Entscheidungsdatum
28.07.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W110 2108716-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 24.04.2015, GZ 0001623696, Teilnehmernummer XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 24.04.2015, GZ 0001623696, Teilnehmernummer römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der bei der belangten Behörde am 17.02.2015 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgewiesen, da sein Haushaltseinkommen den für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgeblichen Richtsatz überschreite.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Tochter, fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er darauf hinwies, dass er seit einem Jahr eine 24-Stunden Betreuung in Anspruch nehme und die Kosten dafür entsprechend anzurechnen seien.
3. Am 17.06.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt vor.
4. Mit Schreiben vom 25.04.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht, vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde festgestellten Richtsatzüberschreitung, den Beschwerdeführer zur Vorlage ergänzender Unterlagen auf.
5. Über telefonische Mitteilung der Tochter des Beschwerdeführers wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer am 07.05.2016 verstorben sei.
Die vom Bundesverwaltungsgericht am 14.06.2017 durchgeführte Abfrage des Zentralen Melderegisters bestätigte die Eintragung des Ablebens des Beschwerdeführers ins Sterbebuch am 07.05.2016.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zum vorliegenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.1. Zum vorliegenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen zu verweisen.
2. Diese Ausführungen gründen sich auf die angeführten Unterlagen, Vorbringen und ergänzenden Erhebungen, welche Teil der Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig. § 9 Abs. 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (im Folgenden: FeZG), BGBl. I 142/2000 idF BGBl. I 81/2016 normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH in Zusammenhang mit einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2016, (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig. Paragraph 9, Absatz 6, Fernsprechentgeltzuschussgesetz (im Folgenden: FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2016, normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH in Zusammenhang mit einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind – soweit nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), sind – soweit nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich in Bezug auf den Tod eines Beschwerdeführers insbesondere Folgendes:
Zur Einstellung oder Fortsetzung eines Beschwerdeverfahrens nach dem Tod eines Beschwerdeführers (VwGH 08.09.1998, Zl. 97/08/0151):
"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. etwa den Beschluß vom 19. November 1996, Zl. 95/08/0323). Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlaß) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen.""Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG vergleiche etwa den Beschluß vom 19. November 1996, Zl. 95/08/0323). Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlaß) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen."
Zu höchstpersönlichen Rechten eines Verstorbenen (VwGH 20.11.2013, Zl. 2013/10/0189):
"Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, weshalb die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26.09.2011, Zl. 2011/10/0020, mwN)."Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, weshalb die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 26.09.2011, Zl. 2011/10/0020, mwN).
Beim von der Beschwerdeführerin mit dem verfahrenseinleitenden Antrag geltend gemachten Recht auf Gewährung einer Sozialhilfeleistung in Form eines Kostenzuschusses zu einer 24-Stunden-Betreuung – und daher auch beim Recht auf meritorische Erledigung dieses Antrages – handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht (vgl. auch dazu den bereits zitierten hg. Beschluss vom 26.09.2011 sowie den Beschluss vom 09.08.2006, Zl. 2006/10/0033, mwN)."Beim von der Beschwerdeführerin mit dem verfahrenseinleitenden Antrag geltend gemachten Recht auf Gewährung einer Sozialhilfeleistung in Form eines Kostenzuschusses zu einer 24-Stunden-Betreuung – und daher auch beim Recht auf meritorische Erledigung dieses Antrages – handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht vergleiche auch dazu den bereits zitierten hg. Beschluss vom 26.09.2011 sowie den Beschluss vom 09.08.2006, Zl. 2006/10/0033, mwN)."
Zur Gewährung von Sozialhilfe als höchstpersönliches Recht (VwGH 26.09.2011, Zl. 2011/10/0020):
"Im gegenständlichen Fall ist aus dem angefochtenen Bescheid eine Berechtigung einer von der Beschwerdeführerin verschiedenen dritten Person nicht ableitbar. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptete die Beschwerdeführerin, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gewährung von Sozialhilfe (in einem höheren als dem zuerkannten Ausmaß) verletzt zu sein und machte damit ein höchstpersönliches Recht geltend."
Gemäß § 3 Abs. 5 RGG sind von den Gebühren nur jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, die die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG sind von den Gebühren nur jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, die die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen.
Die Zuerkennung der Rundfunkgebührenbefreiung stellt insoweit darauf ab, dass der Bezug einer der in § 47 Fernmeldegebührenordnung angeführten Leistungen im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand durch den Antragssteller zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegt. Eine Gebührenbefreiung kann somit nur an Personen erfolgen, die Bezieher solcher Leistungen sind.Die Zuerkennung der Rundfunkgebührenbefreiung stellt insoweit darauf ab, dass der Bezug einer der in Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung angeführten Leistungen im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand durch den Antragssteller zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegt. Eine Gebührenbefreiung kann somit nur an Personen erfolgen, die Bezieher solcher Leistungen sind.
Entsprechenden Anknüpfungspunkt sieht das FeZG vor, als eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gemäß § 3 Abs 2 FeZG voraussetzt, dass der Bezug einer der dort angeführten Leistungen durch den Antragsteller vorliegt.Entsprechenden Anknüpfungspunkt sieht das FeZG vor, als eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FeZG voraussetzt, dass der Bezug einer der dort angeführten Leistungen durch den Antragsteller vorliegt.
Die sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ergebenden Grundsätze bedeuten umgelegt auf das vorliegende Verfahren vor den Bundesverwaltungsgericht, dass davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei den der Gewährung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zugrundeliegenden Ansprüchen gemäß § 47 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs 2 FeZG im Sinne der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um – Sozialhilfeleistungen gleichzuhaltende – höchstpersönliche Rechte handelt.Die sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ergebenden Grundsätze bedeuten umgelegt auf das vorliegende Verfahren vor den Bundesverwaltungsgericht, dass davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei den der Gewährung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zugrundeliegenden Ansprüchen gemäß Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG im Sinne der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um – Sozialhilfeleistungen gleichzuhaltende – höchstpersönliche Rechte handelt.
Im vorliegenden Fall besteht kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr, da der angefochtene Bescheid ein höchstpersönliches Recht betraf in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt und daher auch keine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen erfolgen kann (vgl. auch BVwG 29.09.2014, W219 2005971-1; BVwG 20.11.2015, W219 2004654-1; BVwG 13.12.2016, W110 2109618-1).Im vorliegenden Fall besteht kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr, da der angefochtene Bescheid ein höchstpersönliches Recht betraf in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt und daher auch keine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen erfolgen kann vergleiche auch BVwG 29.09.2014, W219 2005971-1; BVwG 20.11.2015, W219 2004654-1; BVwG 13.12.2016, W110 2109618-1).
Infolge des Todes des Beschwerdeführers war das Beschwerdeverfahren somit einzustellen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben, Einstellung, Fernsprechentgeltzuschuss,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W110.2108716.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017