RS Vwgh 2004/2/24 98/14/0131

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

21/02 Aktienrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

AktG 1965 §174 Abs3;
AktG 1965 §174 Abs4;
BewG 1955 §64;

Rechtssatz

Von einem Substanzgenussrecht spricht man, wenn der Genussrechtsinhaber auch an der Substanz des Unternehmens beteiligt ist. Eine derartige Beteiligung an der Substanz des Unternehmens erfordert, dass dem Genussrechtsinhaber ein Anteil am Gewinn und am Vermögen gewährt wird. Neben der Beteiligung am laufenden Gewinn wird für Substanzgenussrechte auch eine Beteiligung am Liquidationsgewinn vorausgesetzt. Dem Inhaber eines Substanzgenussrechtes muss daher zusätzlich zu der Rückgewähr des hingegebenen Kapitals eine anteilige Beteiligung am Vermögen in Form der stillen Reserven zustehen (Hinweis Jann, Kapitalertragsteuer und Endbesteuerung bei Genussrechten, S. 40 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1998140131.X04

Im RIS seit

18.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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