Entscheidungsdatum
27.07.2017Norm
AVG 1950 §13 Abs3Spruch
W110 2111741-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 12.06.2015, GZ: 0001634683, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 12.06.2015, GZ: 0001634683, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Ihr Antrag vom 27.04.2015 auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wird zurückgewiesen"
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 27.04.2015 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte der Beschwerdeführer eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale. Dem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen:
? der Meldezettel des Beschwerdeführers;
? ein Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 50 Wohnbeihilfe vom 01.08.2014, wonach ihm ab 01.08.2014 bis 31.07.2015 eine Wohnbeihilfe gewährt werde;
? der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers betreffend das Veranlagungsjahr 2014 sowie
? eine Jahresstromabrechnung einschließlich Detailrechnung des darin näher bezeichneten Netzbetreibers vom 06.06.2014.
2. Mit Schreiben vom 12.05.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Beweisaufnahme mit, dass mangels eines Bezuges einer der im Gesetz genannten sozialen Leistungen im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nicht erfüllt seien und forderte ihn zur Nachreichung von Unterlagen ("zB. Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung") binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
3. In seiner Stellungnahme vom 27.05.2015 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 Z 6 FeZG (Fernsprechentgeltzuschussgesetz) keine taxative Aufzählung vorgenommen habe, sodass der Anspruch auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nicht etwa an den Bezug einer Mindestsicherung oder einer Rezeptgebührenbefreiung gebunden sei. In seinem Antrag habe er den Bezug einer Wohnbeihilfe nachgewiesen, womit der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z 6 FeZG als erfüllt anzusehen und seinem Antrag daher vollinhaltlich stattzugeben sei.3. In seiner Stellungnahme vom 27.05.2015 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Gesetzgeber in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FeZG (Fernsprechentgeltzuschussgesetz) keine taxative Aufzählung vorgenommen habe, sodass der Anspruch auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nicht etwa an den Bezug einer Mindestsicherung oder einer Rezeptgebührenbefreiung gebunden sei. In seinem Antrag habe er den Bezug einer Wohnbeihilfe nachgewiesen, womit der Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FeZG als erfüllt anzusehen und seinem Antrag daher vollinhaltlich stattzugeben sei.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass er nicht anspruchsberechtigt sei, da er keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 FeZG nicht erfülle. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass er nicht anspruchsberechtigt sei, da er keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz 2, bzw. Absatz 3, FeZG nicht erfülle. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er darauf hinwies, dass gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 FeZG Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt hätten und der Gesetzgeber hier explizit keine abschließende Aufzählung von Leistungen und Unterstützungen vorgenommen habe, die einen Anspruch auf Zuschussleistung begründen würden. Eine Beschränkung auf nur bestimmte Sozialleistungen sei daher rechtswidrig. Der Bezug einer Wohnbeihilfe entspreche dem im Gesetz vorgesehenen Kriterium des Bezugs von Leistungen aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit, sodass dem Antrag stattzugeben sei.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er darauf hinwies, dass gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FeZG Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt hätten und der Gesetzgeber hier explizit keine abschließende Aufzählung von Leistungen und Unterstützungen vorgenommen habe, die einen Anspruch auf Zuschussleistung begründen würden. Eine Beschränkung auf nur bestimmte Sozialleistungen sei daher rechtswidrig. Der Bezug einer Wohnbeihilfe entspreche dem im Gesetz vorgesehenen Kriterium des Bezugs von Leistungen aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit, sodass dem Antrag stattzugeben sei.
6. Am 04.08.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Mit Verfügung vom 09.03.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen aufgefordert, das Vorliegen einer Anspruchsberechtigung durch den Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand zum Zeitpunkt der Antragsstellung durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Zudem wurden ihm seine Angaben in der Beschwerde betreffend den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids vorgehalten, da die Beschwerde in diesem Fall als verspätet anzusehen wäre, und ihm Gelegenheit gegeben binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens dazu eine Stellungnahme abzugeben sowie die angeforderten Nachweise vorzulegen.
