Entscheidungsdatum
31.07.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2125429-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch: RA Dr. Ingo RIß, 1040 Wien, Gußhausstraße 14/7, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2016, Zl. B/04-15/16, bestätigten Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 12.11.2015, Zl. D-PHIL18/0001, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch: RA Dr. Ingo RIß, 1040 Wien, Gußhausstraße 14/7, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2016, Zl. B/04-15/16, bestätigten Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 12.11.2015, Zl. D-PHIL18/0001, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 16.06.2014 präsentierte der Beschwerdeführer im Rahmen einer fakultätsöffentlichen Präsentation (FÖP) sein Dissertationsthema "Wider die Wunder des Theismus und Gott. Versuch einer philosophischen Metakritik zu John Leslie Mackies Werk: ‘Das Wunder des Theismus. Argumente für und gegen die Existenz Gottes.‘". Als Betreuer wurde Herr Doz. Prof. Dr. XXXX benannt. Aus dem Protokoll der FÖP ist zu ersehen, dass alle Anwesenden (Doktoratsbeirat, Studienprogrammleitung Doktoratsstudium Philosophie und Bildungswissenschaft (DSPL)) das Dissertationsprojekt ablehnen. Ein entsprechender Untersagungsbescheid wurde jedoch nicht erlassen.1. Am 16.06.2014 präsentierte der Beschwerdeführer im Rahmen einer fakultätsöffentlichen Präsentation (FÖP) sein Dissertationsthema "Wider die Wunder des Theismus und Gott. Versuch einer philosophischen Metakritik zu John Leslie Mackies Werk: ‘Das Wunder des Theismus. Argumente für und gegen die Existenz Gottes.‘". Als Betreuer wurde Herr Doz. Prof. Dr. römisch 40 benannt. Aus dem Protokoll der FÖP ist zu ersehen, dass alle Anwesenden (Doktoratsbeirat, Studienprogrammleitung Doktoratsstudium Philosophie und Bildungswissenschaft (DSPL)) das Dissertationsprojekt ablehnen. Ein entsprechender Untersagungsbescheid wurde jedoch nicht erlassen.
Am 25. 01.2015 teilte der Betreuer Prof. XXXX dem DSPL mit, dass er die Betreuung niederlege und bat diesen, den Dissertanten davon zu verständigen.Am 25. 01.2015 teilte der Betreuer Prof. römisch 40 dem DSPL mit, dass er die Betreuung niederlege und bat diesen, den Dissertanten davon zu verständigen.
2. Am 24. 06.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Änderungsmeldung ein und beantragte unter Hinweis darauf, dass das gegenständliche Diss.-Vorhaben schon nach erster FÖP genehmigt worden sei, die sofortige Genehmigung. Die zuständige DSPL 43 empfahl die Abhaltung einer öffentlichen Präsentation. Diese fand am 19.10.2015 statt. Als Betreuer wurde Univ. -Prof. i.R. Dr. XXXX genannt. Im Anschluss an die Präsentation wurden dem Beschwerdeführer und seinem Betreuer die Gründe eingehend erläutert warum das Vorhaben nichtzu genehmigen sei.2. Am 24. 06.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Änderungsmeldung ein und beantragte unter Hinweis darauf, dass das gegenständliche Diss.-Vorhaben schon nach erster FÖP genehmigt worden sei, die sofortige Genehmigung. Die zuständige DSPL 43 empfahl die Abhaltung einer öffentlichen Präsentation. Diese fand am 19.10.2015 statt. Als Betreuer wurde Univ. -Prof. i.R. Dr. römisch 40 genannt. Im Anschluss an die Präsentation wurden dem Beschwerdeführer und seinem Betreuer die Gründe eingehend erläutert warum das Vorhaben nichtzu genehmigen sei.
Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit, dass er das Dissertationsvorhaben nicht zurückziehe.
3. Mit Bescheid vom 12. 11.2015 wurde die Genehmigung des am 19. 10. 2015 präsentierten Dissertationsvorhabens "Wider die Wunder des Theismus und Gott. Eine philosophiewissenschaftliche Religionsmetakritik zu John Leslie Mackies Werk: ‘Das Wunder des Theismus. Argumente für und gegen die Existenz Gottes.‘" unter der Betreuung von Univ. -Prof. i. R. Dr. XXXX gemäß § 15 Abs. 10 Satzung der Universität Wien (MBI der Universität Wien nach UG vom 03. 12.2014, 6. Stück, Nr. 29) iVm dem Curriculum für das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft (Dissertationsgebiet: Philosophie), MBI der Universität Wien vom 11. 05. 2009, 22. Stück, Nr. 168 idgF) abgelehnt, da laut Begründung das vorgeschlagene Thema nicht den fachlichen Notwendigkeiten für das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft (Dissertationsgebiet: Philosophie) entspräche. Begründend wurde weiter ausgeführt, dass der Doktoratsbeirat gravierende Bedenken gegen das vorgestellte Dissertationsprojekt geäußert und auf deutliche Unzulänglichkeiten hingewiesen habe. Die formulierte Fragestellung sei nicht klar und argumentativ herausgearbeitet, sodass keine exakte Zuordnung zu konkreten philosophischen Forschungsfeldern möglich sei. Das Exposé enthalte Widersprüche und unbegründete Behauptungen, dem Dissertationsprojekt fehle ein akademisch zufriedenstellender Zuschnitt. Dem Exposé könne keine fundierte Auseinandersetzung mit den Thesen und dem Werk Mackies entnommen werden, obwohl dies im Arbeitstitel angekündigt werde. In der anschließenden Stellungnahme habe sich der Betreuer dahingehend geäußert, dass ihm die Entscheidung nachvollziehbar sei und teilte mit, dass er weiterhin als Betreuer zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer sei darüber nochmals in Kenntnis gesetzt worden, dass die positive Absolvierung der FÖP Voraussetzung für den Abschluss einer Dissertationsvereinbarung sei und er sei über die weiteren möglichen Verfahrensschritte informiert worden. In einer Stellungnahme dazu habe der Beschwerdeführer keine neuen Argumente vorgebracht, weshalb der angefochtene Bescheid erlassen worden sei.3. Mit Bescheid vom 12. 11.2015 wurde die Genehmigung des am 19. 10. 2015 präsentierten Dissertationsvorhabens "Wider die Wunder des Theismus und Gott. Eine philosophiewissenschaftliche Religionsmetakritik zu John Leslie Mackies Werk: ‘Das Wunder des Theismus. Argumente für und gegen die Existenz Gottes.‘" unter der Betreuung von Univ. -Prof. i. R. Dr. römisch 40 gemäß Paragraph 15, Absatz 10, Satzung der Universität Wien (MBI der Universität Wien nach UG vom 03. 