TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/26 W114 2163864-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2017
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Entscheidungsdatum

26.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §11 Abs2
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a
MOG 2007 §8a Abs2
MOG 2007 §8d Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Spruch

W114 2163864-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 06.02.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.01.2017, II/4-DZ/15-5254080010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 06.02.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.01.2017, II/4-DZ/15-5254080010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 22.04.2015 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Flächen mit einem Ausmaß von 40,5025 ha.1. Am 22.04.2015 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Flächen mit einem Ausmaß von 40,5025 ha.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2853495010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 38,32 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX, davon EUR XXXX als Basisprämie, EUR XXXX als Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (im Weiteren: Greeningprämie) und EURXXXX als top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte gewährt.2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2853495010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 38,32 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 , davon EUR römisch 40 als Basisprämie, EUR römisch 40 als Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (im Weiteren: Greeningprämie) und EURXXXX als top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte gewährt.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und daher rechtskräftig.

3. Infolge einer Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurde der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2853495010, insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4279294010, nunmehr für das Antragsjahr 2015 38,3247 Zahlungsansprüche zugewiesen wurden und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXXgewährt wurden.

Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Am 06.09.2016 von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr, am 07.09.2016 von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr, am 08.09.2016 von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr und am 09.09.2016 von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2015 eine relevante Flächenabweichung von -0,2395 ha festgestellt.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der AMA vom 28.09.2016, AZ GBI/Abt.24535690010, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat – offensichtlich das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zustimmend zur Kenntnis nehmend – auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

5. Aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle wurden dem Beschwerdeführer in einem weiteren Abänderungsbescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5254080010, nur mehr 38,0852 (38,3247 – 0,2395) Zahlungsansprüche zugewiesen. Ausgehend von den reduzierten Zahlungsansprüchen ergab sich dadurch auch eine Reduktion der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 von EUR XXXX auf EUR XXXX und damit um EUR XXXX. Die Basisprämie wurde um EUR XXXX und die top up-Bonuszahlung für Junglandwirte um EUR XXXX reduziert. Folge der bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächenabweichung war auch, dass der Getreide/Mais-Anteil der im MFA vom BF beantragten Ackerflächen auf über 75 % anstieg, sodass sich bei der ermittelten beihilfefähigen Greeningfläche eine Flächendifferenz im Ausmaß von 0,0462 ha ergab, was hinsichtlich der Greeningprämie zu einer Rückforderung in Höhe von EUR XXXX führte.5. Aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle wurden dem Beschwerdeführer in einem weiteren Abänderungsbescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5254080010, nur mehr 38,0852 (38,3247 – 0,2395) Zahlungsansprüche zugewiesen. Ausgehend von den reduzierten Zahlungsansprüchen ergab sich dadurch auch eine Reduktion der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 von EUR römisch 40 auf EUR römisch 40 und damit um EUR römisch 40 . Die Basisprämie wurde um EUR römisch 40 und die top up-Bonuszahlung für Junglandwirte um EUR römisch 40 reduziert. Folge der bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächenabweichung war auch, dass der Getreide/Mais-Anteil der im MFA vom BF beantragten Ackerflächen auf über 75 % anstieg, sodass sich bei der ermittelten beihilfefähigen Greeningfläche eine Flächendifferenz im Ausmaß von 0,0462 ha ergab, was hinsichtlich der Greeningprämie zu einer Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 führte.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 12.01.2017 zugestellt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 06.02.2017 Beschwerde. Er beantragte die ersatzlose Behebung der angefochtenen Entscheidung, anderenfalls den angefochtenen Bescheid abzuändern und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend verwies er auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle und führte dazu aus, dass Flächenabweichungen weder über 3 % noch über 2 ha festgestellt worden wären. Es wären auch alle Greeningauflagen eingehalten worden. Die verhängte Sanktion sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei bei der Vor-Ort-Kontrolle mehr Fläche vorgefunden worden, als dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2015 Zahlungsansprüche zugeteilt worden wären. Grund für die niedrige Zuteilung sei, dass Hutweiden nur mit 20% der Nettofläche angerechnet worden wären.

7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2017 die Beschwerde und die Unterlagen des Beschwerdeverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.04.2015 für das Antragsjahr 2015 einen MFA und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen, insbesondere die top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte. Weiter gab er auch an, dass er Teilnehmer an der ÖPUL Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)" ist.

