RS Vwgh 2004/2/24 99/14/0278

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;

Rechtssatz

Die Umsatzsteuer, der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gehören zu den Selbstbemessungsabgaben. Auch die Lohnsteuer hat der Arbeitgeber selbst zu berechnen und abzuführen. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wäre (Hinweis E 16.9.2003, 2000/14/0106). Die Pflicht zur Abfuhr der Abgabe besteht - unabhängig von der späteren bescheidmäßigen Festsetzung - bereits ab diesem Zeitpunkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999140278.X03

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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