12.2014, 6. Stück, Nr. 29) in Verbindung mit dem Curriculum für das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft (Dissertationsgebiet: Philosophie), MBI der Universität Wien vom 11. 05. 2009, 22. Stück, Nr. 168 idgF) abgelehnt, da laut Begründung das vorgeschlagene Thema nicht den fachlichen Notwendigkeiten für das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft (Dissertationsgebiet: Philosophie) entspräche. Begründend wurde weiter ausgeführt, dass der Doktoratsbeirat gravierende Bedenken gegen das vorgestellte Dissertationsprojekt geäußert und auf deutliche Unzulänglichkeiten hingewiesen habe. Die formulierte Fragestellung sei nicht klar und argumentativ herausgearbeitet, sodass keine exakte Zuordnung zu konkreten philosophischen Forschungsfeldern möglich sei. Das Exposé enthalte Widersprüche und unbegründete Behauptungen, dem Dissertationsprojekt fehle ein akademisch zufriedenstellender Zuschnitt. Dem Exposé könne keine fundierte Auseinandersetzung mit den Thesen und dem Werk Mackies entnommen werden, obwohl dies im Arbeitstitel angekündigt werde. In der anschließenden Stellungnahme habe sich der Betreuer dahingehend geäußert, dass ihm die Entscheidung nachvollziehbar sei und teilte mit, dass er weiterhin als Betreuer zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer sei darüber nochmals in Kenntnis gesetzt worden, dass die positive Absolvierung der FÖP Voraussetzung für den Abschluss einer Dissertationsvereinbarung sei und er sei über die weiteren möglichen Verfahrensschritte informiert worden. In einer Stellungnahme dazu habe der Beschwerdeführer keine neuen Argumente vorgebracht, weshalb der angefochtene Bescheid erlassen worden sei.
4. Am 14.12.2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In der Begründung machte er formale und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend, insb. offensichtlich bestehende Verstöße seitens einzelner Organe bzw. Vertreter des Studienpräses gegen § 10 (1) der "Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis". Der angefochtene Bescheid sehe die Ablehnung/Aufhebung einer bereits länger als ein Jahr rechtskräftig geltenden Genehmigung seines Dissertationsvorhabens gemäß § 16 (7) der in dieser Epoche geltenden Studienrechtssatzung vor. Er sei durch Vizestudienpräses XXXX "genötigt" worden, eine zweite fakultätsöffentliche Präsentation zu absolvieren, obwohl sein Dissertationsvorhaben bereits nach der 1. FÖP vom 16. 06.2014 durch Fristablauf genehmigt worden sei. Durch den gegenständlich ablehnenden Bescheid sei die bereits erteilte Genehmigung seines Dissertationsvorhabens "vereitelt" und rechtswidrig rückwirkend aufgehoben worden. Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer auf diverse Verletzungen der Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis.In der Begründung machte er formale und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend, insb. offensichtlich bestehende Verstöße seitens einzelner Organe bzw. Vertreter des Studienpräses gegen Paragraph 10, (1) der "Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis". Der angefochtene Bescheid sehe die Ablehnung/Aufhebung einer bereits länger als ein Jahr rechtskräftig geltenden Genehmigung seines Dissertationsvorhabens gemäß Paragraph 16, (7) der in dieser Epoche geltenden Studienrechtssatzung vor. Er sei durch Vizestudienpräses römisch 40 "genötigt" worden, eine zweite fakultätsöffentliche Präsentation zu absolvieren, obwohl sein Dissertationsvorhaben bereits nach der 1. FÖP vom 16. 06.2014 durch Fristablauf genehmigt worden sei. Durch den gegenständlich ablehnenden Bescheid sei die bereits erteilte Genehmigung seines Dissertationsvorhabens "vereitelt" und rechtswidrig rückwirkend aufgehoben worden. Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer auf diverse Verletzungen der Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid vom 12.11.2015. Die Begründung folgt dem gemäß § 46 UG vorab eingeholten Gutachten des Senats vom 18.03.2016. Nach der Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges und der Darstellung der einschlägigen Rechtsnormen wird zusammengefasst folgendes ausgeführt:5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid vom 12.11.2015. Die Begründung folgt dem gemäß Paragraph 46, UG vorab eingeholten Gutachten des Senats vom 18.03.2016. Nach der Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges und der Darstellung der einschlägigen Rechtsnormen wird zusammengefasst folgendes ausgeführt:
Mangels Relevanz für das Genehmigungsverfahren von wissenschaftlichen Arbeiten sei im angefochtenen Bescheid auf das Vorbringen bezüglich einer Verletzung der Richtlinie des Rektorates "Ombudsstelle der Universität Wien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Arbeit" nicht weiter eingegangen worden.
Laut der geltenden Satzung (Inkrafttretenszeitpunkt 01. 03. 2015) seien Thema und Betreuer durch den Studienpräses ausdrücklich zu genehmigen; eine Genehmigung durch Fristablauf gemäß Abs. 10 sei ausgeschlossen (§ 15 Abs. 6). Thema und Betreuer seien demnach als Einheit zu sehen; eine Änderung des Themas und/oder des Betreuers unterliege daher dem in der Satzung festgelegten Genehmigungsverfahren. Dieses sehe grundsätzlich eine fakultätsöffentliche Präsentation vor.Laut der geltenden Satzung (Inkrafttretenszeitpunkt 01. 03. 2015) seien Thema und Betreuer durch den Studienpräses ausdrücklich zu genehmigen; eine Genehmigung durch Fristablauf gemäß Absatz 10, sei ausgeschlossen (Paragraph 15, Absatz 6,). Thema und Betreuer seien demnach als Einheit zu sehen; eine Änderung des Themas und/oder des Betreuers unterliege daher dem in der Satzung festgelegten Genehmigungsverfahren. Dieses sehe grundsätzlich eine fakultätsöffentliche Präsentation vor.
Im gegenständlichen Verfahren sei es nach der ersten fakultätsöffentlichen Präsentation zu einem Betreuerwechsel gekommen, da der potentielle Betreuer seine Betreuungszusage zurückgezogen habe und nun ein anderer Betreuer bestellt werden sollte. Dies sei als neuer Antrag auf Genehmigung des Themas und des Betreuers einzustufen, weshalb auf Empfehlung des DSPL eine fakultätsöffentliche Präsentation durchzuführen gewesen sei.