8. Mit Stellungnahme vom 22.03.2017 verwies der Beschwerdeführer in Wiederholung seines bisherigen Vorbringens darauf, dass die ihm zuerkannte Wohnbeihilfe den Bezug einer der in § 3 Abs. 2 Z 6 FeZG genannten Leistungen darstelle, da sie auf Grund sozialer Hilfsbedürftigkeit gewährt würde und betonte nochmals, dass der Gesetzgeber insoweit lediglich eine demonstrative Aufzählung vorgenommen habe. Zum Verspätungsvorhalt gab der Beschwerdeführer an, dass ihm hinsichtlich der Angaben in der Beschwerde ein Fehler unterlaufen und das Datum daher richtigerweise auf den in der Stellungnahme näher bezeichneten Zeitpunkt zu korrigieren sei. Der lange Zustellzeitraum könne letztlich nur auf Grund der urlaubsbedingten personellen Umstellung der Post in den Sommermonaten, wodurch es regelmäßig zu "Zustellfehlern" komme, erklärt werden. Dem Schreiben war ein Konvolut weiterer Unterlagen, woraus sich unter anderem der Weiterbezug der Wohnbeihilfe ergab, beigeschlossen.8. Mit Stellungnahme vom 22.03.2017 verwies der Beschwerdeführer in Wiederholung seines bisherigen Vorbringens darauf, dass die ihm zuerkannte Wohnbeihilfe den Bezug einer der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FeZG genannten Leistungen darstelle, da sie auf Grund sozialer Hilfsbedürftigkeit gewährt würde und betonte nochmals, dass der Gesetzgeber insoweit lediglich eine demonstrative Aufzählung vorgenommen habe. Zum Verspätungsvorhalt gab der Beschwerdeführer an, dass ihm hinsichtlich der Angaben in der Beschwerde ein Fehler unterlaufen und das Datum daher richtigerweise auf den in der Stellungnahme näher bezeichneten Zeitpunkt zu korrigieren sei. Der lange Zustellzeitraum könne letztlich nur auf Grund der urlaubsbedingten personellen Umstellung der Post in den Sommermonaten, wodurch es regelmäßig zu "Zustellfehlern" komme, erklärt werden. Dem Schreiben war ein Konvolut weiterer Unterlagen, woraus sich unter anderem der Weiterbezug der Wohnbeihilfe ergab, beigeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1 Mit seinem Antrag vom 09.04.2015 auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale legte der Beschwerdeführer seine Meldebestätigung, einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 50 Wohnbeihilfe vom 01.08.2014 über die Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß den §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, Lgbl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, Lgbl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, von monatlich € 179,00 ab 01.08.2014 bis 31.07.2015, seinen Einkommenssteuerbescheid betreffend das Veranlagungsjahr 2014 sowie eine Jahresstromabrechnung einschließlich Detailrechnung der Wien Energie Vertrieb GmbH & Co. KG vom 06.06.2014 vor. Zum Bestehen einer Anspruchsberechtigung gab der Beschwerdeführer an, Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit zu sein.1.1 Mit seinem Antrag vom 09.04.2015 auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale legte der Beschwerdeführer seine Meldebestätigung, einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 50 Wohnbeihilfe vom 01.08.2014 über die Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß den Paragraphen 60 -, 61 a, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, Lgbl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, Lgbl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, von monatlich € 179,00 ab 01.08.2014 bis 31.07.2015, seinen Einkommenssteuerbescheid betreffend das Veranlagungsjahr 2014 sowie eine Jahresstromabrechnung einschließlich Detailrechnung der Wien Energie Vertrieb GmbH & Co. KG vom 06.06.2014 vor. Zum Bestehen einer Anspruchsberechtigung gab der Beschwerdeführer an, Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit zu sein.
1.2 Die belangte Behörde richtete daraufhin an den Beschwerdeführer folgendes, mit 12.05.2015 datiertes Schreiben:
"[ ] wir haben Ihren Antrag vom 27.04.2015 auf
geprüft und dabei festgestellt, dass
(§3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz).(§3 Absatz 2, bzw. Absatz 3, Fernsprechentgeltzuschussgesetz).
Bitte Anspruch (zB. Rezeptgebührenbefreiung,
Mindestsicherung) nachreichen
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, Postfach 1000, 1051 Wien, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
[ ]
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[ ]"
1.3 Mit Schreiben ("Berufung") vom 27.05.2015 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er den Bezug einer Wohnbeihilfe nachgewiesen hat und der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z 6 FeZG damit erfüllt ist. Weitere Unterlagen legte der Beschwerdeführer nicht vor.1.3 Mit Schreiben ("Berufung") vom 27.05.2015 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er den Bezug einer Wohnbeihilfe nachgewiesen hat und der Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FeZG damit erfüllt ist. Weitere Unterlagen legte der Beschwerdeführer nicht vor.
