag angemeldeten Flächen wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen. Das bedeutet, dass die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers festgestellten Flächen, die allenfalls beihilfefähig wären, aber vom Beschwerdeführer in seinem MFA nicht beantragt wurden, bei der Berechnung der Beihilfe nicht berücksichtigt werden dürfen. Kurz gesagt: Wenn ein Berechtigter für eine beihilfefähige Fläche eine Beihilfe haben will, muss er für die konkrete Fläche auch einen Beihilfeantrag stellen. Wenn nun vom Beschwerdeführer hingewiesen wird, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle mehr Fläche vorgefunden wäre, als beantragt worden wäre, führt das nicht dazu, dass diese Flächen die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,2395 ha zu kompensieren vermag.Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten sollte, dass Beihilfen darüber hinaus auch für nicht beantragte förderfähige Flächen gewährt werden könnten, wird vom erkennenden Gericht auf Artikel 18, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, hingewiesen. Bei größeren (oder zusätzlichen) als im Beihilfeantrag angemeldeten Flächen wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen. Das bedeutet, dass die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers festgestellten Flächen, die allenfalls beihilfefähig wären, aber vom Beschwerdeführer in seinem MFA nicht beantragt wurden, bei der Berechnung der Beihilfe nicht berücksichtigt werden dürfen. Kurz gesagt: Wenn ein Berechtigter für eine beihilfefähige Fläche eine Beihilfe haben will, muss er für die konkrete Fläche auch einen Beihilfeantrag stellen. Wenn nun vom Beschwerdeführer hingewiesen wird, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle mehr Fläche vorgefunden wäre, als beantragt worden wäre, führt das nicht dazu, dass diese Flächen die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,2395 ha zu kompensieren vermag.

Schlagworte

antragsbedürftiger Verwaltungsakt, beihilfefähige Fläche,
Direktzahlung, Flächenabweichung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2163864.1.01

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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