Das durch Zeitablauf genehmigte Dissertationsvorhaben vom Juni 2014 (Satzungsteil Studienrecht, MBI vom 30. 11.2007, 8. Stück, Nr. 40, idgF) sei mit der Zurückziehung der Betreuungszusage von Prof. XXXX obsolet geworden, da eine Genehmigung des Dissertationsvorhabens (Thema und Betreuer) eben nicht mehr vorgelegen habe.Das durch Zeitablauf genehmigte Dissertationsvorhaben vom Juni 2014 (Satzungsteil Studienrecht, MBI vom 30. 11.2007, 8. Stück, Nr. 40, idgF) sei mit der Zurückziehung der Betreuungszusage von Prof. römisch 40 obsolet geworden, da eine Genehmigung des Dissertationsvorhabens (Thema und Betreuer) eben nicht mehr vorgelegen habe.
Für eine "Nötigung" zur Durchführung einer zweiten Fakultätsöffentlichen Präsentation durch die Vizestudienpräses fänden sich keine Anhaltspunkte zumal die Durchführung einer solchen die Grundlage der Genehmigung des Dissertationsvorhabens (des Themas und des Betreuers) bilde. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer den entsprechenden Antrag auf Zulassung zur fakultätsöffentlichen Präsentation eingebracht, einen (neuen) Betreuer angegeben und auch ein überarbeitetes Exposé abgegeben.
Weiters sei Voraussetzung für den Abschluss der Dissertationsvereinbarung jedenfalls die Genehmigung des Dissertationsvorhabens (§15 Abs. 121. Satz).Weiters sei Voraussetzung für den Abschluss der Dissertationsvereinbarung jedenfalls die Genehmigung des Dissertationsvorhabens (§15 Absatz 121, Satz).
6. Mit Schreiben vom 28.04.2016 beantragte der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Begründung rügte er die weitere unrichtige Anwendung der einschlägigen Bestimmungen durch die belangte Behörde.
7. Mit Schreiben vom 25.04.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit einem am 07.05.2014 eingelangten Formularantrag meldete der Beschwerdeführer sein Dissertationsthema "Wider die Wunder des Theismus und Gott. Versuch einer philosophischen Metakritik zu John Leslie Mackies Werk: ‘Das Wunder des Theismus. Argumente für und gegen die Existenz Gottes.‘". Als Betreuer wurde Herr Doz. Prof. Dr. XXXX benannt.Mit einem am 07.05.2014 eingelangten Formularantrag meldete der Beschwerdeführer sein Dissertationsthema "Wider die Wunder des Theismus und Gott. Versuch einer philosophischen Metakritik zu John Leslie Mackies Werk: ‘Das Wunder des Theismus. Argumente für und gegen die Existenz Gottes.‘". Als Betreuer wurde Herr Doz. Prof. Dr. römisch 40 benannt.
Am 16. 06.2014 präsentierte der Beschwerdeführer im Rahmen einer fakultätsöffentlichen Präsentation (FÖP) dieses Dissertationsthema.
In der Folge wurde kein entsprechender Untersagungsbescheid erlassen, sodass das Dissertationsvorhaben durch Zeitablauf genehmigt wurde.
Am 25.01.2015 legte der Betreuer Prof. XXXX die Betreuung nieder.Am 25.01.2015 legte der Betreuer Prof. römisch 40 die Betreuung nieder.
Am 24. 06.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Änderungsmeldung zur Anmeldung seines Dissertationsthemas, "Wider die Wunder des Theismus und Gott. Eine philosophiewissenschaftliche Religionsmetakritik zu John Leslie Mackies Werk: ‘Das Wunder des Theismus. Argumente für und gegen die Existenz Gottes.‘", ein. Als Betreuer wurde nunmehr Univ. -Prof. i. R. Dr. XXXX bekannt gegeben.Am 24. 06.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Änderungsmeldung zur Anmeldung seines Dissertationsthemas, "Wider die Wunder des Theismus und Gott. Eine philosophiewissenschaftliche Religionsmetakritik zu John Leslie Mackies Werk: ‘Das Wunder des Theismus. Argumente für und gegen die Existenz Gottes.‘", ein. Als Betreuer wurde nunmehr Univ. -Prof. i. R. Dr. römisch 40 bekannt gegeben.
Am 19.10.2015 präsentierte der Beschwerdeführer sein Dissertationsvorhaben, "Wider die Wunder des Theismus und Gott. Eine philosophiewissenschaftliche Religionsmetakritik zu John Leslie Mackies Werk: ‘Das Wunder des Theismus. Argumente für und gegen die Existenz Gottes.‘", ein weiteres Mal.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Verfahrens vor der belangten Behörde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 81 Abs. 1 Universitätsgesetz (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, ist im Doktoratsstudium eine Dissertation oder eine künstlerische Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen und künstlerischen Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation oder künstlerischen Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.3.2.1. Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Universitätsgesetz (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, idgF, ist im Doktoratsstudium eine Dissertation oder eine künstlerische Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen und künstlerischen Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation oder künstlerischen Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
§ 15 Satzungsteil "Studienrecht" der Satzung der Universität Wien, MBl. vom 03.12.2014, 6. Stück, Nr. 29 idF MBl. vom 24.06.2015, 26.Paragraph 15, Satzungsteil "Studienrecht" der Satzung der Universität Wien, MBl. vom 03.12.2014, 6. Stück, Nr. 29 in der Fassung MBl. vom 24.06.2015, 26.
Stück, Nr. 160 lautet (auszugsweise):
"§ 15. (1) In Doktoratsstudien ist eine Dissertation zu verfassen, nähere Bestimmungen über das Thema sind in den Curricula festzulegen (§ 82 Universitätsgesetz 2002). Studierende sind berechtigt, eine Universitätslehrerin oder einen Universitätslehrer mit Lehrbefugnis um die Betreuung einer Dissertation zu ersuchen. Das Thema der Dissertation ist im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer festzulegen. Die Betreuung durch mehrere betreuungsbefugte Personen ist zulässig. Die Leiterinnen und Leiter wissenschaftlicher Organisationseinheiten sind berechtigt, sich über die Vergabe von Themen zu informieren."§ 15. (1) In Doktoratsstudien ist eine Dissertation zu verfassen, nähere Bestimmungen über das Thema sind in den Curricula festzulegen (Paragraph 82, Universitätsgesetz 2002). Studierende sind berechtigt, eine Universitätslehrerin oder einen Universitätslehrer mit Lehrbefugnis um die Betreuung einer Dissertation zu ersuchen. Das Thema der Dissertation ist im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer festzulegen. Die Betreuung durch mehrere betreuungsbefugte Personen ist zulässig. Die Leiterinnen und Leiter wissenschaftlicher Organisationseinheiten sind berechtigt, sich über die Vergabe von Themen zu informieren.
