RS Bvwg 2017/7/31 W138 2159835-2

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Veröffentlicht am 31.07.2017
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

31.07.2017

Rechtssatz

Rechtssatz 3

§ 141 Abs. 3 BVergG erlaubt im Allgemeinen die Direktvergabe von nicht prioritären Dienstleistungen bis zu einem Schwellenwert von Euro 100.000. Allerdings lässt diese Bestimmung die Anwendung von Art 5 Abs 2 und 4-6 PSO-VO unberührt. Unberührt kann nur in dem Sinne verstanden werden, dass ungeachtet der sonstigen Anordnungen des § 141 Abs. 3 BVergG die Anwendung von Art 5 Abs. 2 und 4-6 PSO-VO jedenfalls zulässig ist. Damit ist die Zulässigkeit der Vorgangsweise der Auftraggeberin ausschließlich auf der Grundlage des Art 5 Abs. 6 PSO-VO zu beurteilen. Der Schwellenwert des § 141 Abs. 3 BVergG ist somit für die Vergabe von Schienenpersonenverkehrsdienstleistungen ohne Bedeutung. Es sind vielmehr die Grenzen des Art 5 Abs. 6 PSO-VO zu beachten (vgl. VwGH 26.02.2014, 2011/04/0134). Somit ist grundsätzlich eine Direktvergabe von Schienenpersonenverkehrsdienstleistungen zulässig (OGH 09.08.2011, 4 Ob 100/11a; VwGH 11.12.2013, 2012/04/0082; BVwG 29.09.2016, W 187 2121055-2/47E, W 187 8131178-2/46E und W 187 2131180-1/46E).Paragraph 141, Absatz 3, BVergG erlaubt im Allgemeinen die Direktvergabe von nicht prioritären Dienstleistungen bis zu einem Schwellenwert von Euro 100.000. Allerdings lässt diese Bestimmung die Anwendung von Artikel 5, Absatz 2 und 4 -, 6 PSO-VO unberührt. Unberührt kann nur in dem Sinne verstanden werden, dass ungeachtet der sonstigen Anordnungen des Paragraph 141, Absatz 3, BVergG die Anwendung von Artikel 5, Absatz 2 und 4 -, 6 PSO-VO jedenfalls zulässig ist. Damit ist die Zulässigkeit der Vorgangsweise der Auftraggeberin ausschließlich auf der Grundlage des Artikel 5, Absatz 6, PSO-VO zu beurteilen. Der Schwellenwert des Paragraph 141, Absatz 3, BVergG ist somit für die Vergabe von Schienenpersonenverkehrsdienstleistungen ohne Bedeutung. Es sind vielmehr die Grenzen des Artikel 5, Absatz 6, PSO-VO zu beachten vergleiche VwGH 26.02.2014, 2011/04/0134). Somit ist grundsätzlich eine Direktvergabe von Schienenpersonenverkehrsdienstleistungen zulässig (OGH 09.08.2011, 4 Ob 100/11a; VwGH 11.12.2013, 2012/04/0082; BVwG 29.09.2016, W 187 2121055-2/47E, W 187 8131178-2/46E und W 187 2131180-1/46E).

Schlagworte

Direktvergabe, öffentliche Personenverkehrsdienste (PSO-VO)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W138.2159835.2.03

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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