1.4 Mit Stellungnahme vom 22.03.2017 übermittelte der Beschwerdeführer - nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 09.03.2017 - in Wiederholung seines bisherigen Vorbringens zwei Einkommenssteuerbescheide betreffend die Veranlagungsjahre 2015 und 2016, zwei Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, MA 50 Wohnbeihilfe vom 25.06.2015 sowie vom 01.07.2016, wonach ihm gemäß den §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, Lgbl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, Lgbl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung ab 01.08.2015 bis 31.07.2016 sowie ab 01.08.2016 bis 31.07.2017 eine Wohnbeihilfe von monatlich €1.4 Mit Stellungnahme vom 22.03.2017 übermittelte der Beschwerdeführer - nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 09.03.2017 - in Wiederholung seines bisherigen Vorbringens zwei Einkommenssteuerbescheide betreffend die Veranlagungsjahre 2015 und 2016, zwei Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, MA 50 Wohnbeihilfe vom 25.06.2015 sowie vom 01.07.2016, wonach ihm gemäß den Paragraphen 60 -, 61 a, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, Lgbl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, Lgbl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung ab 01.08.2015 bis 31.07.2016 sowie ab 01.08.2016 bis 31.07.2017 eine Wohnbeihilfe von monatlich €
179,00 gewährt wird sowie zwei Jahresstromabrechnungen der Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG vom 01.06.2015 und vom 09.06.2016.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten sowie den vom Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Unterlagen und seinem eigenen Vorbringen.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Gemäß § 9 Abs. 6 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, BGBl. I 142/2000 idF BGBl. I 81/2016 (im Folgenden: FeZG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.3.1 Gemäß Paragraph 9, Absatz 6, des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2016, (im Folgenden: FeZG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.
3.2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind – soweit nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2 Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), sind – soweit nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3 Die §§ 3 und 4 FeZG lauten auszugsweise folgendermaßen:3.3 Die Paragraphen 3 und 4 FeZG lauten auszugsweise folgendermaßen:
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3, (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. Der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:(2) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.(3) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4, (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. ( )(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. ( )
(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. ( )"(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen. ( )"
Gemäß § 4 Abs. 2 FeZG hat der Antragsteller um eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu erhalten, das Vorliegen des Zuschussgrundes iSd § 3 Abs. 2 leg. cit. durch Nachweis des Bezugs einer der in § 3 Abs. 2 leg. cit. genannten Leistungen zu belegen. Die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizulegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FeZG hat der Antragsteller um eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu erhalten, das Vorliegen des Zuschussgrundes iSd Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. durch Nachweis des Bezugs einer der in Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. genannten Leistungen zu belegen. Die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizulegen.
3.4 Die Angaben des Beschwerdeführers zum Verspätungsvorhalt stellen sich vor dem Hintergrund, dass ein Rückschein bzw. Zustellnachweis betreffend des genauen Zustellzeitpunkts des angefochtenen Bescheids fehlt, sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als nachvollziehbar und glaubhaft dar, sodass die Beschwerde als rechtzeitig anzusehen und daher zu behandeln war.
