Entscheidungsdatum
28.07.2017Norm
AVG 1950 §73 Abs2Spruch
W122 2102688-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER über die Beschwerde der Staatsanwältin MMag. XXXX gegen den Bescheid der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 09.05.2017 in einer Angelegenheit der Aussetzung eines Verfahrens, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER über die Beschwerde der Staatsanwältin MMag. römisch 40 gegen den Bescheid der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 09.05.2017 in einer Angelegenheit der Aussetzung eines Verfahrens, beschlossen:
A)
Der Bescheid wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben.Der Bescheid wird gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Bisherige Verfahren:römisch eins.1. Bisherige Verfahren:
Mit Bescheid vom 21.03.2005 wurde der Vorrückungsstichtag der Antragstellerin gemäß § 12 GehG mit Wirksamkeit vom 1.01.2004 mit 21.08.2002 festgesetzt.Mit Bescheid vom 21.03.2005 wurde der Vorrückungsstichtag der Antragstellerin gemäß Paragraph 12, GehG mit Wirksamkeit vom 1.01.2004 mit 21.08.2002 festgesetzt.
Aufgrund eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Verbesserung ihres Vorrückungsstichtages vom 22.10.2012 setzte die Oberstaatsanwaltschaft Wien mit Bescheid vom 23.01.2013 den Vorrückungsstichtag gemäß § 12 iVm § 113 GehG mit Wirksamkeit vom 01.01.2004 mit dem 21.08.1999 fest. Die besoldungsrechtliche Stellung wurde nicht im Spruch sondern in einem Hinweis festgehalten.Aufgrund eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Verbesserung ihres Vorrückungsstichtages vom 22.10.2012 setzte die Oberstaatsanwaltschaft Wien mit Bescheid vom 23.01.2013 den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 113, GehG mit Wirksamkeit vom 01.01.2004 mit dem 21.08.1999 fest. Die besoldungsrechtliche Stellung wurde nicht im Spruch sondern in einem Hinweis festgehalten.
Dagegen erhob die Antragstellerin einen Devolutionsantrag und in eventu eine Berufung.
Die im Wege eines Devolutionsantrages angerufene Bundesministerin für Justiz bestätigte mit Bescheid vom 15.07.2013 (GZ BMJ-V573.30/0001-III 2/2013) die mit Bescheid vom 23.01.2013 verfügte Verbesserung des Vorrückungsstichtages und stellte fest, dass in der besoldungsrechtlichen Stellung der Antragstellerin gemäß § 8 GehG iVm § 190 Abs. 3 RStDG keine Änderung eintrete. Es gebühre ihr daher unverändert seit 01.07.2010 das Gehalt der Gehaltsgruppe St 1, Gehaltsstufe 2 mit nächster Vorrückung am 01.07.2014.Die im Wege eines Devolutionsantrages angerufene Bundesministerin für Justiz bestätigte mit Bescheid vom 15.07.2013 (GZ BMJ-V573.30/0001-III 2 aus 2013,) die mit Bescheid vom 23.01.2013 verfügte Verbesserung des Vorrückungsstichtages und stellte fest, dass in der besoldungsrechtlichen Stellung der Antragstellerin gemäß Paragraph 8, GehG in Verbindung mit Paragraph 190, Absatz 3, RStDG keine Änderung eintrete. Es gebühre ihr daher unverändert seit 01.07.2010 das Gehalt der Gehaltsgruppe St 1, Gehaltsstufe 2 mit nächster Vorrückung am 01.07.2014.
Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2015, (Zl. 2014/12/0006-3) aufgehoben. Begründend angeführt wurde dabei im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber einer Vergleichsbeamtin diskriminiert werde, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres keine produktiven Zeiten aufzuweisen gehabt hätte, jedoch nach diesem Zeitpunkt ein Aufbaugymnasium absolviert hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof übermittelte eine Ausfertigung dieser Entscheidung unter Anschluss mehrerer Aktenteile in Kopieform am 06.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erledigung vom 10.04.2015 des Bundesministers für Justiz teilte dieser mit, dass die Beschwer des Devolutionsbegehrens durch die Entscheidung vom 15.07.2013 bereits weggefallen wäre. Mit Erledigung vom 15.05.2015 replizierte der Bundesminister für Justiz betreffend den Folgen aus der Besoldungsreform 2015.
Mit E-Mail vom 31.08.2016 teilte die Antragstellerin mit, ihr bisheriges Vorbringen unverändert aufrecht zu halten.
Mit Schreiben vom 24.03.2017 brachte die Antragstellerin einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Antragstellerin rügt in ihrem Fristsetzungsantrag die Verletzung der Entscheidungspflicht im Hinblick auf die "Erledigung der Beschwerde vom 02.09.2013 gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 15.07.2013" durch das Bundesverwaltungsgericht.
