RS Bvwg 2017/7/31 W180 2119473-1

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Veröffentlicht am 31.07.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.07.2017

Norm

MOG 2007 §8h

Rechtssatz

Rechtssatz 1

In seiner Beschwerde bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Kürzung der ZA-Werte und darauf, dass der für die Kürzung der Zahlungsansprüche vorgesehene Freibetrag von EUR 5.000,- von ihm nicht überschritten wurde. Der Beschwerdeführer gibt an, im Referenzjahr 2013 nur EUR 4.708,- an Direktzahlungen erhalten zu haben und somit von den Kürzungen der Zahlungsansprüche ausgenommen zu sein. Diese angeführten EUR 4.708,- stellen jedoch nur die Zahlung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 dar, nicht aber die gesamten Direktzahlungen. Zu den Direktzahlungen zählen auch die Prämien für die Rinderhaltung.

Schlagworte

Direktzahlung, Kürzung, Rinderprämie, Zahlungsansprüche,
Zusammenrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W180.2119473.1.01

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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