Entscheidungsdatum
31.07.2017Norm
AVG 1950 §13 Abs3Spruch
W110 2017838-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 17.09.2015, GZ: 0001459640, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 17.09.2015, GZ: 0001459640, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz in Verbindung mit Paragraphen 47, ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Erster Rechtsgang
1.1 Mit dem am 22.10.2014 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale.
1.2 Am 03.11.2014 erging dazu die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen.
1.3 Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin mit Schreiben vom 11.11.2014 ihren Einkommensteuerbescheid betreffend das Veranlagungsjahr 2013, die Bestätigung der Bewilligung der von ihr beantragten Wohnbeihilfe vom 05.09.2014, die Schulbesuchsbestätigung ihres Sohnes sowie eine Bestätigung über den Erhalt monatlicher Alimente in der Höhe von € 50,00.
1.4 Mit Bescheid vom 18.11.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte u.a. begründend aus, dass die Beschwerdeführerin – trotz Aufforderung – keinen Nachweis des Bezuges einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage iSe sozialen Transferleistung erbracht habe, sodass es an einer notwendigen Anspruchsvoraussetzung für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung fehle. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
1.5 Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht (die als "Einspruch bezeichnete) Beschwerde, in welcher sie unter Bezugnahme auf die mit dem verfahrenseinleitenden Antrag übermittelten Unterlagen darauf hinwies, dass sich aus dem in Vorlage gebrachten Einkommensteuerbescheid eine Leistung des Arbeitsmarktservice ergebe, sodass der Bezug einer Transferleistung der öffentlichen Hand entsprechend nachgewiesen worden sei.
1.6 Mit Schriftsatz vom 27.01.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
1.7 Mit Erkenntnis vom 03.07.2015 hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit der Begründung auf, dass sich der an die Beschwerdeführerin erteilte Verbesserungsauftrag der belangten Behörde offensichtlich nur auf den Befreiungsgrund des § 47 Abs. 1 Z 7 Fernmeldegebührenordnung bezogen habe und sie daher lediglich zur Vorlage einer Rezeptgebührenbefreiung aufgefordert worden sei. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag keinen Befreiungsgrund angegeben habe, sei der an sie erteilte Verbesserungsauftrag somit nicht hinreichend konkret gewesen und die Zurückweisung daher zu Unrecht erfolgt.1.7 Mit Erkenntnis vom 03.07.2015 hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit der Begründung auf, dass sich der an die Beschwerdeführerin erteilte Verbesserungsauftrag der belangten Behörde offensichtlich nur auf den Befreiungsgrund des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, Fernmeldegebührenordnung bezogen habe und sie daher lediglich zur Vorlage einer Rezeptgebührenbefreiung aufgefordert worden sei. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag keinen Befreiungsgrund angegeben habe, sei der an sie erteilte Verbesserungsauftrag somit nicht hinreichend konkret gewesen und die Zurückweisung daher zu Unrecht erfolgt.
2. Zweiter Rechtsgang
2.1 Im fortgesetzten Verfahren wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.07.2015 von der belangten Behörde unter Verweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen zur Vorlage ergänzender Unterlagen zum Nachweis einer Anspruchsgrundlage im Sinne des § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert und darauf hingewiesen, dass die von ihr bisher im behördlichen Verfahren vorgelegten Belege keinen geeigneten Nachweis darstellten.2.1 Im fortgesetzten Verfahren wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.07.2015 von der belangten Behörde unter Verweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen zur Vorlage ergänzender Unterlagen zum Nachweis einer Anspruchsgrundlage im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert und darauf hingewiesen, dass die von ihr bisher im behördlichen Verfahren vorgelegten Belege keinen geeigneten Nachweis darstellten.
2.2 Die Aufforderung der belangten Behörde betreffend die Nachreichung von Unterlagen vom 16.07.2015 wurde von der Beschwerdeführerin nicht behoben. Eine schriftliche Nachfrage der belangten Behörde bei der Österreichischen Post AG ergab, dass der Brief nach Hinterlegung trotz intensiver Suche nicht auffindbar gewesen sei. Das Schreiben vom 16.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin daher nochmals am 17.08.2015 nachweislich zugestellt.
