Entscheidungsdatum
26.07.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W101 2017543-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Thomas KOLLER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19.07.2016, Zl. 100 Jv 4434/14x-33a, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Thomas KOLLER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19.07.2016, Zl. 100 Jv 4434/14x-33a, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 26a Abs. 1 Z 1 GGG idF BGBl. I Nr. 1/2013 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 27.02.2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien (im Folgenden: BG) die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob zwei je 37/1043 Anteile (BLNr. 20 und BLNr. 21) der Liegenschaft EZ 71 KG 01008 XXXX aufgrund des Schenkungsvertrages vom 17.02.2014. Gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin darin die Begünstigung gemäß § 26a GGG idF BGBl. I Nr. 1/2013. Für die Berechnung der Eintragungsgebühr war der dreifache Einheitswert mit dem Betrag iHv € 12.173,46 beziffert worden. Als Nachweis für das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin als Geschenknehmerin und dem Vater der Beschwerdeführerin als Geschenkgeber war die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin angeschlossen worden. Als Eigentumsnachweis legte die Beschwerdeführerin einen Kaufvertrag vom 11.12.2013, abgeschlossen zwischen den zum damaligen Zeitpunkt im Grundbuch zu je 37/1043 Anteilen eingetragenen Eigentümern der Liegenschaft EZ 71 KG 01008 XXXX und XXXX (BLNr. 20 und BLNr. 21) mit einem ausgewiesenen Kaufpreis iHv € 210.000,00, bei.Mit Schriftsatz vom 27.02.2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien (im Folgenden: BG) die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob zwei je 37/1043 Anteile (BLNr. 20 und BLNr. 21) der Liegenschaft EZ 71 KG 01008 römisch 40 aufgrund des Schenkungsvertrages vom 17.02.2014. Gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin darin die Begünstigung gemäß Paragraph 26 a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,. Für die Berechnung der Eintragungsgebühr war der dreifache Einheitswert mit dem Betrag iHv € 12.173,46 beziffert worden. Als Nachweis für das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin als Geschenknehmerin und dem Vater der Beschwerdeführerin als Geschenkgeber war die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin angeschlossen worden. Als Eigentumsnachweis legte die Beschwerdeführerin einen Kaufvertrag vom 11.12.2013, abgeschlossen zwischen den zum damaligen Zeitpunkt im Grundbuch zu je 37/1043 Anteilen eingetragenen Eigentümern der Liegenschaft EZ 71 KG 01008 römisch 40 und römisch 40 (BLNr. 20 und BLNr. 21) mit einem ausgewiesenen Kaufpreis iHv € 210.000,00, bei.
Mit Beschluss des BG vom 04.03.2014, Zl. TZ 1968/2014, war die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Beschwerdeführerin antragsgemäß bewilligt worden.Mit Beschluss des BG vom 04.03.2014, Zl. TZ 1968 aus 2014,, war die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Beschwerdeführerin antragsgemäß bewilligt worden.
Mit Lastschriftanzeige vom 05.03.2014, Zl. 010 TZ 1968/2014 – VNR 2, schrieb das BG der Beschwerdeführerin die Zahlung einer Eintragungsgebühr iHv € 2.310,00 (Bemessungsgrundlage: € 210.000,00) gemäß Tarifpost (TP) 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), vor.Mit Lastschriftanzeige vom 05.03.2014, Zl. 010 TZ 1968 aus 2014, – VNR 2, schrieb das BG der Beschwerdeführerin die Zahlung einer Eintragungsgebühr iHv € 2.310,00 (Bemessungsgrundlage: € 210.000,00) gemäß Tarifpost (TP) 9 Litera b, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), vor.
In weiterer Folge erließ das BG am 06.06.2014 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 010 TZ 1968/2014 – VNR 2, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Eintragungsgebühr iHv €In weiterer Folge erließ das BG am 06.06.2014 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 010 TZ 1968 aus 2014, – VNR 2, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Eintragungsgebühr iHv €
2.310,00 (Bemessungsgrundlage: € 210.000,00) gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) idF BGBl. I Nr. 190/2013, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 2.318,00, verpflichtet worden war.2.310,00 (Bemessungsgrundlage: € 210.000,00) gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 2.318,00, verpflichtet worden war.
