TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/31 W183 2126905-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2017
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Entscheidungsdatum

31.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §2 Z1 litc
GGG Art.1 §31 Abs1
GGG Art.1 §32 TP3
GGG Art.1 §7 Abs1 Z1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W183 2126905-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Christian OBRIST, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 29.03.2016, Zl. 100 Jv 385/15x-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Christian OBRIST, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 29.03.2016, Zl. 100 Jv 385/15x-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 2 Z 1 lit. c, § 7 Abs. 1 Z 1 und TP 3 Anm. 1a GGG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und TP 3 Anmerkung 1a GGG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (BF) führte als Kläger ein Verfahren wegen Servitutsklage und Antrag auf einstweilige Verfügung (Streitwert EUR 10.000). Gegen die Entscheidung des BG XXXX erhob die beklagte Partei Rekurs und entrichtete diese auch die Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG. Über den Rekurs entschied das LG Salzburg mit Beschluss vom 03.10.2012. Darin wurde u.a. festgehalten, dass der BF die Rekurskosten (darin enthalten EUR 1.036,00 Barauslagen) der beklagten Partei zu ersetzen hat. Der BF erhob dagegen mit am 30.10.2012 elektronisch eingebrachtem Schriftsatz einen Revisionsrekurs.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (BF) führte als Kläger ein Verfahren wegen Servitutsklage und Antrag auf einstweilige Verfügung (Streitwert EUR 10.000). Gegen die Entscheidung des BG römisch 40 erhob die beklagte Partei Rekurs und entrichtete diese auch die Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG. Über den Rekurs entschied das LG Salzburg mit Beschluss vom 03.10.2012. Darin wurde u.a. festgehalten, dass der BF die Rekurskosten (darin enthalten EUR 1.036,00 Barauslagen) der beklagten Partei zu ersetzen hat. Der BF erhob dagegen mit am 30.10.2012 elektronisch eingebrachtem Schriftsatz einen Revisionsrekurs.

2. Mit Schriftsatz vom 02.12.2015 stellte der BF einen Rückerstattungsantrag und führte aus, dass er zum Kostenersatz verpflichtet worden sei und somit auch die Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.036,00 zu tragen habe. Mit Verweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 30.06.2012, G 14/12-10, sei die Einhebung der Gebühr nicht zulässig.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 07.04.2016) wurde dem Antrag auf Rückzahlung nicht stattgegeben und in einem zweiten Spruchpunkt eine Gebühr nach TP 3 Anm. 1a GGG in Höhe von EUR 1.296,00 sowie ein Mehrbetrag gem. § 31 GGG und eine Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, somit insgesamt EUR 1.325,00 vorgeschrieben.3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 07.04.2016) wurde dem Antrag auf Rückzahlung nicht stattgegeben und in einem zweiten Spruchpunkt eine Gebühr nach TP 3 Anmerkung 1a GGG in Höhe von EUR 1.296,00 sowie ein Mehrbetrag gem. Paragraph 31, GGG und eine Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt EUR 1.325,00 vorgeschrieben.

4. Mit am 04.05.2016 elektronisch eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er als Entrichter der Gebühr nach TP 2 GGG anzusehen sei. Auch sei es sittenwidrig, dass trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit weiterhin Gebühren nach TP 3 Anm. 1a GGG vorgeschrieben werden. Weiters habe der Bund nicht von der Einzugsermächtigung Gebrauch gemacht, weshalb die Gebühren für Mehrbetrag und Einhebung sittenwidrig seien.4. Mit am 04.05.2016 elektronisch eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er als Entrichter der Gebühr nach TP 2 GGG anzusehen sei. Auch sei es sittenwidrig, dass trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit weiterhin Gebühren nach TP 3 Anmerkung 1a GGG vorgeschrieben werden. Weiters habe der Bund nicht von der Einzugsermächtigung Gebrauch gemacht, weshalb die Gebühren für Mehrbetrag und Einhebung sittenwidrig seien.

5. Mit Schriftsatz vom 18.05.2016 (eingelangt am 30.05.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Gegen die Entscheidung des BG XXXX erhob die im gerichtlichen Grundverfahren beklagte Partei Rekurs und entrichtete diese die Pauschalgebühr nach TP 2 Anm. 1a GGG.1.1. Gegen die Entscheidung des BG römisch 40 erhob die im gerichtlichen Grundverfahren beklagte Partei Rekurs und entrichtete diese die Pauschalgebühr nach TP 2 Anmerkung 1a GGG.

