Entscheidungsdatum
27.07.2017Norm
ASVG §410Spruch
W178 2003981-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Verlassenschaft nach XXXX, vertreten durch Verlassenschaftskuratorin Mag. Christine Seyr-Recht, Bahnhofstraße 9, Tulln, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich vom 03.04.2017, VersNr XXXX, betreffend Vorschreibung von Rückständen zur Sozialversicherung in der Höhe von 9.539,69 Euro und Verzugszinsen in der Höhe von 13,49 Euro beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Verlassenschaft nach römisch 40 , vertreten durch Verlassenschaftskuratorin Mag. Christine Seyr-Recht, Bahnhofstraße 9, Tulln, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich vom 03.04.2017, VersNr römisch 40 , betreffend Vorschreibung von Rückständen zur Sozialversicherung in der Höhe von 9.539,69 Euro und Verzugszinsen in der Höhe von 13,49 Euro beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet
zurückgewiesen
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Sachverhalt:
1. Am 03.04.2017 erließ die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich einen Bescheid, mit welchem der Verlassenschaft nach XXXX, vertreten durch Verlassenschaftskuratorin Mag. Christine Seyr-Recht (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) Rückstände zur Sozialversicherung in der Höhe von 9.539,69 Euro und Verzugszinsen in der Höhe von 13,49 Euro vorgeschrieben wurden.1. Am 03.04.2017 erließ die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich einen Bescheid, mit welchem der Verlassenschaft nach römisch 40 , vertreten durch Verlassenschaftskuratorin Mag. Christine Seyr-Recht (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) Rückstände zur Sozialversicherung in der Höhe von 9.539,69 Euro und Verzugszinsen in der Höhe von 13,49 Euro vorgeschrieben wurden.
2. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mit Rückscheinbrief am 05.04.2017 zugestellt.
3. Die Beschwerdeführerin brachte gegen den Bescheid Beschwerde ein. Diese übermittelte sie mittels Fax am 03.05.2017, um 18:59 Uhr an die belangte Behörde.
4. Die belangte Behörde übermittelte den Beschwerdeakt am 08.05.2017 an das Bundesverwaltungsgericht und teilte in einer Stellungnahme mit, dass die zum oa Zeitpunkt eingebrachte Beschwerde als verspätet anzusehen sei.
5. Das BVwG räumte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.05.2017 die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
6. Die Beschwerdeführerin hat keine Stellungnahme eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Die Beschwerde wurde am 03.05.2017 um 18:59 Uhr mittels Fax an die belangte Behörde übermittelt. Gemäß der amtlichen Verlautbarung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sind die Amtsstunden an Arbeitstagen von 07.30 bis 16:00 Uhr, in der Landesstelle Wien von 07:30 bis 17:30).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist als letzter Tag der Frist der nächste Werktag anzusehen.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen (§ 13 Abs. 5 AVG).Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen (Paragraph 13, Absatz 5, AVG).
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am Mittwoch, dem 05.04.2017 zugestellt.
Die Beschwerdefrist von vier Wochen hat somit mit fristauslösender Zustellung am 05.04.2017 zu laufen begonnen, da entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, uzw um 24.00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat. Diese Fristen enden - von im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen abgesehen - um 24.00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche, des letzten Monates bzw des letzten Jahres der Frist Vgl. VwGH vom 18.10.1996, GZ 96/09/0153).
Somit ergibt sich, dass die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde am Mittwoch, dem 03.05.2017 geendet hat.
Das Beschwerdeschreiben wurde zwar an diesem Tag, dem 03.05.2017, um 18:59 Uhr per Fax eingebracht, jedoch ist es aufgrund der von der belangten Behörde verlautbarten Amtsstunden erst nach dem ausgewiesenen Ende der Amtszeit um 16:00 Uhr eingelangt.
Zwar war das Faxgerät auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, jedoch ist mit der Verlautbarung der Amtsstunden die mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme der außerhalb der Amtszeit mit Fax am 03.05.2017 um 18:59 Uhr übermittelten Beschwerde bekundet (vgl. auch VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2012/08/0102).Zwar war das Faxgerät auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, jedoch ist mit der Verlautbarung der Amtsstunden die mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme der außerhalb der Amtszeit mit Fax am 03.05.2017 um 18:59 Uhr übermittelten Beschwerde bekundet vergleiche auch VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2012/08/0102).
Die Beschwerdeführerin ist diesem Umstand in Zuge der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nicht näher getreten.
Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegt eine eindeutige Rechtslage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegt eine eindeutige Rechtslage vor.
Aus der in der Begründung angeführten Judikatur ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht.
Schlagworte
Amtsstunden, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W178.2003981.2.00Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017