Gegen diesen Mandatsbescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Frist eine Vorstellung ein. Die Vorstellung langte am 16.06.2014 beim BG ein. Am 18.06.2014 war die Vorstellung samt Verwaltungsakt der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: LG) zur Entscheidung vorgelegt worden.
Mit Bescheid vom 05.11.2014 gab die Präsidentin des LG der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Mandatsbescheid vom 06.06.2014 nicht Folge. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 19.12.2014 fristgerecht eine Beschwerde.
Mit Erkenntnis vom 09.06.2016, Zl. W101 2017543-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den Bescheid vom 05.11.2014. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt: Es sei keine Einleitung von Ermittlungsschritten innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung bei der belangten Behörde dokumentiert. Dies habe zur Folge, dass der Mandatsbescheid vom 06.06.2014 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sei. Die Präsidentin des LG hätte folglich nicht mehr über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst erstmals über die Gebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG gemäß § 6 Abs. 1 GEG mittels Bescheid entscheiden müssen.Mit Erkenntnis vom 09.06.2016, Zl. W101 2017543-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den Bescheid vom 05.11.2014. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt: Es sei keine Einleitung von Ermittlungsschritten innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung bei der belangten Behörde dokumentiert. Dies habe zur Folge, dass der Mandatsbescheid vom 06.06.2014 kraft gesetzlicher Anordnung des Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten sei. Die Präsidentin des LG hätte folglich nicht mehr über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst erstmals über die Gebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG mittels Bescheid entscheiden müssen.
In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.07.2016, Zl. 100 Jv 4434/14x-33a, und verpflichtete darin die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Eintragungsgebühr iHv € 2.310,00 (Bemessungsgrundlage: € 210.000,00) gemäß Tarifpost (TP) 9 lit. b Z 1 GGG sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv €In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.07.2016, Zl. 100 Jv 4434/14x-33a, und verpflichtete darin die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Eintragungsgebühr iHv € 2.310,00 (Bemessungsgrundlage: € 210.000,00) gemäß Tarifpost (TP) 9 Litera b, Ziffer eins, GGG sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv €
2.318,00.
Begründend war darin im Wesentlichen ausgeführt worden: Nach dem klaren Wortlaut des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG idF BGBl. I Nr. 1/2013 sei der bei der Einverleibung einer Liegenschaft gerichtsgebührenrechtlich "begünstigte Erwerbsvorgang" nach dieser Bestimmung die "Übertragung" einer Liegenschaft an einen näher gennannten Personenkreis innerhalb der Familie. Der Begriff der "Übertragung" sei aufgrund der Einheit der Rechtssprache im Bereich des öffentlichen Rechtes und im Zivilrecht (vgl. VwGH 27.05.2004, Zl. 2003/07/0119) iSd nach § 431 ABGB normierten Intabulationsgrundsatzes zu verstehen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Begünstigung des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG nach den Materialien zu dieser Bestimmung in einer Entlastung von der Eintragungsgebühr bei der bücherlichen Eintragung aus Anlass der Übertragung einer Liegenschaft im Familienkreis bestehe und dazu dienen solle, Liegenschaftsübertragungen zur Erhaltung des Familienbesitzes sowie gemeinsam erwirtschafteten Grundbesitz sowohl im Falle des Generationenwechsels als auch im Falle der Aufteilung des Erwirtschafteten bei Auflösung der Gemeinschaft zu erleichtern und das Abstellen auf den bücherlichen Eigentümer als unmittelbarer Überträger auch als sachgerecht anzusehen sei. Laut Grundbuch seien