(2) Universitätsprofessorinnen, Universitätsprofessoren sowie habilitierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Wien sind berechtigt und nach Maßgabe ihrer sonstigen universitären Aufgaben auch verpflichtet, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen.
[ ]
(6) Finden Studierende keine Betreuerin oder keinen Betreuer, die oder der zur Betreuung der Dissertation berechtigt und bereit ist, so haben sie sich mit einem Exposé gemäß Abs. 8 an den oder die Studienpräses zu wenden. Die Vorschläge der Studierenden bezüglich des Themas und der Betreuerin oder des Betreuers haben keine Bindungswirkung. Die Genehmigung von Thema und Betreuerin oder Betreuer hat die oder der Studienpräses ausdrücklich vorzunehmen, eine Genehmigung durch Fristablauf gemäß Abs. 10 ist ausgeschlossen. Die oder der Studienpräses hat zu klären, ob das Thema inhaltlich betreut werden kann und die Betreuung möglich ist, der Kreis der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis ist von der oder dem Studienpräses zusammenzustellen und dazu anzuhören. In der Folge hat die oder der Studienpräses das Thema bescheidmäßig abzuweisen oder einen Betreuer oder eine Betreuerin heranzuziehen. Das Thema der Arbeit ist in Folge im Einvernehmen zwischen dem Betreuer oder der Betreuerin, der oder dem Studierenden und der oder dem Studienpräses festzulegen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so hat der Betreuer oder die Betreuerin im Einvernehmen mit dem oder der Studienpräses zwei Themen vorzuschlagen, aus denen die oder der Studierende zu wählen hat.(6) Finden Studierende keine Betreuerin oder keinen Betreuer, die oder der zur Betreuung der Dissertation berechtigt und bereit ist, so haben sie sich mit einem Exposé gemäß Absatz 8, an den oder die Studienpräses zu wenden. Die Vorschläge der Studierenden bezüglich des Themas und der Betreuerin oder des Betreuers haben keine Bindungswirkung. Die Genehmigung von Thema und Betreuerin oder Betreuer hat die oder der Studienpräses ausdrücklich vorzunehmen, eine Genehmigung durch Fristablauf gemäß Absatz 10, ist ausgeschlossen. Die oder der Studienpräses hat zu klären, ob das Thema inhaltlich betreut werden kann und die Betreuung möglich ist, der Kreis der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis ist von der oder dem Studienpräses zusammenzustellen und dazu anzuhören. In der Folge hat die oder der Studienpräses das Thema bescheidmäßig abzuweisen oder einen Betreuer oder eine Betreuerin heranzuziehen. Das Thema der Arbeit ist in Folge im Einvernehmen zwischen dem Betreuer oder der Betreuerin, der oder dem Studierenden und der oder dem Studienpräses festzulegen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so hat der Betreuer oder die Betreuerin im Einvernehmen mit dem oder der Studienpräses zwei Themen vorzuschlagen, aus denen die oder der Studierende zu wählen hat.
(7) Zur Beratung der oder des Studienpräses, der betroffenen Studienprogrammleitungen, der Studierenden und Betreuenden werden Doktoratsbeiräte, die aus betreuungsbefugten Personen gemäß Abs. 2 bestehen, eingerichtet. Ein Doktoratsbeirat ist für ein oder mehrere Dissertationsgebiete oder ein größeres Teilgebiet eines Dissertationsgebiets in einem Curriculum zuständig. Die Anzahl der Doktoratsbeiräte pro Curriculum, die jeweilige Größe und der Bereich ihrer Tätigkeit werden von der Studienprogrammleiterin oder dem Studienprogrammleiter im Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der betroffenen wissenschaftlichen Organisationseinheiten festgelegt. Die Mitglieder der Doktoratsbeiräte werden von den Leiterinnen und Leitern der betroffenen wissenschaftlichen Organisationseinheiten nach Anhörung der Fakultätskonferenz für die Dauer einer Funktionsperiode gemäß § 20 Abs. 3 Organisationsplan entsendet. Der für ein Dissertationsvorhaben fachlich zuständige Doktoratsbeirat kann zu einem eingereichten Dissertationsvorhaben eine Stellungnahme abgeben.(7) Zur Beratung der oder des Studienpräses, der betroffenen Studienprogrammleitungen, der Studierenden und Betreuenden werden Doktoratsbeiräte, die aus betreuungsbefugten Personen gemäß Absatz 2, bestehen, eingerichtet. Ein Doktoratsbeirat ist für ein oder mehrere Dissertationsgebiete oder ein größeres Teilgebiet eines Dissertationsgebiets in einem Curriculum zuständig. Die Anzahl der Doktoratsbeiräte pro Curriculum, die jeweilige Größe und der Bereich ihrer Tätigkeit werden von der Studienprogrammleiterin oder dem Studienprogrammleiter im Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der betroffenen wissenschaftlichen Organisationseinheiten festgelegt. Die Mitglieder der Doktoratsbeiräte werden von den Leiterinnen und Leitern der betroffenen wissenschaftlichen Organisationseinheiten nach Anhörung der Fakultätskonferenz für die Dauer einer Funktionsperiode gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Organisationsplan entsendet. Der für ein Dissertationsvorhaben fachlich zuständige Doktoratsbeirat kann zu einem eingereichten Dissertationsvorhaben eine Stellungnahme abgeben.