1.2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2853495010, geändert mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4279294010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 38,3247 Zahlungsansprüche und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX(EUR XXXX als Basisprämie, EUR XXXX als Greeningprämie und EURXXXX als top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte) gewährt. Dieser Entscheidung wurde – unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors für Hutweiden gemäß Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) 1307/2013 iVm § 8a Abs. 2 MOG 2007 – eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 38,3247 ha zugrunde gelegt.1.2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2853495010, geändert mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4279294010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 38,3247 Zahlungsansprüche und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX(EUR römisch 40 als Basisprämie, EUR römisch 40 als Greeningprämie und EURXXXX als top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte) gewährt. Dieser Entscheidung wurde – unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors für Hutweiden gemäß Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 – eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 38,3247 ha zugrunde gelegt.

1.3. Im Zeitraum 06.09.2016, 14.00 Uhr bis 09.09.2016, 12.00 Uhr fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von -0,2395 ha beanstandet wurde. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle wurde auf den Feldstücken I/5, 1/7, 2/1, 2/2, 2/3, 4/3, 4/4, 7/5, 7/5/8, 10/7, 11/4, 11/4/20, 12/1, 15/1, 15/2, 20/1, 24/1, 25/1, 25/2, 26/1, 26/2, 27/1, 28/1, 28/7, 30/1/2, 31/2,31/4, 33/1 und 33/2 angrenzende, nicht beantragte bzw. von niemandem beantragte Flächen vorgefunden.

1.4. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigend, wurde dem Beschwerdeführer in einem weiteren Abänderungsbescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5254080010, nur mehr 38,0852 (38,3247 – 0,2395) Zahlungsansprüche zugewiesen.

Die Reduktion der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Zahlungsansprüche in der angefochtenen Entscheidung ist auf die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächendifferenz zurückzuführen.

Ausgehend von den reduzierten Zahlungsansprüchen ergab sich dadurch auch eine Reduktion der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 von EUR XXXX auf EUR XXXX und damit um EUR XXXX. Die Basisprämie wurde um EUR XXXX und die top up-Bonuszahlung für Junglandwirte um EUR XXXX herabgesetzt. Folge der bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächenabweichung war auch, dass der Getreide/Mais-Anteil der im MFA vom BF beantragten Ackerflächen auf über 75 % anstieg, sodass sich bei der ermittelten beihilfefähigen Greeningfläche eine Flächendifferenz im Ausmaß von 0,0462 ha ergab, was hinsichtlich der Greeningprämie zu einer Rückforderung in Höhe von EUR XXXX führte.Ausgehend von den reduzierten Zahlungsansprüchen ergab sich dadurch auch eine Reduktion der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 von EUR römisch 40 auf EUR römisch 40 und damit um EUR römisch 40 . Die Basisprämie wurde um EUR römisch 40 und die top up-Bonuszahlung für Junglandwirte um EUR römisch 40 herabgesetzt. Folge der bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächenabweichung war auch, dass der Getreide/Mais-Anteil der im MFA vom BF beantragten Ackerflächen auf über 75 % anstieg, sodass sich bei der ermittelten beihilfefähigen Greeningfläche eine Flächendifferenz im Ausmaß von 0,0462 ha ergab, was hinsichtlich der Greeningprämie zu einer Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 führte.

Vom erkennenden Gericht wurde – obwohl eine solche beantragt wurde - von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Diese sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer auch nicht das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf seinem Heimbetrieb und damit die dabei festgestellte Differenzfläche von 0,2395 ha in Zweifel gezogen, sodass auch das erkennende Gericht das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle seiner Entscheidung zugrunde legt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[ ]."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten,

[ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden.

Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:

a) ( )

b) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oderb) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder

c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, oder der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.

[ ]"

(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.

[ ]"

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[ ].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

[ ]."

"Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

(2) Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:

a) Anbaudiversifizierung;

b) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und

c) im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.

