Entscheidungsdatum
31.07.2017Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
Gekürzte Ausfertigung des am 11.07.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
I411 2140524-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, richtig XXXX, geb. XXXX, StA. Libyen, vertreten durch ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und globalen Erfahrungsaustausch, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 06.03.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , richtig römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Libyen, vertreten durch ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und globalen Erfahrungsaustausch, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 06.03.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG stattgegeben.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.03.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wird gemäß § 3 Abs 1 iVM § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.03.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVM Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 abgewiesen.
III. Gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libyen zuerkannt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libyen zuerkannt.
IV. Gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine bis 12.07.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten erteilt.römisch vier. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine bis 12.07.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.07.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.07.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylantragstellung, befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I411.2140524.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017