2.3 Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin ein Schreiben der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 01.09.2015, wonach ihr ab 26.08.2015 eine Rezeptgebührenbefreiung zuerkannt werde, eine Vorschreibung der Grazer Wechselseitigen Versicherung AG über die Höhe ihrer Mietkosten, einen Internetauszug von der Homepage der belangten Behörde betreffend die für eine Gebührenbefreiung maßgeblichen Einkommensgrenzen, ein Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 14.08.2015, wonach ihr ab 08.08.2015 bis 04.03.2016 ein Arbeitslosengeld in angeführter Höhe zuerkannt werde, ein Konvolut von Verdienstnachweisen für die Monate November 2014 bis einschließlich Juni 2015 sowie eine Buchungsbestätigung der Zahlungsanweisung an die belangte Behörde vom 15.01.2015.
2.4 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte u.a. begründend aus, dass die Beschwerdeführerin den Bezug einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage iSe sozialen Transferleitung nicht nachgewiesen habe, sodass es an einer notwendigen Anspruchsvoraussetzung für eine Gewährung einer Gebührenbefreiung fehle. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
2.5 Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher sie unter Bezugnahme auf die von ihr vorgelegten Unterlagen darauf hinwies, dass sämtliche erforderlichen Nachweise von ihr erbracht worden seien. Daraus sei ersichtlich, dass ihr Haushalts-Nettoeinkommen unter dem für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Richtwert liege.
2.6 Am 21.10.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1 Mit ihrem am 22.10.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale, legte die Beschwerdeführerin ihre Meldebestätigung und die ihres (mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden) Sohnes, zwei Verdienstnachweise für die Monate Juli und August 2014 sowie ein Anmeldeformular zum Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen vor.
1.2 Die belangte Behörde richtete daraufhin an den Beschwerdeführer folgendes, mit 03.11.2014 datiertes Schreiben:
"[ ] Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:
* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommensteuerbescheid
* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge
* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
* Rezeptgebührenbefreiung von Fr. XXXX* Rezeptgebührenbefreiung von Fr. römisch 40
* Aktuelles Einkommen von Hr. XXXX .* Aktuelles Einkommen von Hr. römisch 40 .
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.
[ ]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."
1.3 Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin mit Schreiben vom 11.11.2014 ihren Einkommensteuerbescheid betreffend das Veranlagungsjahr 2013, eine Bestätigung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 05.09.2014, wonach ihr gemäß §§ 36 bis 39b des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 60/1997 "idgF", und den Bestimmungen der Wohnbauförderungsgesetz-Durchführungsverordnung 2011, LGBl. Nr. 89/2011, "idgF" für die Dauer von 12 Monaten beginnend ab September 2014 eine Wohnbeihilfe in Höhe von € 250,00 monatlich zuerkannt wurde, eine Schulbesuchsbestätigung ihres Sohnes für das Schuljahr 2013/2014 sowie eine Bestätigung der Beschwerdeführerin über den Bezug von Alimenten in Höhe von € 50,00 monatlich.1.3 Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin mit Schreiben vom 11.11.2014 ihren Einkommensteuerbescheid betreffend das Veranlagungsjahr 2013, eine Bestätigung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 05.09.2014, wonach ihr gemäß Paragraphen 36 bis 39 b des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1997, "idgF", und den Bestimmungen der Wohnbauförderungsgesetz-Durchführungsverordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, "idgF" für die Dauer von 12 Monaten beginnend ab September 2014 eine Wohnbeihilfe in Höhe von € 250,00 monatlich zuerkannt wurde, eine Schulbesuchsbestätigung ihres Sohnes für das Schuljahr 2013 aus 2014, sowie eine Bestätigung der Beschwerdeführerin über den Bezug von Alimenten in Höhe von € 50,00 monatlich.
1.4 Im zweiten Rechtsgang richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes, mit 16.07.2015 datiertes Schreiben:
"[ ] um Ihren Antrag [ ] auf
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen:
1. Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage gem. § 47 Fernmeldegebührenordnung (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) von XXXX ab 01.11.20141. Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage gem. Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) von römisch 40 ab 01.11.2014
Gemäß § 47 Fernmeldegebührenordnung (FGO) haben folgende Personengruppen grundsätzlich Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren:Gemäß Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung (FGO) haben folgende Personengruppen grundsätzlich Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren:
o Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung,
o Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
o Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz,
o Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
o Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz,
o Bezieher von Beihilfen nach dem aktuellen Studienförderungsgesetz,
o Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit sowie
o Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen.