[ ] (9) Unbeschadet der Absätze 10 und 11 dieses Artikels, der Anwendung von Haushaltsdisziplin und von linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von

Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gewähren die Mitgliedstaaten die in diesem Kapitel vorgesehene Zahlung an Betriebsinhaber, die die für sie maßgeblichen Landbewirtschaftungsmethoden nach Absatz 1 dieses Artikels einhalten, soweit die Betriebsinhaber die Artikel 40, 45 und 46 der vorliegenden Verordnung einhalten.Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gewähren die Mitgliedstaaten die in diesem Kapitel vorgesehene Zahlung an Betriebsinhaber, die die für sie maßgeblichen Landbewirtschaftungsmethoden nach Absatz 1 dieses Artikels einhalten, soweit die Betriebsinhaber die Artikel 40, 45 und 46 der vorliegenden Verordnung einhalten.

Diese Zahlung wird in Form einer jährlichen Zahlung je beihilfefähige Hektarfläche, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 bzw. Artikel 36 Buchstabe 2 angemeldet wurde, gewährt, wobei der Zahlungsbetrag jährlich berechnet wird, indem der sich aus der Anwendung von Artikel 47 ergebende Betrag durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gemäß Artikel 33 Absatz 1 bzw. Artikel 36 Absatz 2 angemeldet worden sind, geteilt wird.

[ ]"

"Artikel 44

Anbaudiversifizierung

(1) Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers zwischen 10 und 30 Hektar und dient es nicht vollständig dem Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus, so müssen auf diesem Ackerland mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % dieses Ackerlandes einnehmen.

Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als 30 Hektar und dient es nicht vollständig dem Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus, so müssen auf diesem Ackerland mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95 % dieses Ackerlandes einnehmen.

[ ]"

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance berichtigt durch Verordnung (EU) 2016/1393Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance berichtigt durch Verordnung (EU) 2016/1393

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[ ]

(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

[ ]"

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

[ ]"

"Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

Artikel 22

Allgemeine Grundsätze

(1) Für die Anwendung dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:

a) jede Gruppe von Flächen, die für eine bestimmte Kultur gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldet sind,a) jede Gruppe von Flächen, die für eine bestimmte Kultur gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldet sind,

b) Flächen, die als umweltsensibles Dauergrünland gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldet sind,b) Flächen, die als umweltsensibles Dauergrünland gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldet sind,

c) andere als die unter Buchstabe b genannten Flächen, die als Dauergrünland angemeldet sind, und

d) die als im Umweltinteresse genutzt angemeldeten Flächen gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ökologische Vorrangflächen).d) die als im Umweltinteresse genutzt angemeldeten Flächen gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, (ökologische Vorrangflächen).

(2) Wird dieselbe Fläche für mehr als eine Kulturgruppe angemeldet, so wird diese Fläche für jede einzelne Kulturgruppe getrennt berücksichtigt.

Artikel 23

Berechnungsgrundlage für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden hinsichtlich der im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldeten beihilfefähigen Hektarfläche

(1) Wendet der Mitgliedstaat die Basisprämienregelung an, so gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

(2) Ist die für die Zahlung der Basisprämie oder für die einheitliche Flächenzahlung im Sammelantrag angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche, so wird, unbeschadet der nach Artikel 28 vorzunehmenden Verwaltungssanktionen, bei der Berechnung der Ökologisierungszahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (im Folgenden: "Ökologisierungszahlung") die ermittelte Fläche zugrunde gelegt.

Ist die für die Basisprämienregelung oder die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ermittelte Fläche größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird jedoch für die Berechnung der Ökologisierungszahlung die angemeldete Fläche zugrunde gelegt.

Artikel 24

Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die für die

Anbaudiversifizierung geltenden Anforderungen

(1) Darf gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Hauptkultur nicht mehr als 75 % der Gesamtackerfläche einnehmen, und nimmt die für die Hauptkulturgruppe ermittelte Fläche mehr als 75 % ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert.(1) Darf gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die Hauptkultur nicht mehr als 75 % der Gesamtackerfläche einnehmen, und nimmt die für die Hauptkulturgruppe ermittelte Fläche mehr als 75 % ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert.

Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil der Hauptkultur an der für die übrigen Kulturgruppen vorgeschriebenen Gesamtfläche, der über 75 % der ermittelten Gesamtackerfläche hinausgeht.

