Entscheidungsdatum
31.07.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W117 2162945-1/15E
Gekürzte Ausfertigung des am 05.07.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 ,
StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH – ARGE Rechtsberatung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 19.06.2017, Zl. 1075275009-170712768, sowie die Anhaltung in Schubhaft ab 19.06.2017 nach Durchführung einer Verhandlung am 05.07,2017 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF, § 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF, stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2017, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 19.06.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG idgF, stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2017, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 19.06.2017 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF, § 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF, wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG idgF, wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.
III. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV idgF dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 1.689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV idgF dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 1.689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.06.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.06.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte Ausfertigung, Kostenersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W117.2162945.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017