TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/31 W151 2114542-1

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Veröffentlicht am 31.07.2017
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Entscheidungsdatum

31.07.2017

Norm

AuslBG §3 Abs8
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W151 2114542-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz 2, 1030 Wien, GZ: XXXX, vom 09.06.2015 nach Durchführung einer mündlichen VerhandlungDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz 2, 1030 Wien, GZ: römisch 40 , vom 09.06.2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

A)

I.) zu Recht erkannt:römisch eins.) zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

II.) beschlossen:römisch zwei.) beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 14.10.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs.8 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), mit welcher festgestellt werden sollte, dass der Beschwerdeführer als Familienangehöriger eines österreichischen Staatsbürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Dauer von 3 Monaten in Anspruch genommen hat und dauerhaft wieder nach Österreich zurückgekehrt ist, nicht dem Geltungsbereich des AuslBG unterliege.1. Mit Schriftsatz vom 14.10.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), mit welcher festgestellt werden sollte, dass der Beschwerdeführer als Familienangehöriger eines österreichischen Staatsbürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Dauer von 3 Monaten in Anspruch genommen hat und dauerhaft wieder nach Österreich zurückgekehrt ist, nicht dem Geltungsbereich des AuslBG unterliege.

2. Das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in Folge: AMS) wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.06.2015 diesen Antrag mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei nicht der Ehegatte einer EU-Bürgerin sondern einer kosovarischen Staatsbürgerin. Er sei der Schwiegersohn eines freizügigkeitsberechtigten Österreichers. Der Schwiegersohn sei nicht als "Verwandter" im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 2 NAG und nicht als "Familienangehöriger" gemäß Art. 2 Z 2 der Richtlinie 2004/38/EG anzusehen.2. Das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in Folge: AMS) wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.06.2015 diesen Antrag mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei nicht der Ehegatte einer EU-Bürgerin sondern einer kosovarischen Staatsbürgerin. Er sei der Schwiegersohn eines freizügigkeitsberechtigten Österreichers. Der Schwiegersohn sei nicht als "Verwandter" im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG und nicht als "Familienangehöriger" gemäß Artikel 2, Ziffer 2, der Richtlinie 2004/38/EG anzusehen.

3. Mit Beschwerde vom 29.06.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei serbischer Staatsbürger und verfüge über eine Aufenthaltskarte für den Zeitraum vom 24.09.2014 bis 24.09.2019. Die Gattin des Beschwerdeführers verfüge ebenfalls über eine Aufenthaltskarte, der Schwiegervater des Beschwerdeführers sei österreichischer Staatsbürger, der das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen habe. Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers sei zu Unrecht erfolgt, da der Richtlinie nicht zu entnehmen sei, dass der Schwiegersohn nicht als Familienangehöriger zu sehen sei. Auch die belangte Behörde begründe nicht näher, wie sie zu dieser Rechtsansicht gelangt sei bzw. worauf sie sich hierbei stütze. Es sei sehr wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Familienangehöriger im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG sei. Dies ergebe sich insbesondere auch aus Art. 2 lit d der Richtlinie, worin Schwiegereltern ebenfalls als Familienangehörige definiert seien, sodass auch umgekehrt gelten müsse, dass nämlich auch Schwiegerkinder Familienangehörige im Sinne der Richtlinie seien, sofern Unterhalt gewährt werde, was im vorliegenden Fall zutreffe.3. Mit Beschwerde vom 29.06.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei serbischer Staatsbürger und verfüge über eine Aufenthaltskarte für den Zeitraum vom 24.09.2014 bis 24.09.2019. Die Gattin des Beschwerdeführers verfüge ebenfalls über eine Aufenthaltskarte, der Schwiegervater des Beschwerdeführers sei österreichischer Staatsbürger, der das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen habe. Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers sei zu Unrecht erfolgt, da der Richtlinie nicht zu entnehmen sei, dass der Schwiegersohn nicht als Familienangehöriger zu sehen sei. Auch die belangte Behörde begründe nicht näher, wie sie zu dieser Rechtsansicht gelangt sei bzw. worauf sie sich hierbei stütze. Es sei sehr wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Familienangehöriger im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG sei. Dies ergebe sich insbesondere auch aus Artikel 2, Litera d, der Richtlinie, worin Schwiegereltern ebenfalls als Familienangehörige definiert seien, sodass auch umgekehrt gelten müsse, dass nämlich auch Schwiegerkinder Familienangehörige im Sinne der Richtlinie seien, sofern Unterhalt gewährt werde, was im vorliegenden Fall zutreffe.

