RS Vwgh 2004/2/24 2004/05/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs7;
BauO Wr §129 Abs10;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit der Erlassung des Bauauftrages sind im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, betreffen aber keine Umstände, die bei der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes und somit auch bei der Verlängerung der Erfüllungsfrist gemäß § 59 Abs. 2 AVG zu beachten sind. Ob eine Behörde von dem Abänderungs- und Behebungsrecht nach § 68 Abs. 7 AVG Gebrauch machen will, ist in ihr freies Ermessen gestellt.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050022.X04

Im RIS seit

22.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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