zum Zeitpunkt der Antragstellung XXXX (BLNr. 20) und XXXX(BLNr. 21) als bücherliche Eigentümer der zwei je 37/1043 Anteile an der EZ 71 KG 01008 XXXX ausgewiesen. Es sei unstrittig, dass diese bücherlichen Voreigentümer keine Angehörigen der Beschwerdeführerin iSd § 26a Abs. 1 Z 1 GGG idF BGBG I Nr. 1/2013 seien. Daher könne eine Begünstigung nach § 26a GGG nicht in Anspruch genommen werden.Begründend war darin im Wesentlichen ausgeführt worden: Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, sei der bei der Einverleibung einer Liegenschaft gerichtsgebührenrechtlich "begünstigte Erwerbsvorgang" nach dieser Bestimmung die "Übertragung" einer Liegenschaft an einen näher gennannten Personenkreis innerhalb der Familie. Der Begriff der "Übertragung" sei aufgrund der Einheit der Rechtssprache im Bereich des öffentlichen Rechtes und im Zivilrecht vergleiche VwGH 27.05.2004, Zl. 2003/07/0119) iSd nach Paragraph 431, ABGB normierten Intabulationsgrundsatzes zu verstehen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Begünstigung des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG nach den Materialien zu dieser Bestimmung in einer Entlastung von der Eintragungsgebühr bei der bücherlichen Eintragung aus Anlass der Übertragung einer Liegenschaft im Familienkreis bestehe und dazu dienen solle, Liegenschaftsübertragungen zur Erhaltung des Familienbesitzes sowie gemeinsam erwirtschafteten Grundbesitz sowohl im Falle des Generationenwechsels als auch im Falle der Aufteilung des Erwirtschafteten bei Auflösung der Gemeinschaft zu erleichtern und das Abstellen auf den bücherlichen Eigentümer als unmittelbarer Überträger auch als sachgerecht anzusehen sei. Laut Grundbuch seien zum Zeitpunkt der Antragstellung römisch 40 (BLNr. 20) und XXXX(BLNr. 21) als bücherliche Eigentümer der zwei je 37/1043 Anteile an der EZ 71 KG 01008 römisch 40 ausgewiesen. Es sei unstrittig, dass diese bücherlichen Voreigentümer keine Angehörigen der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG in der Fassung BGBG römisch eins Nr. 1 aus 2013, seien. Daher könne eine Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG nicht in Anspruch genommen werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 08.08.2016 eine Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Begriff der Übertragung nach dem Intabulationsgrundsatz zu verstehen sei und sohin als Übertragung iSd § 26a Abs. 1 Z 1 GGG nur eine solche in Betracht komme, die – unmittelbar – vom im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der Liegenschaft auf einen in der genannten Bestimmung angeführten Familienangehörigen erfolge, seien unrichtig. Rechtsgrundlage der Erlangung des Eigentumsrechtes sei der zwischen ihr und ihrem Vater abgeschlossene Schenkungsvertrag gewesen. Durch diesen Vertrag habe sich der Vater schuldrechtlich verpflichtet, seiner Tochter Eigentum an dem gegenständlichen Wohnungseigentumsobjekt zu verschaffen. Nur diese Verpflichtung wäre folglich von ihr auch durchsetzbar gewesen. Auf welchem Wege der Vater ihr Eigentum verschafft habe, sei für das Rechtsverhältnis zwischen ihr und ihrem Vater irrelevant. Festzuhalten sei daher, dass Grundlage für die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführerin einzig und allein der zwischen ihr und ihrem Vater abgeschlossene Schenkungsvertrag gewesen sei. Gemäß § 26a Abs. 1 Z 1 GGG idF BGBl. I Nr. 1/2013 sei bei Übertragung einer Liegenschaft an einen Verwandten in gerader Linie für die Bemessung der Eintragungsgebühr der dreifache Einheitswert heranzuziehen. Eine Einschränkung, dass dies nur für den Erwerb vom bücherlichen Voreigentümer gelte, sei dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Ebenso wenig könne man dem Gesetzgeber unterstellen, diesen Fall nicht bedacht bzw. "übersehen" zu haben, sei der o.a. Sachverhalt doch an anderer Stelle ausdrücklich geregelt worden (§ 22 GBG "Sprungeintragung"). Für eine ergänzende Auslegung bzw. Analogie bleibe sohin kein Platz. Ebenso wenig könne aus den