Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
31.07.2017Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 2
Für die Antragslegitimation wurde gemäß § 320 Abs. 1 BVergG als Mindestvoraussetzungen gemäß Art 1 Abs. 3 RL 89/665/EWG, an das Interesse am Vertragsabschluss und an den Schaden geknüpft und die Nichtigerklärung gemäß § 325 Abs. 1 BVergG doppelt bedingt, indem sowohl die Verletzung des Antragstellers in einem geltend gemachten subjektiven Recht, als auch die objektive potentielle Wesentlichkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens dafür Voraussetzungen sind. Die Nachprüfungsverfahren dienen auch nach der innerstaatlichen Umsetzung der RL 89/665/EWG, ausschließlich der Durchsetzung der subjektiven Rechte des Bieters. Dementsprechend ist auch nur die Rechtmäßigkeit Vorgangsweise des Auftraggebers und nicht die Zweckmäßigkeit oder Sinnhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens.Für die Antragslegitimation wurde gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG als Mindestvoraussetzungen gemäß Artikel eins, Absatz 3, RL 89/665/EWG, an das Interesse am Vertragsabschluss und an den Schaden geknüpft und die Nichtigerklärung gemäß Paragraph 325, Absatz eins, BVergG doppelt bedingt, indem sowohl die Verletzung des Antragstellers in einem geltend gemachten subjektiven Recht, als auch die objektive potentielle Wesentlichkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens dafür Voraussetzungen sind. Die Nachprüfungsverfahren dienen auch nach der innerstaatlichen Umsetzung der RL 89/665/EWG, ausschließlich der Durchsetzung der subjektiven Rechte des Bieters. Dementsprechend ist auch nur die Rechtmäßigkeit Vorgangsweise des Auftraggebers und nicht die Zweckmäßigkeit oder Sinnhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens.
Schlagworte
Antragslegimitation, Nachprüfungsverfahren, subjektive Rechte,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W138.2159835.2.02Zuletzt aktualisiert am
01.09.2017