3.5 In seiner Beschwerde stützte sich der Beschwerdeführer insbesondere darauf, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" in § 3 Abs. 2 Z 6 FeZG explizit keine taxative Aufzählung von Leistungen und Unterstützungen vorgenommen habe, die einen Anspruch auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt begründen würden. Der Bezug der von ihm nachgewiesenen Wohnbeihilfe stelle eine solche Leistung iSd § 3 Abs. 2 Z 6 FeZG dar, sodass eine gesetzliche Anspruchsgrundlage gegeben sei. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen:3.5 In seiner Beschwerde stützte sich der Beschwerdeführer insbesondere darauf, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FeZG explizit keine taxative Aufzählung von Leistungen und Unterstützungen vorgenommen habe, die einen Anspruch auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt begründen würden. Der Bezug der von ihm nachgewiesenen Wohnbeihilfe stelle eine solche Leistung iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FeZG dar, sodass eine gesetzliche Anspruchsgrundlage gegeben sei. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen:
Gemäß § 3 Abs. 2 FeZG ist – unter den weiteren Voraussetzungen insbesondere des § 4 Abs. 2 leg. cit. – über Antrag Beziehern von im Einzelnen genannten Leistungen (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 8 FeZG) eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu gewähren. Der vom Beschwerdeführer nachgewiesene Bezug einer Wohnbeihilfe gemäß §§ 60 – 61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz stellt jedoch keinen Bezug einer solchen Leistung dar, insbesondere nicht jenen der im vorliegenden Fall geltend gemachten Ziffer 6 des § 3 Abs. 2 FeZG, nämlich den Bezug von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FeZG ist – unter den weiteren Voraussetzungen insbesondere des Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. – über Antrag Beziehern von im Einzelnen genannten Leistungen (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 FeZG) eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu gewähren. Der vom Beschwerdeführer nachgewiesene Bezug einer Wohnbeihilfe gemäß Paragraphen 60, – 61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz stellt jedoch keinen Bezug einer solchen Leistung dar, insbesondere nicht jenen der im vorliegenden Fall geltend gemachten Ziffer 6 des Paragraph 3, Absatz 2, FeZG, nämlich den Bezug von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
Es handelt sich somit nicht um "Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" iSd § 3 Abs. 2 Z 6 FeZG. Die Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz wird zwar aus "öffentlichen Mitteln", jedoch nicht "wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" iSd § 3 Abs. 2 Z 6 FeZG gewährt. Bestimmendes Motiv für die Gewährung der Wohnbeihilfe ist nicht, der sozialen Hilfsbedürftigkeit des Empfängers abzuhelfen (vgl. BVwG 26.03.2015, W219 2012178-1; 02.09.2015, W157 2111584-1). Das zeigt etwa § 61 Abs. 5 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, welcher wortwörtlich lautet:Es handelt sich somit nicht um "Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FeZG. Die Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz wird zwar aus "öffentlichen Mitteln", jedoch nicht "wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FeZG gewährt. Bestimmendes Motiv für die Gewährung der Wohnbeihilfe ist nicht, der sozialen Hilfsbedürftigkeit des Empfängers abzuhelfen vergleiche BVwG 26.03.2015, W219 2012178-1; 02.09.2015, W157 2111584-1). Das zeigt etwa Paragraph 61, Absatz 5, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, welcher wortwörtlich lautet:
"§ 61. (5) Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.""§ 61. (5) Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des Paragraph 27, über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat."
Damit stellt das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz für die Wohnbeihilfe gewissermaßen eine Einkommens-Mindestgrenze auf und überlässt die Abhilfe gegenüber "sozialer Hilfsbedürftigkeit" im engeren Sinne anderen Instrumenten. Es zeigt sich, dass die "Allgemeine Wohnbeihilfe" gemäß §§ 60 bis 61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - über eine anderen Instrumenten vorbehaltene Abhilfe gegenüber "sozialer Hilfsbedürftigkeit" hinaus - unzumutbaren Belastungen des Mieters einer "nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung" abhelfen will (vgl. § 60 Abs. 1 leg. cit.).Damit stellt das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz für die Wohnbeihilfe gewissermaßen eine Einkommens-Mindestgrenze auf und überlässt die Abhilfe gegenüber "sozialer Hilfsbedürftigkeit" im engeren Sinne anderen Instrumenten. Es zeigt sich, dass die "Allgemeine Wohnbeihilfe" gemäß Paragraphen 60 bis 61 a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - über eine anderen Instrumenten vorbehaltene Abhilfe gegenüber "sozialer Hilfsbedürftigkeit" hinaus - unzumutbaren Belastungen des Mieters einer "nicht nach Paragraphen 20, ff geförderten Wohnung" abhelfen will vergleiche Paragraph 60, Absatz eins, leg. cit.).