parlamentarischen Materialien abgeleitet werden, dass für den Fall einer "Sprungeintragung" der Erwerber nicht in den Genuss der Begünstigungen des § 26a GGG idF BGBl. I Nr. 1/2013 kommen solle. Den Erläuterungen zur Grundbuchsgebührennovelle sei jedoch zu entnehmen, dass die Begünstigung keiner weiteren Einschränkung unterliege, es seien daher sämtliche Liegenschaftsübertragungen innerhalb des angeführten Personenkreises erfasst. Daher werde der Antrag gestellt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid vom 19.07.2016 dahingehend abzuändern, dass als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr der dreifache Einheitswert, sohin € 12.173,46, herangezogen werde und die Eintragungsgebühr aufgrund dieser Bemessungsgrundlage neu mit € 134,00 festgesetzt werde.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 08.08.2016 eine Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Begriff der Übertragung nach dem Intabulationsgrundsatz zu verstehen sei und sohin als Übertragung iSd Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG nur eine solche in Betracht komme, die – unmittelbar – vom im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der Liegenschaft auf einen in der genannten Bestimmung angeführten Familienangehörigen erfolge, seien unrichtig. Rechtsgrundlage der Erlangung des Eigentumsrechtes sei der zwischen ihr und ihrem Vater abgeschlossene Schenkungsvertrag gewesen. Durch diesen Vertrag habe sich der Vater schuldrechtlich verpflichtet, seiner Tochter Eigentum an dem gegenständlichen Wohnungseigentumsobjekt zu verschaffen. Nur diese Verpflichtung wäre folglich von ihr auch durchsetzbar gewesen. Auf welchem Wege der Vater ihr Eigentum verschafft habe, sei für das Rechtsverhältnis zwischen ihr und ihrem Vater irrelevant. Festzuhalten sei daher, dass Grundlage für die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführerin einzig und allein der zwischen ihr und ihrem Vater abgeschlossene Schenkungsvertrag gewesen sei. Gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, sei bei Übertragung einer Liegenschaft an einen Verwandten in gerader Linie für die Bemessung der Eintragungsgebühr der dreifache Einheitswert heranzuziehen. Eine Einschränkung, dass dies nur für den Erwerb vom bücherlichen Voreigentümer gelte, sei dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Ebenso wenig könne man dem Gesetzgeber unterstellen, diesen Fall nicht bedacht bzw. "übersehen" zu haben, sei der o.a. Sachverhalt doch an anderer Stelle ausdrücklich geregelt worden (Paragraph 22, GBG "Sprungeintragung"). Für eine ergänzende Auslegung bzw. Analogie bleibe sohin kein Platz. Ebenso wenig könne aus den parlamentarischen Materialien abgeleitet werden, dass für den Fall einer "Sprungeintragung" der Erwerber nicht in den Genuss der Begünstigungen des Paragraph 26 a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, kommen solle. Den Erläuterungen zur Grundbuchsgebührennovelle sei jedoch zu entnehmen, dass die Begünstigung keiner weiteren Einschränkung unterliege, es seien daher sämtliche Liegenschaftsübertragungen innerhalb des angeführten Personenkreises erfasst. Daher werde der Antrag gestellt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid vom 19.07.2016 dahingehend abzuändern, dass als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr der dreifache Einheitswert, sohin € 12.173,46, herangezogen werde und die Eintragungsgebühr aufgrund dieser Bemessungsgrundlage neu mit € 134,00 festgesetzt werde.
Mit Schriftsatz vom 21.09.2016 legte die Präsidentin des LG die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat die Einverleibung des Eigentumsrechts an zwei je 37/1043 Anteilen der Liegenschaft EZ 71 KG 01008 XXXX begehrt und dieses Gesuch ist am 04.03.2014 antragsgemäß vollzogen worden.Die Beschwerdeführerin hat die Einverleibung des Eigentumsrechts an zwei je 37/1043 Anteilen der Liegenschaft EZ 71 KG 01008 römisch 40 begehrt und dieses Gesuch ist am 04.03.2014 antragsgemäß vollzogen worden.