(2) Dürfen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95 % der ermittelten Gesamtackerfläche einnehmen, und nimmt die für die beiden größten Kulturgruppen zusammen ermittelte Fläche mehr als 95 % ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert.(2) Dürfen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95 % der ermittelten Gesamtackerfläche einnehmen, und nimmt die für die beiden größten Kulturgruppen zusammen ermittelte Fläche mehr als 95 % ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert.

Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil der beiden größten Kulturgruppen an der für die übrigen Kulturgruppen vorgeschriebenen Gesamtfläche, der über 95 % der ermittelten Gesamtackerfläche hinausgeht.

(3a) Darf gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Hauptkultur auf der verbleibenden Ackerfläche nicht mehr als 75 % dieser verbleibenden Ackerfläche einnehmen, nimmt die für die Hauptkulturgruppe ermittelte Fläche jedoch mehr als 75 % der verbleibenden Ackerfläche ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten verbleibenden Ackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert.(3a) Darf gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die Hauptkultur auf der verbleibenden Ackerfläche nicht mehr als 75 % dieser verbleibenden Ackerfläche einnehmen, nimmt die für die Hauptkulturgruppe ermittelte Fläche jedoch mehr als 75 % der verbleibenden Ackerfläche ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten verbleibenden Ackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert.

Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil der Fläche der Hauptkulturgruppe an der verbleibenden Ackerfläche, der über 75 % der ermittelten verbleibenden Ackerfläche auf der für die übrigen Kulturgruppen auf dieser verbleibenden Ackerfläche vorgeschriebenen Gesamtfläche hinausgeht.

(4) Wird festgestellt, dass ein Begünstigter während drei Jahren, wie in diesem Artikel beschrieben, gegen die für die Anbaudiversifizierung geltenden Anforderungen verstoßen hat, so entspricht die Fläche, die in den Folgejahren gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 3a von der Fläche abzuziehen ist, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird, der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem geltenden Differenzfaktor."

"Artikel 29

Vorschriften für gleichwertige Methoden

Dieser Abschnitt gilt entsprechend für die gleichwertigen Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013."Dieser Abschnitt gilt entsprechend für die gleichwertigen Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,."

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen, BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr. 89/2015 (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007):Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015, (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007):

"§8a [ ]

(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen."(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Artikel 30, Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, werden in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen."

"§ 8d [ ]

(2) Die jährliche Zahlung an die Betriebsinhaber für die Einhaltung der maßgeblichen, dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden wird während des in § 8a Abs. 4 genannten Zeitraums in Anwendung des Art. 43 Abs. 9 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der vom Betriebsinhaber im betreffenden Jahr aktivierten Zahlungsansprüche gewährt."(2) Die jährliche Zahlung an die Betriebsinhaber für die Einhaltung der maßgeblichen, dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden wird während des in Paragraph 8 a, Absatz 4, genannten Zeitraums in Anwendung des Artikel 43, Absatz 9, dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der vom Betriebsinhaber im betreffenden Jahr aktivierten Zahlungsansprüche gewährt."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO):

"Gleichwertige Methoden

§ 11. (1) Die der Anbaudiversifizierung gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gleichwertige Methode ist die Einhaltung der Fruchtfolgeauflagen auf Ackerflächen im Rahmen der Vorhabensart "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (01)" im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme gemäß dem Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014-2020.Paragraph 11, (1) Die der Anbaudiversifizierung gemäß Artikel 44, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gleichwertige Methode ist die Einhaltung der Fruchtfolgeauflagen auf Ackerflächen im Rahmen der Vorhabensart "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (01)" im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme gemäß dem Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014-2020.

(2) Die der Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gleichwertige Methode ist die Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der Vorhabensart "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (01)" im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme gemäß dem Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014-2020."(2) Die der Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gleichwertige Methode ist die Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der Vorhabensart "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (01)" im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme gemäß dem Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014-2020."

b) Rechtliche Würdigung:

1. Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

2. Die Regelungen für den Übergang von den bis zum Jahr 2015 geltenden und anzuwendenden Zahlungsansprüchen auf Beihilfeanträge wurden europarechtlich im Verordnungsweg geregelt. Die wesentlichsten Bestimmungen für die gegenständliche Angelegenheit finden sich in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 640/2014.2. Die Regelungen für den Übergang von den bis zum Jahr 2015 geltenden und anzuwendenden Zahlungsansprüchen auf Beihilfeanträge wurden europarechtlich im Verordnungsweg geregelt. Die wesentlichsten Bestimmungen für die gegenständliche Angelegenheit finden sich in der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, bzw. der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,.

