Entscheidungsdatum
27.07.2017Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W239 2139149-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN über den Fristsetzungsantrag von XXXX vom 26.07.2017, Zl. W239 2139149-1/17, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2016, Zl. 1120406703-160902675, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN über den Fristsetzungsantrag von römisch 40 vom 26.07.2017, Zl. W239 2139149-1/17, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2016, Zl. 1120406703-160902675, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 24.10.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.11.2016, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2016, Zl. 1120406703-160902675. Mit Schriftsatz vom 26.07.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2016, Zl. 1120406703-160902675, noch keine Entscheidung getroffen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 25.07.2017, Zl. W239 2139149-1/16E, entschieden. Der Beschluss, mit welchem der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, wurde der belangten Behörde mittels Telefax am 26.07.2017 zugestellt sowie beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei, XXXX, mittels ERV am 26.07.2017 hinterlegt.1. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 25.07.2017, Zl. W239 2139149-1/16E, entschieden. Der Beschluss, mit welchem der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, wurde der belangten Behörde mittels Telefax am 26.07.2017 zugestellt sowie beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei, römisch 40 , mittels ERV am 26.07.2017 hinterlegt.
2. Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
3. Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Im gegenständlichen Fall wurde die Entscheidung über die Beschwerde der antragstellenden Partei bereits mit Beschluss vom 25.07.2017, Zl. W239 2139149-1/16E, gefällt und am 26.07.2017 einer Partei des Verfahrens eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt. Am selben Tag, nämlich am 26.07.2017, langte ein Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.12.2014, Fr 2014/18/0033) ist ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG bereits dann unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall (Beschluss vom 25.07.2017; Faxzustellung am 26.07.2017) - seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist.3. Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Im gegenständlichen Fall wurde die Entscheidung über die Beschwerde der antragstellenden Partei bereits mit Beschluss vom 25.07.2017, Zl. W239 2139149-1/16E, gefällt und am 26.07.2017 einer Partei des Verfahrens eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt. Am selben Tag, nämlich am 26.07.2017, langte ein Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.12.2014, Fr 2014/18/0033) ist ein Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, VwGG bereits dann unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall (Beschluss vom 25.07.2017; Faxzustellung am 26.07.2017) - seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist.
Im vorliegenden Fall liegt daher eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor. Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Entscheidungsfrist, Fristsetzungsantrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W239.2139149.1.02Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017