(8) Das Dissertationsvorhaben ist von den Studierenden nach der Herstellung des Einvernehmens mit dem Betreuer oder der Betreuerin oder nach der Auswahl eines Themas spätestens am Ende des ersten Studienjahrs des Doktoratsstudiums in Form eines schriftlichen Exposés, das die Zielsetzungen, die Methoden, einen Zeit- und einen Finanzplan sowie die Zustimmungserklärung des Betreuers oder der Betreuerin zum Dissertationsvorhaben enthält, bei der oder dem Studienpräses einzureichen und im Rahmen einer öffentlichen Präsentation vorzustellen. Der oder die Studienpräses kann für das Exposé formale Vorgaben erlassen, die von den Studierenden einzuhalten sind. Die Betreuerin oder der Betreuer kann zur öffentlichen Präsentation als Auskunftsperson herangezogen werden. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 8 sinngemäß.(8) Das Dissertationsvorhaben ist von den Studierenden nach der Herstellung des Einvernehmens mit dem Betreuer oder der Betreuerin oder nach der Auswahl eines Themas spätestens am Ende des ersten Studienjahrs des Doktoratsstudiums in Form eines schriftlichen Exposés, das die Zielsetzungen, die Methoden, einen Zeit- und einen Finanzplan sowie die Zustimmungserklärung des Betreuers oder der Betreuerin zum Dissertationsvorhaben enthält, bei der oder dem Studienpräses einzureichen und im Rahmen einer öffentlichen Präsentation vorzustellen. Der oder die Studienpräses kann für das Exposé formale Vorgaben erlassen, die von den Studierenden einzuhalten sind. Die Betreuerin oder der Betreuer kann zur öffentlichen Präsentation als Auskunftsperson herangezogen werden. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 8, sinngemäß.
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(10) Auf Basis des Exposés, der Präsentation und der damit verbundenen Diskussion sowie nach einer etwaigen innerhalb von zwei Wochen nach der Präsentation oder der Entscheidung gemäß Abs. 9 der oder dem Studienpräses zu übermittelnden schriftlichen Stellungnahme des fachlich zuständigen Doktoratsbeirates entscheidet die oder der Studienpräses über die Genehmigung des Dissertationsvorhabens. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie ausdrücklich erteilt wurde oder wenn nicht innerhalb eines Monats nach der Präsentation oder nach der Entscheidung gemäß Abs. 9 die Ablehnung erfolgte. Wird vom Doktoratsbeirat eine Stellungnahme eingebracht, verlängert sich die Entscheidungsfrist der oder des Studienpräses um zwei Wochen. Die oder der Studienpräses darf ein Dissertationsvorhaben nur auf Basis von fachlich begründeten Stellungnahmen des zuständigen Studienprogrammleiters oder der zuständigen Studienprogrammleiterin und des fachlich zuständigen Doktoratsbeirats ablehnen. Sie oder er hat vor dieser Entscheidung den Studierenden und den vorgesehenen Betreuerinnen und Betreuern Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Stellungnahmen und zur Gegenstellungnahme zu geben. Die Aufforderung zur Gegenstellungnahme unterbricht die Entscheidungsfrist. Gegen die Ablehnung eines Dissertationsvorhabens ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 130 Abs. 1 B-VG).(10) Auf Basis des Exposés, der Präsentation und der damit verbundenen Diskussion sowie nach einer etwaigen innerhalb von zwei Wochen nach der Präsentation oder der Entscheidung gemäß Absatz 9, der oder dem Studienpräses zu übermittelnden schriftlichen Stellungnahme des fachlich zuständigen Doktoratsbeirates entscheidet die oder der Studienpräses über die Genehmigung des Dissertationsvorhabens. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie ausdrücklich erteilt wurde oder wenn nicht innerhalb eines Monats nach der Präsentation oder nach der Entscheidung gemäß Absatz 9, die Ablehnung erfolgte. Wird vom Doktoratsbeirat eine Stellungnahme eingebracht, verlängert sich die Entscheidungsfrist der oder des Studienpräses um zwei Wochen. Die oder der Studienpräses darf ein Dissertationsvorhaben nur auf Basis von fachlich begründeten Stellungnahmen des zuständigen Studienprogrammleiters oder der zuständigen Studienprogrammleiterin und des fachlich zuständigen Doktoratsbeirats ablehnen. Sie oder er hat vor dieser Entscheidung den Studierenden und den vorgesehenen Betreuerinnen und Betreuern Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Stellungnahmen und zur Gegenstellungnahme zu geben. Die Aufforderung zur Gegenstellungnahme unterbricht die Entscheidungsfrist. Gegen die Ablehnung eines Dissertationsvorhabens ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Artikel 130, Absatz eins, B-VG).
(11) Wenn das Thema einer Dissertation und die Betreuung genehmigt oder nicht untersagt wurde, so kann die Betreuerin oder der Betreuer dem Mitglied im Leitungsteam der Fakultät oder des Zentrums mit der Zuständigkeit für den Geschäftsbereich Lehre einen wissenschaftlichen Mitarbeiter oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Doktorat vorschlagen, der oder die zur Unterstützung bei der Betreuung herangezogen werden soll (Mitbetreuung). Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin muss in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß § 15 Abs. 3 dieses Satzungsteils stehen (Assoziierter Universitätsprofessor oder assoziierte Universitätsprofessorin gemäß § 27 Abs. 5 Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen) oder in einem Beschäftigungsverhältnis, das auf die Qualifikation gemäß § 15 Abs. 3 vorbereitet (Assistenzprofessor oder Assistenzprofessorin gemäß § 27 Abs. 3 Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen). Weiters kann der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin mit Doktorat herangezogen werden, der oder die Drittmittel für die Anstellung des Studierenden zur Bearbeitung des Themas unter Einbeziehung einer internationalen Begutachtung eingeworben hat (Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung; Europäische Kommission). Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin, die oder der Studierende und der Betreuer oder die Betreuerin legen die Grundlagen der Zusammenarbeit fest und überprüfen in regelmäßigen Abständen den Fortschritt der Dissertation. Das Mitglied im Leitungsteam der Fakultät oder des Zentrums mit der Zuständigkeit für den Geschäftsbereich Lehre kann sich über den Fortschritt informieren und die Mitbetreuung aus wichtigen Gründen widerrufen.(11) Wenn das Thema einer Dissertation und die Betreuung genehmigt oder nicht untersagt wurde, so kann die Betreuerin oder der Betreuer dem Mitglied im Leitungsteam der Fakultät oder des Zentrums mit der Zuständigkeit für den Geschäftsbereich Lehre einen wissenschaftlichen Mitarbeiter oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Doktorat vorschlagen, der oder die zur Unterstützung bei der Betreuung herangezogen werden soll (Mitbetreuung). Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin muss in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß Paragraph 15, Absatz 3, dieses Satzungsteils stehen (Assoziierter Universitätsprofessor oder assoziierte Universitätsprofessorin gemäß Paragraph 27, Absatz 5, Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen) oder in einem Beschäftigungsverhältnis, das auf die Qualifikation gemäß Paragraph 15, Absatz 3, vorbereitet (Assistenzprofessor oder Assistenzprofessorin gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen). Weiters kann der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin mit Doktorat herangezogen werden, der oder die Drittmittel für die Anstellung des Studierenden zur Bearbeitung des Themas unter Einbeziehung einer internationalen Begutachtung eingeworben hat (Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung; Europäische Kommission). Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin, die oder der Studierende und der Betreuer oder die Betreuerin legen die Grundlagen der Zusammenarbeit fest und überprüfen in regelmäßigen Abständen den Fortschritt der Dissertation. Das Mitglied im Leitungsteam der Fakultät oder des Zentrums mit der Zuständigkeit für den Geschäftsbereich Lehre kann sich über den Fortschritt informieren und die Mitbetreuung aus wichtigen Gründen widerrufen.
