RS Bvwg 2017/7/28 W164 2111506-1

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Veröffentlicht am 28.07.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.07.2017

Norm

MOG 2007 §8i

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass er bloßer Auftreiber sei und sich der Almbewirtschafter bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen habe. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er sich nicht auf die Angaben des Almbewirtschafters verlassen könne. Er habe die ihm zumutbare Sorgfalt gewahrt. Dieses Vorbringen entspricht den Voraussetzungen des § 8i MOG 2007, unter denen von der Verhängung einer Sanktion abzusehen ist. Da gemäß dem Wortlaut der Bestimmung nicht erforderlich ist, dass der Nachweis oder die Behauptung dieser Voraussetzungen in einer bestimmen Form zu erfolgen hat, ist ein entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde genauso zu werten wie eine auf einem entsprechenden Formular gemachte Erklärung.Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass er bloßer Auftreiber sei und sich der Almbewirtschafter bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen habe. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er sich nicht auf die Angaben des Almbewirtschafters verlassen könne. Er habe die ihm zumutbare Sorgfalt gewahrt. Dieses Vorbringen entspricht den Voraussetzungen des Paragraph 8 i, MOG 2007, unter denen von der Verhängung einer Sanktion abzusehen ist. Da gemäß dem Wortlaut der Bestimmung nicht erforderlich ist, dass der Nachweis oder die Behauptung dieser Voraussetzungen in einer bestimmen Form zu erfolgen hat, ist ein entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde genauso zu werten wie eine auf einem entsprechenden Formular gemachte Erklärung.

Schlagworte

einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, formlos, Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W164.2111506.1.01

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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