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 31.01.2012, 2010/05/0128) zur Allgemeinen Wohnbeihilfe nach §§ 60 ff Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - nicht im Zusammenhang mit der Befreiung von den Rundfunkgebühren, sondern im Zusammenhang mit der Frage, auf welche kompetenzrechtliche Grundlage der Wiener Landesgesetzgeber diese Regelung stützen konnte - ausgesprochen, ein anderes Motiv der Gewährung als die soziale Hilfsbedürftigkeit sei "nicht ersichtlich", weshalb die Regelung unter "Armenwesen" falle, gleichzeitig aber auch die abweichende Meinung in Teschl/Hüttner, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, Kurzkommentar, S. 3 und 144f, FN 4 und 7, die auf eine Zuordnung zu einem anderen Landesgesetzgebungskompetenztatbestand hinausläuft, als vertretbar bezeichnet. Teschl/Hüttner führen aaO aus: "Die neu geschaffene Allgemeine Wohnbeihilfe ist wie die Wohnbeihilfe im geförderten Bereich nicht als Sozialhilfe zu verstehen, sondern hat eine ‚breitere Schicht' beim laufenden Wohnungsaufwand zu unterstützen. Um Wohnbeihilfe erhalten zu können, muss jemand durch den Bezug eines monatlichen Einkommens nachweisen, dass er sich eine eigene Wohnung dem Grunde nach leisten kann: Ein Mindesteinkommen in der Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem ASVG ist notwendig; Personen, die bisher noch nicht gearbeitet haben (zB Studierende) und Personen, die über kein Mindesteinkommen verfügen bzw. verfügt haben, scheiden aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten aus."Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 31.01.2012, 2010/05/0128) zur Allgemeinen Wohnbeihilfe nach Paragraphen 60, ff Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - nicht im Zusammenhang mit der Befreiung von den Rundfunkgebühren, sondern im Zusammenhang mit der Frage, auf welche kompetenzrechtliche Grundlage der Wiener Landesgesetzgeber diese Regelung stützen konnte - ausgesprochen, ein anderes Motiv der Gewährung als die soziale Hilfsbedürftigkeit sei "nicht ersichtlich", weshalb die Regelung unter "Armenwesen" falle, gleichzeitig aber auch die abweichende Meinung in Teschl/Hüttner, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, Kurzkommentar, S. 3 und 144f, FN 4 und 7, die auf eine Zuordnung zu einem anderen Landesgesetzgebungskompetenztatbestand hinausläuft, als vertretbar bezeichnet. Teschl/Hüttner führen aaO aus: "Die neu geschaffene Allgemeine Wohnbeihilfe ist wie die Wohnbeihilfe im geförderten Bereich nicht als Sozialhilfe zu verstehen, sondern hat eine ‚breitere Schicht' beim laufenden Wohnungsaufwand zu unterstützen. Um Wohnbeihilfe erhalten zu können, muss jemand durch den Bezug eines monatlichen Einkommens nachweisen, dass er sich eine eigene Wohnung dem Grunde nach leisten kann: Ein Mindesteinkommen in der Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem ASVG ist notwendig; Personen, die bisher noch nicht gearbeitet haben (zB Studierende) und Personen, die über kein Mindesteinkommen verfügen bzw. verfügt haben, scheiden aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten aus."
Der Verwaltungsgerichtshof musste im genannten Erkenntnis die Frage nach dem Motiv für die Gewährung der Allgemeinen Wohnbeihilfe jedenfalls nicht abschließend klären, um zur kompetenzrechtlichen Unbedenklichkeit zu gelangen. Für den vorliegenden Fall ist jedoch entscheidend, dass – Teschl/Hüttner folgend – die von § 61 Abs. 5 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz aufgestellte Voraussetzung eines Mindesteinkommens darauf schließen lässt, dass nicht die Abhilfe gegenüber sozialer Hilfsbedürftigkeit, sondern die Unterstützung einer "breiteren Schicht" beim laufenden Wohnungsaufwand das bestimmende gesetzgeberische Motiv für die Gewährung der Allgemeinen Wohnbeihilfe ist.Der Verwaltungsgerichtshof musste im genannten Erkenntnis die Frage nach dem Motiv für die Gewährung der Allgemeinen Wohnbeihilfe jedenfalls nicht abschließend klären, um zur kompetenzrechtlichen Unbedenklichkeit zu gelangen. Für den vorliegenden Fall ist jedoch entscheidend, dass – Teschl/Hüttner folgend – die von Paragraph 61, Absatz 5, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz aufgestellte Voraussetzung eines Mindesteinkommens darauf schließen lässt, dass nicht die Abhilfe gegenüber sozialer Hilfsbedürftigkeit, sondern die Unterstützung einer "breiteren Schicht" beim laufenden Wohnungsaufwand das bestimmende gesetzgeberische Motiv für die Gewährung der Allgemeinen Wohnbeihilfe ist.