Die unmittelbar vor der Beschwerdeführerin im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der zwei je 37/1043 Anteile der Liegenschaft EZ 71 KG 01008 XXXX waren XXXX (BLNr. 20) und XXXX(BLNr. 21).Die unmittelbar vor der Beschwerdeführerin im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der zwei je 37/1043 Anteile der Liegenschaft EZ 71 KG 01008 römisch 40 waren römisch 40 (BLNr. 20) und XXXX(BLNr. 21).
Der Vater der Beschwerdeführerin hat die in Rede stehenden Anteile von XXXXund XXXX mit Kaufvertrag vom 11.12.2013 schuldrechtlich erworben und dafür einen Kaufpreis iHv € 210.000,00 bezahlt.Der Vater der Beschwerdeführerin hat die in Rede stehenden Anteile von XXXXund römisch 40 mit Kaufvertrag vom 11.12.2013 schuldrechtlich erworben und dafür einen Kaufpreis iHv € 210.000,00 bezahlt.
Die Beschwerdeführerin hat die zwei je 37/1043 Anteile an der Liegenschaft EZ 71 KG 01008 XXXX aufgrund des Schenkungsvertrages vom 17.02.2014 von ihrem Vater erhalten.Die Beschwerdeführerin hat die zwei je 37/1043 Anteile an der Liegenschaft EZ 71 KG 01008 römisch 40 aufgrund des Schenkungsvertrages vom 17.02.2014 von ihrem Vater erhalten.
Die bücherlichen Voreigentümer der in Rede stehenden Liegenschaftsanteile, XXXX und XXXX, sind keine Angehörigen des Vaters der Beschwerdeführerin.Die bücherlichen Voreigentümer der in Rede stehenden Liegenschaftsanteile, römisch 40 und römisch 40 , sind keine Angehörigen des Vaters der Beschwerdeführerin.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Dass die unmittelbar vor der Beschwerdeführerin im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der zwei je 37/1043 Anteile der Liegenschaft EZ 71 KG 01008 XXXX, XXXX und XXXX, keine Angehörigen des Vaters der Beschwerdeführerin sind, ist unstrittig.Dass die unmittelbar vor der Beschwerdeführerin im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der zwei je 37/1043 Anteile der Liegenschaft EZ 71 KG 01008 römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , keine Angehörigen des Vaters der Beschwerdeführerin sind, ist unstrittig.
Der Kaufpreis iHv € 210.000,00 für die obigen Miteigentumsanteile ist dem Kaufvertrag vom 11.12.2013 zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. TP 9 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes (TP 9 lit. b Z 1).3.2.2. TP 9 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes (TP 9 Litera b, Ziffer eins,).
Gemäß TP 9 lit. b Z 1 beträgt die Höhe der Gebühren bei Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes in das Grundbuch 1,1 vH vom Wert des Rechtes.Gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, beträgt die Höhe der Gebühren bei Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes in das Grundbuch 1,1 vH vom Wert des Rechtes.
Gemäß § 26 Abs. 1 GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Partei den Wert des einzutragenden Rechts eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Partei den Wert des einzutragenden Rechts eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.
Abweichend von § 26 GGG idF BGBl. II Nr. 280/2013 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen gemäß § 26a Abs. 1 Z 1 GGG in der für den Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 1/2013 der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen: bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers.Abweichend von Paragraph 26, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2013, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG in der für den Fall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen: bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers.