Im Übrigen sei die belangte Behörde an die rechtliche Beurteilung der Aufenthaltsbehörde, die durch die Ausstellung einer Aufenthaltskarte zum Ausdruck komme, gebunden. Mit der Ausfolgung der Aufenthaltskarte im Sinne des §§ 54 NAG habe die zuständige MA 35 rechtskräftig über die aufenthaltsrechtliche Situation des Beschwerdeführers abgesprochen und bestätigt, dass ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Es handle sich hierbei um eine Vorfrage im Sinne des §§ 38 AVG. Die belangte Behörde sei an diesen rechtskräftigen Bescheid der MA 35 gebunden und nicht berechtigt, über diese Frage nochmals zu entscheiden.Im Übrigen sei die belangte Behörde an die rechtliche Beurteilung der Aufenthaltsbehörde, die durch die Ausstellung einer Aufenthaltskarte zum Ausdruck komme, gebunden. Mit der Ausfolgung der Aufenthaltskarte im Sinne des Paragraphen 54, NAG habe die zuständige MA 35 rechtskräftig über die aufenthaltsrechtliche Situation des Beschwerdeführers abgesprochen und bestätigt, dass ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Es handle sich hierbei um eine Vorfrage im Sinne des Paragraphen 38, AVG. Die belangte Behörde sei an diesen rechtskräftigen Bescheid der MA 35 gebunden und nicht berechtigt, über diese Frage nochmals zu entscheiden.

Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass seine Gattin und er über eine Aufenthaltskarte verfügten schlechter gestellt als Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels seien. Wäre die Ehefrau im Besitz eines Aufenthaltstitels z.B. Rot-Weiß-Rot-Karte plus und nicht einer Aufenthaltskarte, so hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus nach dem §§ 46 NAG zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau und damit freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AusländerBG wäre in einem solchen Fall nicht notwendig. Für eine derartige Ungleichbehandlung sei keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, sodass der bekämpfte Bescheid auch gegen den Gleichheitssatz verstoße.Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass seine Gattin und er über eine Aufenthaltskarte verfügten schlechter gestellt als Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels seien. Wäre die Ehefrau im Besitz eines Aufenthaltstitels z.B. Rot-Weiß-Rot-Karte plus und nicht einer Aufenthaltskarte, so hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus nach dem Paragraphen 46, NAG zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau und damit freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AusländerBG wäre in einem solchen Fall nicht notwendig. Für eine derartige Ungleichbehandlung sei keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, sodass der bekämpfte Bescheid auch gegen den Gleichheitssatz verstoße.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Oktober 2015, XXXX wies dieses die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei nicht Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2004/38/EG und des AuslBG, da er Schwiegersohn eines Unionsbürgers sei und weder von diesem noch von seiner kosovarischen Ehefrau ein Recht auf Arbeitsnehmerfreizügigkeit ableiten könne. Der Regelungsinhalt von § 54 NAG und § 3 AuslBG sei nicht ident und deshalb gehe auch die behauptete Bindungswirkung der Entscheidung über die aufenthaltsrechtliche Situation ins Leere.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Oktober 2015, römisch 40 wies dieses die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei nicht Familienangehöriger im Sinne von Artikel 2, der Richtlinie 2004/38/EG und des AuslBG, da er Schwiegersohn eines Unionsbürgers sei und weder von diesem noch von seiner kosovarischen Ehefrau ein Recht auf Arbeitsnehmerfreizügigkeit ableiten könne. Der Regelungsinhalt von Paragraph 54, NAG und Paragraph 3, AuslBG sei nicht ident und deshalb gehe auch die behauptete Bindungswirkung der Entscheidung über die aufenthaltsrechtliche Situation ins Leere.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 26. April 2015, Zl. Ra XXXX aufgrund der Revision des Beschwerdeführers das unter Punkt 4. angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.5. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 26. April 2015, Zl. Ra römisch 40 aufgrund der Revision des Beschwerdeführers das unter Punkt 4. angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keine Bindungswirkung des AMS aufgrund der ausgestellten Aufenthaltskarte des Revisionswerbers nach § 54 NAG vorliege, da damit bloß eine Anmeldebescheinigung mit bloß deklarativer Wirkung gegeben sei und im Verfahren nach § 3 Abs 8 AuslBG daher die diesbezüglichen Voraussetzungen zu prüfen sind. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich aber ohne mündliche Verhandlung nicht mit diesen Voraussetzungen auseinandergesetzt, das Vorliegen einer Aufenthaltskarte nach § 54 Abs. 1 NAG aber festgestellt.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keine Bindungswirkung des AMS aufgrund der ausgestellten Aufenthaltskarte des Revisionswerbers nach Paragraph 54, NAG vorliege, da damit bloß eine Anmeldebescheinigung mit bloß deklarativer Wirkung gegeben sei und im Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG daher die diesbezüglichen Voraussetzungen zu prüfen sind. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich aber ohne mündliche Verhandlung nicht mit diesen Voraussetzungen auseinandergesetzt, das Vorliegen einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG aber festgestellt.

6. Das unter Punkt 5. genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ging am 11. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung am 12. Mai 2016 zugeteilt.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2016,

XXXX wies dieses die Beschwerde erneut ab.römisch 40 wies dieses die Beschwerde erneut ab.

8. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 28.03.2017, Zl. XXXX aufgrund der Revision des Beschwerdeführers dieses Erkenntnis auf, da keine mündliche Verhandlung zur Erörterung und Klärung der vordergründig im Widerspruch zum Vorliegen einer Aufenthaltskarte nach § 54 Abs. 1 NAG stehenden Angaben des Revisionswerbers zu seinen Familienverhältnis durchgeführt wurde.8. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 28.03.2017, Zl. römisch 40 aufgrund der Revision des Beschwerdeführers dieses Erkenntnis auf, da keine mündliche Verhandlung zur Erörterung und Klärung der vordergründig im Widerspruch zum Vorliegen einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG stehenden Angaben des Revisionswerbers zu seinen Familienverhältnis durchgeführt wurde.

9. In der mündlichen Verhandlung am 05.07.2017 zog die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den verfahrenseinleitenden Antrag vom 27.10.2014 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der verfahrenseinleitende Antrag vom 14.10.2014 wurde in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2017 ausdrücklich zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der ausdrücklichen Erklärung der Vertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2017. Diese Erklärung ist in der Niederschrift dokumentiert, gegen deren Vollständigkeit und Richtigkeit wurden keine Einwendungen erhoben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 i. d.g.F. bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, zu entscheiden ist, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 20 f, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, i. d.g.F. bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, zu entscheiden ist, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu A)

Behebung Bescheid:

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange möglich, als dieser noch unerledigt ist. Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung, auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides möglich ist. Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (VwGH vom 06.07.2016, Zl. Ra 2016/08/0041 mwN).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange möglich, als dieser noch unerledigt ist. Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung, auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides möglich ist. Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (VwGH vom 06.07.2016, Zl. Ra 2016/08/0041 mwN).

Die Zurückziehung des ursprünglichen Antrages während des Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheides und damit nachträglich seine Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist damit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben (vgl. VwGH vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235; VwGH vom 19.11.2014, Zl. Ra 2014/22/0016 und VwGH vom 12.09.2016, Zl. Ra 2014/04/0037).Die Zurückziehung des ursprünglichen Antrages während des Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheides und damit nachträglich seine Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist damit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben vergleiche VwGH vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235; VwGH vom 19.11.2014, Zl. Ra 2014/22/0016 und VwGH vom 12.09.2016, Zl. Ra 2014/04/0037).

Im vorliegenden Fall einer noch offenen Beschwerde hat der BF im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen. Der vom BF bekämpfte Bescheid war somit ersatzlos zu beheben.

Einstellung Verfahren:

Da der BF den verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen hat und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wurde, ist der Beschwerdegegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gegeben.

Nach der Rechtsprechung des VwGH geht aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervor, dass eine bloß formlose Beendigung eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr2014/20/0047). Daher war das Verfahren mit Beschluss einzustellen.Nach der Rechtsprechung des VwGH geht aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervor, dass eine bloß formlose Beendigung eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr2014/20/0047). Daher war das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235, sowie weitere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die ersatzlose Behebung des Bescheides gegeben sind und das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Einstellung, ersatzlose Behebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W151.2114542.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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