3. Die entsprechenden Bestimmungen wurden von der AMA in der gegenständlichen Angelegenheit bzw. in der vom Beschwerdeführer angefochtenen Entscheidung rechtskonform angewandt.

4. Der Beschwerdeführer hat in seinem Mehrfachflächen-Antrag für das Antragsjahr Direktzahlungen für eine förderfähige Fläche von 40,5025 ha beantragt.

Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten sollte, dass Beihilfen darüber hinaus auch für nicht beantragte förderfähige Flächen gewährt werden könnten, wird vom erkennenden Gericht auf Art. 18 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 hingewiesen. Bei größeren (oder zusätzlichen) als im Beihilfeantrag angemeldeten Flächen wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen. Das bedeutet, dass die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers festgestellten Flächen, die allenfalls beihilfefähig wären, aber vom Beschwerdeführer in seinem MFA nicht beantragt wurden, bei der Berechnung der Beihilfe nicht berücksichtigt werden dürfen. Kurz gesagt: Wenn ein Berechtigter für eine beihilfefähige Fläche eine Beihilfe haben will, muss er für die konkrete Fläche auch einen Beihilfeantrag stellen. Wenn nun vom Beschwerdeführer hingewiesen wird, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle mehr Fläche vorgefunden wäre, als beantragt worden wäre, führt das nicht dazu, dass diese Flächen die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,2395 ha zu kompensieren vermag. Dies wiederum führt dazu, dass eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,2395 festgestellt wurde.Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten sollte, dass Beihilfen darüber hinaus auch für nicht beantragte förderfähige Flächen gewährt werden könnten, wird vom erkennenden Gericht auf Artikel 18, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, hingewiesen. Bei größeren (oder zusätzlichen) als im Beihilfeantrag angemeldeten Flächen wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen. Das bedeutet, dass die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers festgestellten Flächen, die allenfalls beihilfefähig wären, aber vom Beschwerdeführer in seinem MFA nicht beantragt wurden, bei der Berechnung der Beihilfe nicht berücksichtigt werden dürfen. Kurz gesagt: Wenn ein Berechtigter für eine beihilfefähige Fläche eine Beihilfe haben will, muss er für die konkrete Fläche auch einen Beihilfeantrag stellen. Wenn nun vom Beschwerdeführer hingewiesen wird, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle mehr Fläche vorgefunden wäre, als beantragt worden wäre, führt das nicht dazu, dass diese Flächen die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,2395 ha zu kompensieren vermag. Dies wiederum führt dazu, dass eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,2395 festgestellt wurde.

Dem Beschwerdeführer ist insofern aber zuzustimmen, dass die sanktionsrelevante Flächenabweichung kleiner als 2 ha bzw. geringer als 3% (von 38,0852 ha) ist. Das bedeutet, dass keine Flächensanktion im Sinne des Art. 19a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 verhängt werden durfte. Tatsächlich wurde auch – wie klar aus dem angefochtenen Bescheid entnommen werden kann – keine Flächensanktion verhängt. Damit geht der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass eine Sanktion verhängt worden wäre ins Leere, sodass auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde auch nicht weiter einzugehen ist.Dem Beschwerdeführer ist insofern aber zuzustimmen, dass die sanktionsrelevante Flächenabweichung kleiner als 2 ha bzw. geringer als 3% (von 38,0852 ha) ist. Das bedeutet, dass keine Flächensanktion im Sinne des Artikel 19 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, verhängt werden durfte. Tatsächlich wurde auch – wie klar aus dem angefochtenen Bescheid entnommen werden kann – keine Flächensanktion verhängt. Damit geht der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass eine Sanktion verhängt worden wäre ins Leere, sodass auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde auch nicht weiter einzugehen ist.

5. Die Rückforderungen im Bereich der Basisprämie und im Bereich der top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte sind Ergebnis der Verringerung der förderfähigen Fläche aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer selbst hat dieses Ergebnis weder angezweifelt noch auf entsprechender fachlicher und sachlicher Ebene dargelegt, dass und warum dieses Ergebnis nicht richtig sein sollte.

