Entscheidungsdatum
01.08.2017Norm
AlVG §38Spruch
W262 2161423-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, betreffend den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.02.2017, VN XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2017, GZ XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über den Vorlageantrag des römisch 40 , betreffend den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 10.02.2017, VN römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2017, GZ römisch 40 beschlossen:
A)
Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 10.02.2017, VN XXXX, wurde gemäß §§ 38 iVm 17 Abs. 1 und §§ 58 iVm 44 und 46 AlVG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab 09.02.2017 gebührt, da er den Antrag an diesem Tag gestellt hat.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 10.02.2017, VN römisch 40 , wurde gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 17 Absatz eins und Paragraphen 58, in Verbindung mit 44 und 46 AlVG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab 09.02.2017 gebührt, da er den Antrag an diesem Tag gestellt hat.
2. Die gegen diesen Bescheid erhobene, als "Einspruch" bezeichnete, rechtzeitige Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2017, GZ XXXX, als unbegründet abgewiesen. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 11.05.2017 durch Hinterlegung zugestellt.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene, als "Einspruch" bezeichnete, rechtzeitige Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2017, GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 11.05.2017 durch Hinterlegung zugestellt.
3. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2017 wendet sich der als "Einspruch" bezeichnete Vorlageantrag. Dieser wurde am 29.05.2017 persönlich beim AMS abgegeben.
Die belangte Behörde legte den Vorlageantrag mit der Beschwerde und dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 14.06.2017 vor. Eine Zurückweisung des verspäteten Vorlageantrages gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG erfolgte durch die belangte Behörde nicht.Die belangte Behörde legte den Vorlageantrag mit der Beschwerde und dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 14.06.2017 vor. Eine Zurückweisung des verspäteten Vorlageantrages gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG erfolgte durch die belangte Behörde nicht.
4. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2017, zugestellt durch persönliche Übernahme am 27.06.2017, wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass nach der Aktenlage der Vorlageantrag nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Darüber hinaus wurde er darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere.
Der Beschwerdeführer erstattet keine Stellungnahme.
Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2017 teilte das AMS mit, dass sie sich der Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichtes anschließe und der am 29.05.2017 eingebrachte Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer am 11.05.2017 durch Hinterlegung zugestellt.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob der Beschwerdeführer einen als "Einspruch" bezeichneten Vorlageantrag, den er am 29.05.2017 persönlich bei der belangten Behörde einbrachte.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2017 erging an den Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt, der innerhalb der zweiwöchigen Frist unbeantwortet blieb.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2017 dem Beschwerdeführer am 11.05.2017 durch Hinterlegung zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis. Dass der als "Einspruch" bezeichnete Vorlageantrag am 29.05.2017 persönlich beim AMS abgegeben wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Schriftstück samt Eingangsvermerk der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer ist dem Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes, sein Vorlageantrag sei verspätet, nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrages
3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).3.1. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete Vorlagenanträge von der Behörde zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete Vorlagenanträge von der Behörde zurückzuweisen.
Eine nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf (Mitternacht) desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Eine nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf (Mitternacht) desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
3.2. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer laut Zustellnachweis am 11.05.2017 zugestellt. Da es sich beim 25.05.2017 um einen gesetzlichen Feiertag handelte, endete die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages mit Ablauf des 26.05.2017. Damit erweist sich der am 29.05.2017 persönlich beim AMS eingebrachte Vorlageantrag als verspätet. Der Vorlageantrag war daher als verspätet zurückzuweisen. Insofern ist auch die Beschwerde vom 02.03.2017 nicht mehr in Behandlung zu ziehen.
3.3. Anzumerken ist, dass § 15 Abs. 3 VwGVG die Zuständigkeit über die Rechtzeitig und Zulässigkeit des Vorlageantrages abzusprechen, (zunächst) der Behörde zuweist. