Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.07.2017Norm
BVergG 2006 §141Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die PSO-VO statuiert ein Sonderregime für die Vergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten und erlaubt unter anderem die Vergabe von Schienenpersonenverkehrsdienstleistungen abweichend von den allgemeinen Vergaberichtlinien (vgl. OGH 09.08.2011, 4OB 100/11a; BVwG vom 29.09.2016, W187 2131055-2/47E, W187 2131178-2/46E und W187 2131180-1/46E).Die PSO-VO statuiert ein Sonderregime für die Vergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten und erlaubt unter anderem die Vergabe von Schienenpersonenverkehrsdienstleistungen abweichend von den allgemeinen Vergaberichtlinien vergleiche OGH 09.08.2011, 4OB 100/11a; BVwG vom 29.09.2016, W187 2131055-2/47E, W187 2131178-2/46E und W187 2131180-1/46E).
Das BVergG nimmt diese Vergaben jedoch nicht von seinem Anwendungsbereich aus (OGH 09.08.2011, 4OB 100/11a). Es ist das BVergG in dem in § 141 genannten Umfang für nicht prioritäre Dienstleistungen anzuwenden.Das BVergG nimmt diese Vergaben jedoch nicht von seinem Anwendungsbereich aus (OGH 09.08.2011, 4OB 100/11a). Es ist das BVergG in dem in Paragraph 141, genannten Umfang für nicht prioritäre Dienstleistungen anzuwenden.
Schlagworte
Anwendungsbereich, nicht prioritäre Dienstleistung, öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W138.2159835.2.01Zuletzt aktualisiert am
01.09.2017