(12) Die Genehmigung des Dissertationsvorhabens ist jedenfalls Voraussetzung für den Abschluss einer Dissertationsvereinbarung, die die konkrete Ausgestaltung des Doktoratsstudiums auf Basis der rechtlichen Grundlagen, insbesondere des studienrechtlichen Teils der Satzung und der Curricula festlegt und dokumentiert. Die Dissertationsvereinbarung ist zwischen den Studierenden und den betreuenden Personen abzuschließen und bedarf der Genehmigung durch das zuständige studienrechtliche Organ. Im Falle der Inanspruchnahme von Sach- oder Geldmitteln der Organisationseinheit ist deren Verfügbarkeit von der Leiterin oder dem Leiter der Organisationseinheit zu bestätigen. Die Vereinbarkeit zwischen Dissertationsvereinbarung und den Verträgen, die zur Herstellung von Beschäftigungsverhältnissen zur Universität geschlossen wurden, ist zu beachten. Ebenso ist die Vereinbarkeit zwischen Dissertationsvereinbarungen und dem Studium im Rahmen eines strukturierten Doktoratsprogramms (z.B. Initiativkollegs oder Doktoratskollegs des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung) zu beachten.
(13) Die Dissertationsvereinbarung beinhaltet folgende Punkte:
1. den Namen der/des Studierenden, Matrikelnummer, Geburtsdatum;
2. die Namen der betreuenden Personen;
3. das Thema der Dissertation;
4. das Curriculum, auf dessen Basis das Studium absolviert wird;
5. das Dissertationsgebiet, dem die Dissertation zugeordnet wird;
6. das Exposé, das der Genehmigung zu Grunde liegt;
7. den Zeitplan für das Dissertationsvorhaben;
8. die zu erbringenden Leistungsnachweise auf Basis des Curriculums;
9. die Eckdaten zur Betreuung, insbesondere die Frequenz der geplanten Feedbackgespräche zwischen Betreuerinnen, Betreuern und Studierenden;
10. Verpflichtungserklärung der Studierenden zur Einhaltung der Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis.
(14) Die Dissertationsvereinbarung ist von den Studierenden im Einvernehmen mit den betreuenden Personen auf Basis periodischer, jedenfalls jährlicher, Berichte über den Studienfortgang durch Anhänge zu ergänzen. Die einseitige Auflösung und wesentliche Änderungen der Dissertationsvereinbarung sind aus sachlichen Gründen zulässig und bedürfen der Genehmigung durch das studienrechtlich zuständige Organ.
(15) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der oder dem Studienpräses zur Beurteilung einzureichen. Diese oder dieser hat die Dissertation zumindest zwei Beurteilerinnen oder Beurteilern gemäß § 15 Abs. 2 und 5 dieses Satzungsteiles zur Beurteilung zuzuweisen. Wenn die oder der Studienpräses die Bestellung der Beurteilerinnen und Beurteiler nicht im Sinne des § 4 des Satzungsteils "Studienpräses" an die Studienprogrammleiterinnen und Studienprogrammleiter übertragen hat, ist vor der Bestellung das Einvernehmen mit der zuständigen Studienprogrammleiterin oder dem zuständigen Studienprogrammleiter herzustellen. Die oder der Studierende und die betreuenden Personen haben ein Vorschlagsrecht. Auf Wunsch des oder der Studierenden kann der zuständige Doktoratsbeirat Vorschläge erstatten. Die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers der Dissertation ist in begründeten Fällen zulässig, in diesem Fall ist jedenfalls auch die Beurteilung durch eine fachlich entsprechend ausgewiesene externe Person vorzusehen. Jede Betreuerin oder jeder Betreuer einer Dissertation ist jedenfalls berechtigt, eine Stellungnahme zur Arbeit vorzulegen, die den Beurteilerinnen oder den Beurteilern zur Kenntnis zu bringen ist. Die Beurteilung hat innerhalb von höchstens vier Monaten zu erfolgen.(15) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der oder dem Studienpräses zur Beurteilung einzureichen. Diese oder dieser hat die Dissertation zumindest zwei Beurteilerinnen oder Beurteilern gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und 5 dieses Satzungsteiles zur Beurteilung zuzuweisen. Wenn die oder der Studienpräses die Bestellung der Beurteilerinnen und Beurteiler nicht im Sinne des Paragraph 4, des Satzungsteils "Studienpräses" an die Studienprogrammleiterinnen und Studienprogrammleiter übertragen hat, ist vor der Bestellung das Einvernehmen mit der zuständigen Studienprogrammleiterin oder dem zuständigen Studienprogrammleiter herzustellen. Die oder der Studierende und die betreuenden Personen haben ein Vorschlagsrecht. Auf Wunsch des oder der Studierenden kann der zuständige Doktoratsbeirat Vorschläge erstatten. Die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers der Dissertation ist in begründeten Fällen zulässig, in diesem Fall ist jedenfalls auch die Beurteilung durch eine fachlich entsprechend ausgewiesene externe Person vorzusehen. Jede Betreuerin oder jeder Betreuer einer Dissertation ist jedenfalls berechtigt, eine Stellungnahme zur Arbeit vorzulegen, die den Beurteilerinnen oder den Beurteilern zur Kenntnis zu bringen ist. Die Beurteilung hat innerhalb von höchstens vier Monaten zu erfolgen.
(16) Wurden zwei Beurteilerinnen oder Beurteiler herangezogen und beurteilt eine oder einer der beiden die Dissertation negativ, so hat die oder der Studienpräses eine weitere Beurteilerin oder einen weiteren Beurteiler heranzuziehen.