Der Nachweis über den Bezug der Kärntner Wohnbeihilfe vom 05.09.2014 stellt keine Anspruchsvoraussetzung im Sinne des § 47 FGO dar. Ebenso lassen sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2013 des Finanzamts St. Veit Wolfsberg vom 24.02.2014 keine laufenden Bezüge aus dem Arbeitslosenversicherungs-, Arbeitslosenförderungs- oder Arbeitsmarktservicegesetz ableiten.Der Nachweis über den Bezug der Kärntner Wohnbeihilfe vom 05.09.2014 stellt keine Anspruchsvoraussetzung im Sinne des Paragraph 47, FGO dar. Ebenso lassen sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2013 des Finanzamts St. Veit Wolfsberg vom 24.02.2014 keine laufenden Bezüge aus dem Arbeitslosenversicherungs-, Arbeitslosenförderungs- oder Arbeitsmarktservicegesetz ableiten.
Für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommen benötigen wir in weiterer Folge:
2. sämtliche Einkommensnachweise von XXXX ab 01.11.20142. sämtliche Einkommensnachweise von römisch 40 ab 01.11.2014
3. Nachweise über die Einkünfte von XXXX , bzw. Bekanntgabe, ob Ihr Sohn weiterhin die Schule besucht. Falls nicht, wann hat er die Schule beendet und was ist seine weitere Tätigkeit?3. Nachweise über die Einkünfte von römisch 40 , bzw. Bekanntgabe, ob Ihr Sohn weiterhin die Schule besucht. Falls nicht, wann hat er die Schule beendet und was ist seine weitere Tätigkeit?
4. Mietvertrag bzw. eine detaillierte Mietzinsaufschlüsselung Ihrer Hausverwaltung
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte geben Sie unbedingt Ihre Teilnehmernummer an. Nur auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.
[ ]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.
[ ]"
1.5 Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf eine Bestätigung der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 01.09.2015 über die ihr ab 26.08.2015 bis 04.03.2016 zuerkannte Rezeptgebührenbefreiung, eine aufgeschlüsselte Mietzinsvorschreibung der Grazer Wechselseitigen Versicherung AG vom 22.04.2015, wonach die Miet- und Betriebskosten der Beschwerdeführerin monatlich € 613,46 betragen, einen Internetauszug von der Homepage der belangten Behörde betreffend die Berechnung der Höhe des für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens, eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice Klagenfurt vom 14.08.2015 über die Höhe des der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 08.08.2015 bis 04.03.2016 zuerkannten Arbeitslosengeldes, Verdienstnachweise der Firma Trenkwalder Personaldienste GmbH für die Monate November 2014 bis Juni 2015, die unter anderem ein Eintrittsdatum der Beschwerdeführerin mit 18.08.2014 sowie ein Austrittsdatum mit 15.06.2015 bestätigten sowie eine Buchungsbestätigung vom 15.01.2015 über die Zahlung von € 99,50 an die belangte Behörde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen sowie dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Gemäß § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.3.1 Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Rundfunkgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2016,, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.
3.2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind – soweit nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2 Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), sind – soweit nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3 Auszugsweise lauten die maßgebenden Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2013 (im Folgenden: RGG), betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren folgendermaßen:3.3 Auszugsweise lauten die maßgebenden Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2013, (im Folgenden: RGG), betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren folgendermaßen:
"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten."§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
[ ]
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[ ]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[ ]"
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 71/2003, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden Paragraphen 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
[ .]
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[ ]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [ ]"(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [ ]"
Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.