Dieser Fristsetzungsantrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Devolutionsantrag bzw. in der Folge eine Säumnisbeschwerde noch nicht vorgelegt worden war und dem Argument, dass nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesministers als Rechtsmittelinstanz die belangte Behörde zuständig wäre, den Antrag vorzulegen, zurückgewiesen (W122 2102688-1/10E).
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 19.04.2017 wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen oder allfällige, über die Begründung des Beschlusses vom 30.03.2017 hinausgehende Gründe anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Mit Entscheidung vom heutigen Tag wurde dieses Verfahren ausgesetzt (W122 2102688-1/19Z).
I.2. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.2. Gegenständliches Verfahren:
Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 09.05.2017 wurde das Verfahren über den Antrag vom 23.04.2010 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ausgesetzt.
Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 23.01.2013 der Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde und mit Antrag vom 23.04.2010 die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages und der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung beantragt hätte.
Weiters verwies die Behörde auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19.12.2016, GZ 9 ObA 141/15y-14 und die Parallelen zu diesem Fall.
I.3. Beschwerderömisch eins.3. Beschwerde
Mit Beschwerde vom 19.05.2017 beantragte die Beschwerdeführerin den Bescheid der Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 09.05.2017 ersatzlos zu beheben.
Begründend führte sie im Wesentlichen an, dass der Verwaltungsgerichtshof am 19.04.2017, Zl. Fr 2017/12/0006-2, dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung in der Sache aufgetragen habe.
Der Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien käme keine Kompetenz zur Erlassung eines Aussetzungsbescheides zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen (GehG, BDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen (GehG, BDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 73 Abs. 2 AVG ging die Entscheidungspflicht auf schriftlichen Antrag auf die Berufungsbehörde über.Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG ging die Entscheidungspflicht auf schriftlichen Antrag auf die Berufungsbehörde über.
Gemäß § 16 VwGVG kann eine Behörde im Verfahren über Beschwerden der Verletzung der Entscheidungspflicht seit 01.01.2014 innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen.Gemäß Paragraph 16, VwGVG kann eine Behörde im Verfahren über Beschwerden der Verletzung der Entscheidungspflicht seit 01.01.2014 innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen.
Diese Möglichkeit der Nachholung des Bescheides würde durch Übertragung der von der Beschwerdeführerin zitierten Judikatur zu § 73 AVG auf den gegenständlichen Fall zwar nicht bestehen, aber der Verwaltungsgerichtshof erachtete mit oben angeführter Verfahrensanordnung das BVwG für zuständig, den nach Aufhebung der diesbezüglich ergangenen Entscheidung wieder als Säumnisbeschwerde auflebenden Devolutionsantrag zu erledigen und in der Angelegenheit der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung zu entscheiden.Diese Möglichkeit der Nachholung des Bescheides würde durch Übertragung der von der Beschwerdeführerin zitierten Judikatur zu Paragraph 73, AVG auf den gegenständlichen Fall zwar nicht bestehen, aber der Verwaltungsgerichtshof erachtete mit oben angeführter Verfahrensanordnung das BVwG für zuständig, den nach Aufhebung der diesbezüglich ergangenen Entscheidung wieder als Säumnisbeschwerde auflebenden Devolutionsantrag zu erledigen und in der Angelegenheit der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung zu entscheiden.
Der gegenständliche Bescheid war daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es unklar erscheint, inwieweit das VwGVG auf Devolutionsanträge zu übertragen ist und im Besonderen inwieweit, die Bedingung der Vorlage und der Möglichkeit der Nachholung eines Bescheides durch die Behörde auf Devolutionsanträge zu übertragen ist, die vor der Einführung des VwGVG gestellt wurden und nach dessen Einführung wieder aufleben. Ob die Judikatur zu § 73 AVG (Verwaltungsgerichtshof, 05.04.2005, 2002/18/0178 und 06.03.2003, 2002/05/0735) hinsichtlich der Begründung der Zuständigkeit der Oberbehörde auf derartige Übergangsfälle zu übertragen ist erscheint nicht klar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es unklar erscheint, inwieweit das VwGVG auf Devolutionsanträge zu übertragen ist und im Besonderen inwieweit, die Bedingung der Vorlage und der Möglichkeit der Nachholung eines Bescheides durch die Behörde auf Devolutionsanträge zu übertragen ist, die vor der Einführung des VwGVG gestellt wurden und nach dessen Einführung wieder aufleben. Ob die Judikatur zu Paragraph 73, AVG (Verwaltungsgerichtshof, 05.04.2005, 2002/18/0178 und 06.03.2003, 2002/05/0735) hinsichtlich der Begründung der Zuständigkeit der Oberbehörde auf derartige Übergangsfälle zu übertragen ist erscheint nicht klar.
Schlagworte
Bescheidnachholung, besoldungsrechtliche Stellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2102688.2.00Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017