(17) Wurden zwei oder drei Beurteilerinnen oder Beurteiler herangezogen und beurteilen zwei von ihnen die Dissertation negativ, ist das Ergebnis negativ.
(18) In allen übrigen Fällen erfolgt die Beurteilung der Dissertation aufgrund der abgegebenen Benotungsvorschläge. § 13 Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden."(18) In allen übrigen Fällen erfolgt die Beurteilung der Dissertation aufgrund der abgegebenen Benotungsvorschläge. Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden."
§ 4 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft, MBl. vom 11.05.2009, 22.Stück, Nr. 168, idgF lautet:Paragraph 4, des Curriculums für das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft, MBl. vom 11.05.2009, 22.Stück, Nr. 168, idgF lautet:
"§ 4 Einreichen eines Dissertationsvorhabens und öffentliche Präsentation
Die/der Studierende hat einen Antrag auf Genehmigung des Dissertationsvorhabens gemeinsam mit einer Betreuungszusage bei dem zuständigen studienrechtlichen Organ einzureichen. Dieser Antrag muss ein Exposé der Dissertation, einen Zeitplan sowie eine Auflistung der erforderlichen Ressourcen enthalten. Grundsätzlich ist das Dissertationsvorhaben nach einer öffentlichen Präsentation (§ 3 Abs. 2 c) durch das zuständige studienrechtliche Organ zu genehmigen. Findet das Dissertationsvorhaben im Rahmen eines bereits extern nach internationalen Maßstäben positiv evaluierten Forschungsprojekts1 statt, kann die Genehmigung des Dissertationsvorhabens durch das zuständige studienrechtliche Organ auch vor der öffentlichen Präsentation erfolgen. Die Genehmigung des Dissertationsvorhabens ist jedenfalls Voraussetzung für die Unterzeichnung der Dissertationsvereinbarung."Die/der Studierende hat einen Antrag auf Genehmigung des Dissertationsvorhabens gemeinsam mit einer Betreuungszusage bei dem zuständigen studienrechtlichen Organ einzureichen. Dieser Antrag muss ein Exposé der Dissertation, einen Zeitplan sowie eine Auflistung der erforderlichen Ressourcen enthalten. Grundsätzlich ist das Dissertationsvorhaben nach einer öffentlichen Präsentation (Paragraph 3, Absatz 2, c) durch das zuständige studienrechtliche Organ zu genehmigen. Findet das Dissertationsvorhaben im Rahmen eines bereits extern nach internationalen Maßstäben positiv evaluierten Forschungsprojekts1 statt, kann die Genehmigung des Dissertationsvorhabens durch das zuständige studienrechtliche Organ auch vor der öffentlichen Präsentation erfolgen. Die Genehmigung des Dissertationsvorhabens ist jedenfalls Voraussetzung für die Unterzeichnung der Dissertationsvereinbarung."
3.2.2. Laut der Rechtsauffassung der belangten Behörde sind Thema und Betreuer als Einheit zu sehen, weshalb die Änderung des Betreuers einem Neuantrag gleichkäme. Zur Untermauerung dieser Position verweist die belangte Behörde auf § 15 Abs. 6 des Satzungsteils Studienrecht, der jedenfalls eine Genehmigung durch Fristablauf im Sinne des Abs. 10 leg.cit. ausschließe.3.2.2. Laut der Rechtsauffassung der belangten Behörde sind Thema und Betreuer als Einheit zu sehen, weshalb die Änderung des Betreuers einem Neuantrag gleichkäme. Zur Untermauerung dieser Position verweist die belangte Behörde auf Paragraph 15, Absatz 6, des Satzungsteils Studienrecht, der jedenfalls eine Genehmigung durch Fristablauf im Sinne des Absatz 10, leg.cit. ausschließe.
Das erkennende Gericht kann dieser Rechtsauffassung nicht folgen. § 15 Abs. 6 leg.cit. regelt ausschließlich den Fall, dass ein Studierender keinen Betreuer findet. Nur in diesem Fall kommt auch der Ausschluss des Abs. 10 zum Tragen. Sowohl der Wortlaut des gesamten Absatzes als auch der systematische Zusammenhang des Satzes: "Die Genehmigung von Thema und Betreuerin oder Betreuer hat die oder der Studienpräses ausdrücklich vorzunehmen, eine Genehmigung durch Fristablauf gemäß Abs. 10 ist ausgeschlossen."Das erkennende Gericht kann dieser Rechtsauffassung nicht folgen. Paragraph 15, Absatz 6, leg.cit. regelt ausschließlich den Fall, dass ein Studierender keinen Betreuer findet. Nur in diesem Fall kommt auch der Ausschluss des Absatz 10, zum Tragen. Sowohl der Wortlaut des gesamten Absatzes als auch der systematische Zusammenhang des Satzes: "Die Genehmigung von Thema und Betreuerin oder Betreuer hat die oder der Studienpräses ausdrücklich vorzunehmen, eine Genehmigung durch Fristablauf gemäß Absatz 10, ist ausgeschlossen."
lassen klar erkennen, dass hier keine allgemeingültige Anordnung für alle Genehmigungen getroffen wird.
Dass der Beschwerdeführer keinen Betreuer gefunden hätte, steht im Widerspruch zum Akteninhalt. Der Beschwerdeführer konnte erst Prof. XXXX und nach dessen Zurücklegung der Betreuung Prof. XXXX als Betreuer gewinnen.Dass der Beschwerdeführer keinen Betreuer gefunden hätte, steht im Widerspruch zum Akteninhalt. Der Beschwerdeführer konnte erst Prof. römisch 40 und nach dessen Zurücklegung der Betreuung Prof. römisch 40 als Betreuer gewinnen.
Es steht außer Frage, dass, wie auch die belangte Behörde einräumt, der Beschwerdeführer sein Dissertationsvorhaben am 16.06.2014 im Rahmen einer fakultätsöffentlichen Präsentation vorgestellt hat und dieses gemäß Abs. 10 leg.cit. durch Fristablauf genehmigt wurde.Es steht außer Frage, dass, wie auch die belangte Behörde einräumt, der Beschwerdeführer sein Dissertationsvorhaben am 16.06.2014 im Rahmen einer fakultätsöffentlichen Präsentation vorgestellt hat und dieses gemäß Absatz 10, leg.cit. durch Fristablauf genehmigt wurde.