3.4 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr: Wie der Verwaltungsgerichtshof – zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBl. I 51/2012, – in seinem auch das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl. 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, d. h. ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. Damit ist aber auch eine Behebung des Mangels, der zur Zurückweisung des Antrags geführt hatte, im Stadium des Berufungsverfahrens nicht mehr zulässig (vgl. auch VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120).3.4 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr: Wie der Verwaltungsgerichtshof – zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, – in seinem auch das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl. 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, d. h. ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. Damit ist aber auch eine Behebung des Mangels, der zur Zurückweisung des Antrags geführt hatte, im Stadium des Berufungsverfahrens nicht mehr zulässig vergleiche auch VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120).
Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Berufungsverfahrens bei einer erstinstanzlichen Zurückweisung eines Antrags auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid übertragbar (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; siehe ferner Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014], Rz. 30 zu § 13).Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Berufungsverfahrens bei einer erstinstanzlichen Zurückweisung eines Antrags auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid übertragbar vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; siehe ferner Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014], Rz. 30 zu Paragraph 13,).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.
3.5 Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).3.5 Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen vergleiche VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).
3.6 Die Beschwerdeführerin begründete die vorliegende Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sämtliche von der belangten Behörde angeforderten Unterlagen von ihr vollständig vorgelegt worden seien und ihr Haushaltseinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nicht übersteige. Mit diesem Vorbringen vermochte die Beschwerdeführerin jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht. Mit Schreiben vom 16.07.2015 wurde die Beschwerdeführerin deshalb unter anderem aufgefordert, einen Nachweis über das Bestehen eines Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung angeführten Leistungen im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand ab 01.11.2014 vorzulegen.Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht. Mit Schreiben vom 16.07.2015 wurde die Beschwerdeführerin deshalb unter anderem aufgefordert, einen Nachweis über das Bestehen eines Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung angeführten Leistungen im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand ab 01.11.2014 vorzulegen.
Die von der Beschwerdeführerin hierauf nachgereichten Unterlagen beziehen sich jedoch auf einen Zeitraum nach der Antragsstellung, zumal – wie sich aus den Feststellungen ergibt – ihr eine Rezeptgebührenbefreiung erst ab dem 28.06.2015 zuerkannt wurde und auch der Bezug eines Arbeitslosengeldes erst ab dem 08.08.2015 bestand. Der Antrag wurde aber bereits davor gestellt und ist am 22.10.2014 bei der belangten Behörde eingelangt, sodass ein Bezugszeitraum ab dem 01.11.2014 maßgeblich war. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Einkommensteuerbescheid stellt – neben der Tatsache, dass dieser das Veranlagungsjahr 2013, sohin einen Zeitraum vor Antragstellung, erfasst – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – keinen geeigneten Nachweis für das Vorliegen des Bezuges einer im Gesetz genannten Anspruchsvoraussetzung im Sinne der Fernmeldegebührenordnung dar, als sich daraus keine laufenden Bezüge iSd § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung ab 01.11.2014 ableiten lassen. Allein der darin angeführte Verweis auf § 3 Abs. 2 EStG 1988 reicht in diesem Zusammenhang nicht. Zudem ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung tatsächlich ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis zu einer näher genannten Unternehmung bestand und ein Bezug eines Arbeitslosengeldes – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – im maßgeblichen Beurteilungszeitraum (ab 01.11.2014) daher gerade nicht vorlag.Die von der Beschwerdeführerin hierauf nachgereichten Unterlagen beziehen sich jedoch auf einen Zeitraum nach der Antragsstellung, zumal – wie sich aus den Feststellungen ergibt – ihr eine Rezeptgebührenbefreiung erst ab dem 28.06.2015 zuerkannt wurde und auch der Bezug eines Arbeitslosengeldes erst ab dem 08.08.2015 bestand. Der Antrag wurde aber bereits davor gestellt und ist am 22.10.2014 bei der belangten Behörde eingelangt, sodass ein Bezugszeitraum ab dem 01.11.2014 maßgeblich war. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Einkommensteuerbescheid stellt – neben der Tatsache, dass dieser das Veranlagungsjahr 2013, sohin einen Zeitraum vor Antragstellung, erfasst – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – keinen geeigneten Nachweis für das Vorliegen des Bezuges einer im Gesetz genannten Anspruchsvoraussetzung im Sinne der Fernmeldegebührenordnung dar, als sich daraus keine laufenden Bezüge iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung ab 01.11.2014 ableiten lassen. Allein der darin angeführte Verweis auf Paragraph 3, Absatz 2, EStG 1988 reicht in diesem Zusammenhang nicht. Zudem ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung tatsächlich ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis zu einer näher genannten Unternehmung bestand und ein Bezug eines Arbeitslosengeldes – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – im maßgeblichen Beurteilungszeitraum (ab 01.11.2014) daher gerade nicht vorlag.
Wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid richtig festgehalten, stellt der Bezug der Kärntner Wohnbeihilfe gemäß §§ 36 bis 39b des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 und nach den Bestimmungen der Wohnbauförderungsgesetz-Durchführungsverordnung keinen Bezug einer in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistung dar, da nur Bezieher einer der in Z 1 bis 7 des § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung aufgelisteten sozialen Transferleistungen von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können. Ein entsprechender Bezug besteht bei der Beschwerdeführerin nun aber gerade nicht, da der von ihr nachgewiesene Bezug der Wohnbeihilfe gemäß § 36 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997, LGBl. 60/1997 idF LGBl. 85/2013, keinen der Tatbestände iSd § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 Fernmeldegebührenordnung erfüllt (vgl. auch BVwG 22.04.2015, W 120 2010134-1; BVwG 01.12.2015, W 110 2116702-1).Wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid richtig festgehalten, stellt der Bezug der Kärntner Wohnbeihilfe gemäß Paragraphen 36 bis 39 b des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 und nach den Bestimmungen der Wohnbauförderungsgesetz-Durchführungsverordnung keinen Bezug einer in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistung dar, da nur Bezieher einer der in Ziffer eins bis 7 des Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung aufgelisteten sozialen Transferleistungen von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können. Ein entsprechender Bezug besteht bei der Beschwerdeführerin nun aber gerade nicht, da der von ihr nachgewiesene Bezug der Wohnbeihilfe gemäß Paragraph 36, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997, Landesgesetzblatt 60 aus 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2013,, keinen der Tatbestände iSd Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 Fernmeldegebührenordnung erfüllt vergleiche auch BVwG 22.04.2015, W 120 2010134-1; BVwG 01.12.2015, W 110 2116702-1).
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall somit ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war, wobei die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen angemessen war. Die Beschwerdeführerin hat diesen Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung im Hinblick auf die vorzulegenden Nachweise bis zur Bescheiderlassung nicht erfüllt, sodass der verfahrensleitende Antrag von der belangten Behörde daher zurückgewiesen wurde. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ins Treffen führt, dass sämtliche von der belangten Behörde angeforderten Nachweise von ihr vorgelegt worden seien, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
§ 50 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung verlangt ausdrücklich den Nachweis eines (aktuellen) Bezuges einer der genannten Leistungen durch den Antragsteller, als die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an das Bestehen einer Anspruchsgrundlage zum Zeitpunkt der Antragstellung gebunden ist. Die Gesetze knüpfen den Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühr also an den vom Antragsteller nachgewiesenen, aktuellen Bezug einer der genannten Leistungen. Ausschließlich die Frage, ob dieser Nachweis erbracht wurde, war vorliegend von der Behörde bzw. vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen.Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung verlangt ausdrücklich den Nachweis eines (aktuellen) Bezuges einer der genannten Leistungen durch den Antragsteller, als die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an das Bestehen einer Anspruchsgrundlage zum Zeitpunkt der Antragstellung gebunden ist. Die Gesetze knüpfen den Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühr also an den vom Antragsteller nachgewiesenen, aktuellen Bezug einer der genannten Leistungen. Ausschließlich die Frage, ob dieser Nachweis erbracht wurde, war vorliegend von der Behörde bzw. vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen.
Da von der Beschwerdeführerin keine Anspruchsgrundlage nachgewiesen wurde, fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Auseinandersetzung ob das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.
Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale bei den ordentlichen Gerichten liegt.
3.7 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.3.7 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242;Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242;
21.03.2013, 2012/09/0120; zuletzt ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vgl. auch VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).21.03.2013, 2012/09/0120; zuletzt ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vergleiche auch VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).
Schlagworte
angemessene Frist, Arbeitslosengeld, Arbeitsmarktservice,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W110.2017838.2.00Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017