3.2.3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Rechtserwerbskette vor, bei der nur der letzte Erwerber eingetragen wird (sogenannte "Sprungeintragung"). Die Beschwerdeführerin moniert, dass fallbezogen ein "begünstigter Erwerbsvorgang" nach § 26a Abs. 1 Z 1 Gerichtsgebührengesetz idF BGBl. I Nr. 1/2013 (im Folgenden: GGG) vorliege.3.2.3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Rechtserwerbskette vor, bei der nur der letzte Erwerber eingetragen wird (sogenannte "Sprungeintragung"). Die Beschwerdeführerin moniert, dass fallbezogen ein "begünstigter Erwerbsvorgang" nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, (im Folgenden: GGG) vorliege.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.09.2016, Ro 2015/16/0036, dazu als Rechtssatz ausgeführt: Bei einer Sprungeintragung kommt es nach der Rechtslage nach der Grundbuchsgebührennovelle BGBl. I Nr. 1/2013 nicht auf den Erwerbsvorgang zwischen dem Erwerber und dem außerbücherlichen Voreigentümer an, sondern es muss jeder einzelne Erwerbsvorgang in der Erwerberkette für sich unter einen Tatbestand der Begünstigung nach § 26a GGG fallen. Fiel somit in der Erwerbskette auch nur ein Erwerbsvorgang für sich nicht unter diesen Begünstigungstatbestand, so war bei einer Sprungeintragung die Eintragung nicht begünstigt. Durch Einschaltung eines "begünstigten" Erwerbsvorganges bei einer Sprungeintragung sollte somit nicht eine gesamte Erwerberkette begünstigt werden. Wären bei einer Sprungeintragung alle Erwerbe der Erwerberkette für sich begünstigt, soll durch Unterlassen einer Eintragung diese Begünstigung indes nicht dadurch verloren gehen, dass zwischen dem bücherlichen Voreigentümer und dem Letzten in der Kette kein Verhältnis im Sinne des Begünstigungstatbestandes des § 26a Abs. 1 GGG bestünde. Wären daher beide Erwerbe eines Kettenerwerbs nach § 26a Abs. 1 GGG für sich allein begünstigt, während der Erwerb vom bücherlichen Voreigentümer unmittelbar an den Letzten in der Erwerbskette nicht begünstigt wäre, ist die Eintragung des Eigentumsrechts nach der eingangs genannten Rechtslage begünstigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.09.2016, Ro 2015/16/0036, dazu als Rechtssatz ausgeführt: Bei einer Sprungeintragung kommt es nach der Rechtslage nach der Grundbuchsgebührennovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, nicht auf den Erwerbsvorgang zwischen dem Erwerber und dem außerbücherlichen Voreigentümer an, sondern es muss jeder einzelne Erwerbsvorgang in der Erwerberkette für sich unter einen Tatbestand der Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG fallen. Fiel somit in der Erwerbskette auch nur ein Erwerbsvorgang für sich nicht unter diesen Begünstigungstatbestand, so war bei einer Sprungeintragung die Eintragung nicht begünstigt. Durch Einschaltung eines "begünstigten" Erwerbsvorganges bei einer Sprungeintragung sollte somit nicht eine gesamte Erwerberkette begünstigt werden. Wären bei einer Sprungeintragung alle Erwerbe der Erwerberkette für sich begünstigt, soll durch Unterlassen einer Eintragung diese Begünstigung indes nicht dadurch verloren gehen, dass zwischen dem bücherlichen Voreigentümer und dem Letzten in der Kette kein Verhältnis im Sinne des Begünstigungstatbestandes des Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG bestünde. Wären daher beide Erwerbe eines Kettenerwerbs nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG für sich allein begünstigt, während der Erwerb vom bücherlichen Voreigentümer unmittelbar an den Letzten in der Erwerbskette nicht begünstigt wäre, ist die Eintragung des Eigentumsrechts nach der eingangs genannten Rechtslage begünstigt.
Daher ist im Fall der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob jeder Erwerbsvorgang in der Erwerbskette für sich allein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigt war.Daher ist im Fall der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob jeder Erwerbsvorgang in der Erwerbskette für sich allein nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG begünstigt war.
Wie oben – auf Seite 5 – festgestellt, hat der Vater der Beschwerdeführerin die zwei je 37/1043 Anteile (BLNr. 20 und BLNr. 21) an der Liegenschaft EZ 71 KG 01008 XXXX von den unmittelbar vor der Beschwerdeführerin im Grundbuch eingetragenen Eigentümern XXXX und XXXX erworben.Wie oben – auf Seite 5 – festgestellt, hat der Vater der Beschwerdeführerin die zwei je 37/1043 Anteile (BLNr. 20 und BLNr. 21) an der Liegenschaft EZ 71 KG 01008 römisch 40 von den unmittelbar vor der Beschwerdeführerin im Grundbuch eingetragenen Eigentümern römisch 40 und römisch 40 erworben.
