RS Bvwg 2017/7/31 W138 2159835-2

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Veröffentlicht am 31.07.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.07.2017

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Die PSO-VO statuiert ein Sonderregime für die Vergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten und erlaubt unter anderem die Vergabe von Schienenpersonenverkehrsdienstleistungen abweichend von den allgemeinen Vergaberichtlinien (vgl. OGH 09.08.2011, 4OB 100/11a; BVwG vom 29.09.2016, W187 2131055-2/47E, W187 2131178-2/46E und W187 2131180-1/46E).Die PSO-VO statuiert ein Sonderregime für die Vergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten und erlaubt unter anderem die Vergabe von Schienenpersonenverkehrsdienstleistungen abweichend von den allgemeinen Vergaberichtlinien vergleiche OGH 09.08.2011, 4OB 100/11a; BVwG vom 29.09.2016, W187 2131055-2/47E, W187 2131178-2/46E und W187 2131180-1/46E).

Das BVergG nimmt diese Vergaben jedoch nicht von seinem Anwendungsbereich aus (OGH 09.08.2011, 4OB 100/11a). Es ist das BVergG in dem in § 141 genannten Umfang für nicht prioritäre Dienstleistungen anzuwenden.Das BVergG nimmt diese Vergaben jedoch nicht von seinem Anwendungsbereich aus (OGH 09.08.2011, 4OB 100/11a). Es ist das BVergG in dem in Paragraph 141, genannten Umfang für nicht prioritäre Dienstleistungen anzuwenden.

Schlagworte

Anwendungsbereich, nicht prioritäre Dienstleistung, öffentliche
Personenverkehrsdienste (PSO-VO), Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W138.2159835.2.01

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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