6. Sofern der Beschwerdeführer darlegt, dass der Grund der niederen Zuteilung von Zahlungsansprüchen darin liege, dass Hutweiden nur mit 20 % der Nettofläche angerechnet wurden, wird vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seinem MFA für das Antragsjahr eine förderfähige Fläche von 40,5025 ha beantragt hat. Das bedeutet, dass als Ausgangspunkt für die Erstzuteilung der Zahlungsansprüche im neuen Fördersystem ab 2015 in Übereinstimmung mit Art. 21, 24, 32 und 33 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 von den vom Beschwerdeführer im MFA rechtzeitig beantragten Flächenangaben von 40,5025 ha auszugehen ist. Dabei enthalten sind auch vom Beschwerdeführer 2,7263 ha beantragte Hutweiden. Für Hutweiden ist auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 bei der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen ein Verringerungskoeffizient (= Reduktionsfaktor) von 80% heranzuziehen. Das bedeutet, dass – wie von der AMA auch rechtskonform angewandt wurde – Hutweiden nur zu 20 % als förderfähige Fläche anzuerkennen sind. Die Anwendung des Reduktionsfaktors erfolgte rechtskonform. 20 % von 2,7263 ha sind 0,54526 ha. 0,54526 ha und 37,7794 ha (restliche vom Beschwerdeführer im MFA beantragte förderfähige Fläche) sind 38,3247 ha. Dieses Flächenausmaß wurde rechtskonform der Basisprämie als auch der top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte zugrunde gelegt. Daraus ergeben sich rechtskonform die in der angefochtenen Entscheidung verfügten Reduktionen der Basisprämie sowie der top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte.6. Sofern der Beschwerdeführer darlegt, dass der Grund der niederen Zuteilung von Zahlungsansprüchen darin liege, dass Hutweiden nur mit 20 % der Nettofläche angerechnet wurden, wird vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seinem MFA für das Antragsjahr eine förderfähige Fläche von 40,5025 ha beantragt hat. Das bedeutet, dass als Ausgangspunkt für die Erstzuteilung der Zahlungsansprüche im neuen Fördersystem ab 2015 in Übereinstimmung mit Artikel 21, 24, 32 und 33 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, von den vom Beschwerdeführer im MFA rechtzeitig beantragten Flächenangaben von 40,5025 ha auszugehen ist. Dabei enthalten sind auch vom Beschwerdeführer 2,7263 ha beantragte Hutweiden. Für Hutweiden ist auf der Grundlage von Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 bei der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen ein Verringerungskoeffizient (= Reduktionsfaktor) von 80% heranzuziehen. Das bedeutet, dass – wie von der AMA auch rechtskonform angewandt wurde – Hutweiden nur zu 20 % als förderfähige Fläche anzuerkennen sind. Die Anwendung des Reduktionsfaktors erfolgte rechtskonform. 20 % von 2,7263 ha sind 0,54526 ha. 0,54526 ha und 37,7794 ha (restliche vom Beschwerdeführer im MFA beantragte förderfähige Fläche) sind 38,3247 ha. Dieses Flächenausmaß wurde rechtskonform der Basisprämie als auch der top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte zugrunde gelegt. Daraus ergeben sich rechtskonform die in der angefochtenen Entscheidung verfügten Reduktionen der Basisprämie sowie der top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte.

7. Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Art. 43 VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden - bestehend aus Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands und Flächennutzung im Umweltinteresse - oder von gleichwertigen Methoden voraus.7. Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Artikel 43, VO (EU) 1307 aus 2013, die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden - bestehend aus Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands und Flächennutzung im Umweltinteresse - oder von gleichwertigen Methoden voraus.

Da der Beschwerdeführer Teilnehmer an der ÖPUL Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)" ist und diese Maßnahme gemäß § 11 Abs. 1 und 2 DIZA-VO als gleichwertige Methode für die Greeningauflage auf Ackerflächen gilt, sind auch die Anforderungen dieser Maßnahme zu erfüllen.Da der Beschwerdeführer Teilnehmer an der ÖPUL Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)" ist und diese Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 DIZA-VO als gleichwertige Methode für die Greeningauflage auf Ackerflächen gilt, sind auch die Anforderungen dieser Maßnahme zu erfüllen.