Da die bücherlichen Voreigentümer keine Angehörigen des Vaters der Beschwerdeführerin iSd § 26a Abs. 1 Z 1 GGG sind, kommt für den Erwerbsvorgang mit Kaufvertrag vom 11.12.2013 keine Begünstigung nach dieser Gesetzesbestimmung zum Tragen.Da die bücherlichen Voreigentümer keine Angehörigen des Vaters der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG sind, kommt für den Erwerbsvorgang mit Kaufvertrag vom 11.12.2013 keine Begünstigung nach dieser Gesetzesbestimmung zum Tragen.
Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach es für eine derartige Begünstigung keine Einschränkung dahingehend gebe, dass dies nur für den Erwerb vom bücherlichen Voreigentümer gelte, ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass ein begünstigter Erwerbsvorgang nicht allein daran scheitert, dass zwischen dem bücherlichen Voreigentümer und dem Letzten in der Kette kein Verhältnis im Sinne des Begünstigungstatbestandes des § 26a Abs. 1 GGG besteht. Allerdings übersieht die Beschwerdeführerin, dass zur Anwendung der Begünstigung jeder einzelne Erwerbsvorgang einer Erwerbskette zwischen Personen stattfinden muss, bei denen die Voraussetzungen für eine derartige Begünstigung vorliegen (vgl. dazu auch die ausdrückliche Formulierung der aktuellen Fassung des § 26a Abs. 1 GGG, BGBl. I Nr. 19/2015).Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach es für eine derartige Begünstigung keine Einschränkung dahingehend gebe, dass dies nur für den Erwerb vom bücherlichen Voreigentümer gelte, ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass ein begünstigter Erwerbsvorgang nicht allein daran scheitert, dass zwischen dem bücherlichen Voreigentümer und dem Letzten in der Kette kein Verhältnis im Sinne des Begünstigungstatbestandes des Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG besteht. Allerdings übersieht die Beschwerdeführerin, dass zur Anwendung der Begünstigung jeder einzelne Erwerbsvorgang einer Erwerbskette zwischen Personen stattfinden muss, bei denen die Voraussetzungen für eine derartige Begünstigung vorliegen vergleiche dazu auch die ausdrückliche Formulierung der aktuellen Fassung des Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,).
Da die im gegenständlichen Fall vorliegende Erwerbskette nicht durchgehend begünstigt war, fällt die in Rede stehende "Sprungeintragung" nicht unter den Begünstigungstatbestand des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG.Da die im gegenständlichen Fall vorliegende Erwerbskette nicht durchgehend begünstigt war, fällt die in Rede stehende "Sprungeintragung" nicht unter den Begünstigungstatbestand des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG.
Wird die Einverleibung des Eigentumsrechts an der gesamten Liegenschaft begehrt und dieses Gesuch antragsgemäß vollzogen, so ist der Wert der Gegenleistung für den Erwerb der gesamten Liegenschaft als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 TP 9, E 13).
Die belangte Behörde hat daher für die Gebührenbemessung zu Recht den im Kaufvertrag vom 11.12.2013 ausgewiesenen Kaufpreis iHv €
210.000,00 als Bemessungsgrundlage herangezogen und der Beschwerdeführerin richtigerweise insgesamt einen Betrag iHv €
2.318,00 zur Zahlung vorgeschrieben.
Da dem o.a. Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 26a Abs. 1 Z 1 GGG idF BGBl. I Nr. 1/2013 abzuweisen.Da dem o.a. Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, abzuweisen.
3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insbesondere VwGH 28.09.2016, Ro 2015/16/0036), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insbesondere VwGH 28.09.2016, Ro 2015/16/0036), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
begünstigter Erwerbsvorgang, Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W101.2017543.2.00Zuletzt aktualisiert am
04.09.2017