RS Vwgh 2004/2/24 98/14/0131

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

21/01 Handelsrecht
21/02 Aktienrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

AktG 1965 §174 Abs3;
AktG 1965 §174 Abs4;
BewG 1955 §64;
HGB §229;

Rechtssatz

Die in den Erläuterungen zum Jahresabschluss vorgenommene Zuordnung des Genussscheinkapitals zum Eigenkapital entfaltet keine Bindungswirkung in Bezug auf die bewertungsrechtliche Beurteilung. Bei der Gewichtung der Eigen- und der Fremdkapitalkriterien ist auf das jeweilige Rechtsgebiet Bedacht zu nehmen. So stellt das Handelsrecht bei der Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital entscheidend auf die Haftungsfunktion gegenüber den Gläubigern ab. Erreicht das Genussrechtskapital die Haftungsqualität von Eigenkapital, so ist es innerhalb des Postens "Eigenkapital" auszuweisen (Hinweis Hofians in Straube, HGB2, § 229, Tz. 10).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1998140131.X05

Im RIS seit

18.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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