RS Vfgh 2007/6/18 V96/06, G224/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2007
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ÄrzteG 1998 §92, §104
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien §79, §80
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien betreffend Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides sowie auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen im Ärztegesetz 1998 mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragstellerin

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des §79 Abs2 und des §80 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien idF des Beschlusses der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 21.06.05 betreffend Bestattungsbeihilfe sowie Hinterbliebenenunterstützung; Festlegung von Beträgen für die Hinterbliebenenunterstützung als Garantieleistung in den angefochtenen Bestimmungen der Satzung.Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des §79 Abs2 und des §80 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 21.06.05 betreffend Bestattungsbeihilfe sowie Hinterbliebenenunterstützung; Festlegung von Beträgen für die Hinterbliebenenunterstützung als Garantieleistung in den angefochtenen Bestimmungen der Satzung.

Der Antragstellerin steht durch das Begehren eines Bescheides hinsichtlich §79 Abs2 und §80 Abs2 der Satzung ein anderer zumutbarer Weg der Rechtsverfolgung zur Verfügung. Vermeint die Antragstellerin, sie hätte von Verfassungs wegen einen Anspruch auf Auszahlung höherer Beträge bzw auf Auszahlung des im Vergleich zur Todesfallbeihilfe errechneten Differenzbetrages, so ist es ihr grundsätzlich zumutbar, einen bescheidmäßigen Abspruch darüber zu begehren, welcher Leistungsbezug ihr gemäß §79 und §80 der Satzung zusteht. Die Behörde hätte über diesen Antrag (siehe §78 Abs6 der Satzung) mit Bescheid abzusprechen. Dass ein bescheidmäßiger Abspruch über einen solchen Antrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist oder der Antrag gemessen an der Rechtslage vorerst aussichtslos erscheinen mag, ändert an der Zumutbarkeit des Weges nichts.

Zurückweisung des Individualantrags auf Feststellung, dass §104 Abs2 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 179/2004 und §92 Abs1 ÄrzteG 1998 in der Stammfassung BGBl I 169 verfassungswidrig waren.Zurückweisung des Individualantrags auf Feststellung, dass §104 Abs2 ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 179 aus 2004, und §92 Abs1 ÄrzteG 1998 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt römisch eins 169 verfassungswidrig waren.

Eine im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofes bereits außer Kraft getretene Norm entfaltet für die Rechtssphäre des Antragstellers regelmäßig nicht mehr die eine Antragstellung rechtfertigende unmittelbare Wirkung (mit Judikaturhinweisen).

Die Antragstellerin übersieht, dass die angefochtenen Regelungen des ÄrzteG 1998 nur die Grundlage zur Erlassung der Satzung waren; erst durch diese und nicht durch die angefochtenen gesetzlichen Ermächtigungen könnte hier - wenn überhaupt - ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin erfolgen. Da es nach Lage des Falles sohin ausgeschlossen ist, dass die bekämpften Normen die Rechtssphäre der Antragstellerin unmittelbar berühren, mangelt es an der erforderlichen Legitimation zu deren Anfechtung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte Versorgung, VfGH / Individualantrag, Feststellungsbescheid, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V96.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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