1.2. Der BF erhob als klagende Partei mit am 30.10.2012 elektronisch eingebrachtem Schriftsatz einen Revisionsrekurs. Der Streitwert des gegenständlichen Grundverfahrens betrug EUR 10.000. Die Pauschalgebühr gem. TP 3 Anm. 1a GGG ist vom BF bislang nicht entrichtet worden.1.2. Der BF erhob als klagende Partei mit am 30.10.2012 elektronisch eingebrachtem Schriftsatz einen Revisionsrekurs. Der Streitwert des gegenständlichen Grundverfahrens betrug EUR 10.000. Die Pauschalgebühr gem. TP 3 Anmerkung 1a GGG ist vom BF bislang nicht entrichtet worden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. 1984/501 (GGG), ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Rechtsmittelwerber) zahlungspflichtig.3.2.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz, BGBl. 1984/501 (GGG), ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Rechtsmittelwerber) zahlungspflichtig.

Aus dieser eindeutigen Gesetzesbestimmung folgt für den gegenständlichen Fall, dass zur Zahlung der Pauschalgebühr gem. TP 2 GGG (Rekurs) alleine die beklagte Partei als Rechtsmittelwerberin zahlungspflichtig ist. Die Entscheidung des Zivilgerichtes über den Kostenersatz ändert nichts an der Zahlungspflicht der beklagten Partei gegenüber dem Bund. Der BF kann daher mangels Überreichen eines Rekurses keinen Rückzahlungsantrag an den Bund stellen.

Anders stellt sich die Sachlage betreffend die Erhebung des Revisionsrekurses dar. Diesen erhob der BF am 30.10.2012. Als Rechtsmittelwerber wurde er somit gem. § § 7 Abs. 1 Z 1 GGG zahlungspflichtig.Anders stellt sich die Sachlage betreffend die Erhebung des Revisionsrekurses dar. Diesen erhob der BF am 30.10.2012. Als Rechtsmittelwerber wurde er somit gem. Paragraph Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG zahlungspflichtig.

Die Fälligkeit der Zahlungspflicht ergibt sich aus § 2 Z 1 lit. c GGG und tritt demnach mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift ein. Im gegenständlichen Fall war dies der 30.10.2012. Die Gebührenhöhe ergibt sich somit nach der an diesem Tag geltenden Rechtslage.Die Fälligkeit der Zahlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG und tritt demnach mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift ein. Im gegenständlichen Fall war dies der 30.10.2012. Die Gebührenhöhe ergibt sich somit nach der an diesem Tag geltenden Rechtslage.

TP 3 Anm. 1a GGG in der hier relevanten Fassung sah vor, dass bei einem Streitwert von EUR 10.000 die Pauschalgebühr EUR 1.296,00 betrug. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2012, G 14/12 u.a., ändert daran nichts, weil die Aufhebung der Anm. 1a zu TP 3 GGG erst mit 30.06.2013 in Kraft trat.TP 3 Anmerkung 1a GGG in der hier relevanten Fassung sah vor, dass bei einem Streitwert von EUR 10.000 die Pauschalgebühr EUR 1.296,00 betrug. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2012, G 14/12 u.a., ändert daran nichts, weil die Aufhebung der Anmerkung 1a zu TP 3 GGG erst mit 30.06.2013 in Kraft trat.

Aus Art. 140 Abs. 7 B-VG folgt, dass bis zum Zeitpunkt der Aufhebung das Gesetz weiterhin anwendbar ist.Aus Artikel 140, Absatz 7, B-VG folgt, dass bis zum Zeitpunkt der Aufhebung das Gesetz weiterhin anwendbar ist.

Im gegenständlichen Fall wurde die Rechtsmittelschrift vom BF am 30.10.2012 (und somit vor dem 30.06.2013) überreicht. Die Vorschreibung einer Pauschalgebühr nach TP 3 Anm. 1a GGG ist somit zu Recht erfolgt.Im gegenständlichen Fall wurde die Rechtsmittelschrift vom BF am 30.10.2012 (und somit vor dem 30.06.2013) überreicht. Die Vorschreibung einer Pauschalgebühr nach TP 3 Anmerkung 1a GGG ist somit zu Recht erfolgt.

§ 31 Abs. 1GGG lautet: "Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 21 Euro zu erheben."Paragraph 31, Absatz eins G, G, G, lautet: "Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 21 Euro zu erheben."

§ 6a Abs. 1 GEG lautet: "Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung."Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG lautet: "Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung."

Da im gegenständlichen Fall der BF die fällige Pauschalgebühr nicht bei Überreichen der Rechtsmittelschrift zahlte und ein Bescheid erlassen werden musste, ist auch die Vorschreibung des Mehrbetrags und der Einhebungsgebühr zu Recht erfolgt.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § § 2 Z 1 lit. c, § 7 Abs. 1 Z 1 und TP 3 Anm. 1a GGG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und TP 3 Anmerkung 1a GGG abzuweisen war.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einhebungsgebühr, Gerichtsgebührenpflicht, Mehrbetrag,
Rechtsmittelgebühr, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2126905.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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