RS Vwgh 2004/2/24 2003/05/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Bgld 1997 §34 Abs1;
BauRallg;
VStG §1 Abs1;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

§ 34 Abs. 1 Bgld. BauG ist eine Blankett-Strafvorschrift, welche selbst keinen Tatbestand enthält, sondern auf andere Vorschriften, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden, verweist. Die Blankett-Strafnorm des § 34 Abs. 1 Bgld. BauG enthält - von dem hier nicht weiter interessierenden Tatbestandsmerkmal "Baubewilligung" abgesehen - die deutliche Verweisung auf die Bauordnung und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Rechtsquelle für das Tatbild von Übertretungen im Sinne dieses Gesetzes. Ob eine Bestimmung des Bgld. BauG bzw. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung überhaupt eine Norm enthält, der zuwidergehandelt werden kann, muss daher in jedem einzelnen Fall geprüft werden (vgl. hiezu das E VwGH vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/05/0105, und die dort zitierte Judikatur und Literatur). (Im Beschwerdefall bedarf es keiner näheren Erörterung, ob § 17 Abs. 1 Bgld. BauV bezüglich der Anordnung der Höhe lebender Zäune, Hecken u. dgl. so eindeutig umschrieben ist, dass diese Regelung jedermann im Zusammenhang mit § 34 Abs. 1 Bgld. BauG als Tatbestand einer Blankettstrafnorm und somit der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns gegen diese Norm erkennbar ist. Das der Beschwerdeführerin im Tatzeitraum zur Last gelegte Verhalten kann nämlich nicht gestützt auf § 17 Abs. 1 Bgld. BauV als Verwaltungsübertretung im Sinne des § 34 Abs. 1 Bgld. BauG qualifiziert werden.)

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Verwaltungsvorschrift Blankettstrafnorm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050234.X01

Im RIS seit

29.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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