Dass diese Genehmigung durch die Zurücklegung der Betreuung von Prof. XXXX obsolet geworden wäre, lässt sich weder aus den maßgeblichen Bestimmungen ableiten, noch wäre dies mit dem dem Studienrecht innewohnenden - und insbesondere auch wiederholt in § 124 UG studienrechtlich manifestierten - Vertrauensschutz vereinbar (z.B. § 124 Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 15 UG).Dass diese Genehmigung durch die Zurücklegung der Betreuung von Prof. römisch 40 obsolet geworden wäre, lässt sich weder aus den maßgeblichen Bestimmungen ableiten, noch wäre dies mit dem dem Studienrecht innewohnenden - und insbesondere auch wiederholt in Paragraph 124, UG studienrechtlich manifestierten - Vertrauensschutz vereinbar (z.B. Paragraph 124, Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 15, UG).
Ein Betreuerwechsel in einem Dissertationsvorhaben ist keinesfalls mit der Originalität des hier vorliegenden Einzelfalles behaftet und aus vielfältigen Gründen denkbar.
Im Gegensatz zu dem am 31.12.2003 außer Kraft getretenen § 62 Abs. 6 UniStG, der ebenso wie die hier anzuwendenden Rechtsnormen, eine Genehmigung durch Zeitablauf vorsah, fehlt eine dem letzten Satz des § 62 Abs. 6 UniStG entsprechende Bestimmung, wonach bis zur Einreichung der Dissertation ein Wechsel der Betreuung zulässig ist.Im Gegensatz zu dem am 31.12.2003 außer Kraft getretenen Paragraph 62, Absatz 6, UniStG, der ebenso wie die hier anzuwendenden Rechtsnormen, eine Genehmigung durch Zeitablauf vorsah, fehlt eine dem letzten Satz des Paragraph 62, Absatz 6, UniStG entsprechende Bestimmung, wonach bis zur Einreichung der Dissertation ein Wechsel der Betreuung zulässig ist.
Allerdings ist in § 15 Abs. 12 des Satzungsteils Studienrecht der Abschluss einer Dissertationsvereinbarung zwingend vorgesehen. Sowohl der Abschluss als auch wesentliche Änderungen - und als solche wird ein Betreuerwechsel wohl zu sehen sein - bedürfen der Genehmigung durch das studienrechtlich zuständige Organ.Allerdings ist in Paragraph 15, Absatz 12, des Satzungsteils Studienrecht der Abschluss einer Dissertationsvereinbarung zwingend vorgesehen. Sowohl der Abschluss als auch wesentliche Änderungen - und als solche wird ein Betreuerwechsel wohl zu sehen sein - bedürfen der Genehmigung durch das studienrechtlich zuständige Organ.
Somit kann die belangte Behörde im Rahmen der Abs. 12 ff. einer Dissertationsvereinbarung die Genehmigung versagen, was jedoch keine Auswirkungen auf eine bereits erfolgte Genehmigung des Dissertationsvorhabens als solches haben kann.Somit kann die belangte Behörde im Rahmen der Absatz 12, ff. einer Dissertationsvereinbarung die Genehmigung versagen, was jedoch keine Auswirkungen auf eine bereits erfolgte Genehmigung des Dissertationsvorhabens als solches haben kann.
Die geringfügige Änderung im Dissertationstitel, die Änderungen im Exposé, die offensichtlich einer doch stattgefundenen Betreuung geschuldet sind, und die Änderung des Betreuers rechtfertigen jedenfalls nicht die Annahme, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Dissertationsvorhaben zurückgezogen und ein neues zur Anmeldung gebracht hat. Somit ist die durch Zeitablauf erfolgte
Genehmigung des Dissertationsvorhabens des Beschwerdeführers: "Wider die Wunder des Theismus und Gott. Versuch einer philosophischen
Metakritik zu John Leslie Mackies Werk: ‘Das Wunder des Theismus. Argumente für und gegen die Existenz Gottes.‘" nach wie vor aufrecht.
Da bei einem ungenützten Verstreichen der Frist gemäß § 15 Abs. 10 des Satzungsteils Studienrecht die Genehmigung des Dissertationsvorhabens als erteilt gilt, verbietet sich, wie bei ähnlichen gesetzlichen Bestimmungen die Annahme, dass es sich um eine bloße Ordnungsfrist - dh. eine Frist, deren Versäumung keine Rechtsfolgen nach sich zieht (vgl. VwGH vom 26.02.2002, 2001/11/0011 und vom 27.04.2016, Ro 2015/10/0010) – handle. Ein Untersagungsbescheid, der nach Ablauf der einmonatigen - allenfalls auf Grund der Bestimmungen des Abs. 10 leg.cit um zwei Wochen verlängerten - Frist nach der Präsentation ergangen ist, ist daher inhaltlich rechtswidrig.Da bei einem ungenützten Verstreichen der Frist gemäß Paragraph 15, Absatz 10, des Satzungsteils Studienrecht die Genehmigung des Dissertationsvorhabens als erteilt gilt, verbietet sich, wie bei ähnlichen gesetzlichen Bestimmungen die Annahme, dass es sich um eine bloße Ordnungsfrist - dh. eine Frist, deren Versäumung keine Rechtsfolgen nach sich zieht vergleiche VwGH vom 26.02.2002, 2001/11/0011 und vom 27.04.2016, Ro 2015/10/0010) – handle. Ein Untersagungsbescheid, der nach Ablauf der einmonatigen - allenfalls auf Grund der Bestimmungen des Absatz 10, leg.cit um zwei Wochen verlängerten - Frist nach der Präsentation ergangen ist, ist daher inhaltlich rechtswidrig.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2015 war daher aufzuheben.
3.2.3. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, da die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).3.2.3. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, da die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage unstrittig geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Beurteilung des Falles hängt von reinen Rechtsfragen ab. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage unstrittig geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Beurteilung des Falles hängt von reinen Rechtsfragen ab. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.2.5. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist noch Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 46 Abs. 2 UG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG 4 Monate. Die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde bei der Behörde. Die Beschwerde langte bei der belangten Behörde am 15.12.2015 ein. Die Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2016, die am 08.04.2016 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, war demnach fristgerecht.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, UG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG 4 Monate. Die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde bei der Behörde. Die Beschwerde langte bei der belangten Behörde am 15.12.2015 ein. Die Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2016, die am 08.04.2016 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, war demnach fristgerecht.
Mangels Relevanz für das gegenständliche Verfahren wurde auf das Vorbringen in Bezug auf die Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis nicht eingegangen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2. dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2. dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung, Curriculum, Dissertation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2125429.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017