Wie sich aus dem Oben Gesagten ergibt, kann der Bezug einer Wohnbeihilfe somit nicht dem Befreiungsgrund des § 3 Abs. 2 Z 6 FeZG unterstellt werden. Der Beschwerdeführer hat somit weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren das Vorliegen einer Anspruchsberechtigung durch den Bezug einer der in § 3 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen als zwingend erforderliche Voraussetzung für die Zuerkennung einer Zuschussleistung nachgewiesen.Wie sich aus dem Oben Gesagten ergibt, kann der Bezug einer Wohnbeihilfe somit nicht dem Befreiungsgrund des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FeZG unterstellt werden. Der Beschwerdeführer hat somit weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren das Vorliegen einer Anspruchsberechtigung durch den Bezug einer der in Paragraph 3, Absatz 2, FeZG genannten Leistungen als zwingend erforderliche Voraussetzung für die Zuerkennung einer Zuschussleistung nachgewiesen.
3.6 Im Beschwerdefall lag daher ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrages vor, da vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 4 Abs. 2 FeZG geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht wurden.3.6 Im Beschwerdefall lag daher ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrages vor, da vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FeZG geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht wurden.
Bei Mängeln schriftlicher Anbringen hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (vgl. § 13 Abs. 3 AVG).Bei Mängeln schriftlicher Anbringen hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht vergleiche Paragraph 13, Absatz 3, AVG).
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen vergleiche VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).
Der Beschwerdeführer hat mit dem verfahrenseinleitenden Antrag keinen tauglichen Nachweis für das Vorliegen einer Anspruchsberechtigung auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt durch Bezug einer der in § 3 Abs. 2 FeZG gennannten Leistungen vorgelegt. In dem größtenteils aus Textbausteinen bestehenden Schreiben der belangten Behörde vom 12.05.2015 wurde ihm dazu jedoch lediglich mitgeteilt, dass er die gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung einer Zuschussleistung nicht erfülle und er aufgefordert "den Anspruch (zB Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung) nach[zu]reichen", widrigenfalls sein Antrag "abgewiesen werden" müsse.Der Beschwerdeführer hat mit dem verfahrenseinleitenden Antrag keinen tauglichen Nachweis für das Vorliegen einer Anspruchsberechtigung auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt durch Bezug einer der in Paragraph 3, Absatz 2, FeZG gennannten Leistungen vorgelegt. In dem größtenteils aus Textbausteinen bestehenden Schreiben der belangten Behörde vom 12.05.2015 wurde ihm dazu jedoch lediglich mitgeteilt, dass er die gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung einer Zuschussleistung nicht erfülle und er aufgefordert "den Anspruch (zB Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung) nach[zu]reichen", widrigenfalls sein Antrag "abgewiesen werden" müsse.
Mangels hinreichend konkreter Aufforderung in Bezug auf die tatsächlich noch notwendigen Unterlagen seitens der belangten Behörde, war daher der mit Verfügung vom 09.03.2017 an den Beschwerdeführer erteilte Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich. Auch diesen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erfüllt, da die von ihm in Wiederholung seines bisherigen Vorbringens nachgereichten Unterlagen – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – keinen geeigneten Nachweis für das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage darstellen.
Da der verfahrenseinleitende Antrag damit mangelhaft geblieben ist, zumal es an einer notwendigen Anspruchsvoraussetzung fehlt, war die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids auf "Zurückweisung" abgeändert wurde, abzuweisen (vgl. zu dieser Vorgehensweise das Erkenntnis des VfGH vom 18.06.2014, G5/2014).Da der verfahrenseinleitende Antrag damit mangelhaft geblieben ist, zumal es an einer notwendigen Anspruchsvoraussetzung fehlt, war die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids auf "Zurückweisung" abgeändert wurde, abzuweisen vergleiche zu dieser Vorgehensweise das Erkenntnis des VfGH vom 18.06.2014, G5/2014).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nicht entgegensteht.
Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale bei den ordentlichen Gerichten liegt.
3.7 Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Zudem hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.3.7 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Zudem hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242;Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242;
21.03.2013, 2012/09/0120; zuletzt ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vgl. auch VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).21.03.2013, 2012/09/0120; zuletzt ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vergleiche auch VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).
Schlagworte
angemessene Frist, Bedürftigkeit, Fernsprechentgeltzuschuss,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W110.2111741.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017