Dazu wird vom erkennenden Gericht auf Art. 44 Abs. 1 hingewiesen, wonach auf dem Ackerland des Bewirtschafters während eines bedeutenden Teiles des Jahres mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden müssen, wenn das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als 30 ha beträgt, was in der gegenständlichen Angelegenheit zutrifft. Die Hauptkultur darf jedoch nicht mehr als 75 % und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95 % dieses Ackerlandes einnehmen.Dazu wird vom erkennenden Gericht auf Artikel 44, Absatz eins, hingewiesen, wonach auf dem Ackerland des Bewirtschafters während eines bedeutenden Teiles des Jahres mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden müssen, wenn das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als 30 ha beträgt, was in der gegenständlichen Angelegenheit zutrifft. Die Hauptkultur darf jedoch nicht mehr als 75 % und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95 % dieses Ackerlandes einnehmen.

Im vorliegenden Teil beträgt der Getreide/Mais Anteil nach Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle 75,1062 % der Ackerfläche. Daher war gemäß Art. 23, 24 und 29 der Verordnung (EU) 640/2014 die Greeningfläche um 0,0462 ha zu kürzen. Das führt zu einer Prämienreduzierung der Greeningprämie von EUR XXXX. Die Berechnung ist rechtskonform und nachvollziehbar der angefochtenen Entscheidung entnehmbar.Im vorliegenden Teil beträgt der Getreide/Mais Anteil nach Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle 75,1062 % der Ackerfläche. Daher war gemäß Artikel 23, 24 und 29 der Verordnung (EU) 640 aus 2014, die Greeningfläche um 0,0462 ha zu kürzen. Das führt zu einer Prämienreduzierung der Greeningprämie von EUR römisch 40 . Die Berechnung ist rechtskonform und nachvollziehbar der angefochtenen Entscheidung entnehmbar.

8. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass aus Warte des BVwG die Kürzungen im Rahmen des Greenings keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen, sondern lediglich Maßnahmen, die das Funktionieren der Beihilferegelung gewährleisten sollen, darstellen; vgl. dazu ausführlich BVwG vom 08.02.2017, W118 2144377-1/4E. Vor diesem Hintergrund braucht auf die Anwendbarkeit von Art. 77 Abs. 2 lit. d) VO (EU) 1306/2013 nicht näher eingegangen zu werden.8. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass aus Warte des BVwG die Kürzungen im Rahmen des Greenings keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen, sondern lediglich Maßnahmen, die das Funktionieren der Beihilferegelung gewährleisten sollen, darstellen; vergleiche dazu ausführlich BVwG vom 08.02.2017, W118 2144377-1/4E. Vor diesem Hintergrund braucht auf die Anwendbarkeit von Artikel 77, Absatz 2, Litera d,) VO (EU) 1306 aus 2013, nicht näher eingegangen zu werden.

c) Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das erkennende Gericht der gegenständlichen Angelegenheit einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang steht (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. kein substantiiertes Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgte, welches im Hinblick auf die gegenständliche Entscheidung einer Erörterung bedürfen würde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte so aufgrund der Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146 bzw. VwGH vom 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das erkennende Gericht der gegenständlichen Angelegenheit einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang steht (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. kein substantiiertes Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgte, welches im Hinblick auf die gegenständliche Entscheidung einer Erörterung bedürfen würde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte so aufgrund der Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146 bzw. VwGH vom 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des Paragraph 24, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann. Im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann auf die bereits oben zitierten Entscheidungen des VwGH sowie des EuGH verwiesen werden. Im Übrigen bewegt sich der vorliegende Fall zum überwiegenden Teil auf Ebene der Sachverhaltsfeststellung, die einer Revision nicht zugänglich ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann. Im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann auf die bereits oben zitierten Entscheidungen des VwGH sowie des EuGH verwiesen werden. Im Übrigen bewegt sich der vorliegende Fall zum überwiegenden Teil auf Ebene der Sachverhaltsfeststellung, die einer Revision nicht zugänglich ist.

Schlagworte

antragsbedürftiger Verwaltungsakt, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS,
Junglandwirt, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,
Nachvollziehbarkeit, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rückforderung, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2163864.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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