Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.07.2017Norm
MOG 2007 §8hRechtssatz
Rechtssatz 1
In seiner Beschwerde bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Kürzung der ZA-Werte und darauf, dass der für die Kürzung der Zahlungsansprüche vorgesehene Freibetrag von EUR 5.000,- von ihm nicht überschritten wurde. Der Beschwerdeführer gibt an, im Referenzjahr 2013 nur EUR 4.708,- an Direktzahlungen erhalten zu haben und somit von den Kürzungen der Zahlungsansprüche ausgenommen zu sein. Diese angeführten EUR 4.708,- stellen jedoch nur die Zahlung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 dar, nicht aber die gesamten Direktzahlungen. Zu den Direktzahlungen zählen auch die Prämien für die Rinderhaltung.
Schlagworte
Direktzahlung, Kürzung, Rinderprämie, Zahlungsansprüche,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W180.2119473.1.01Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017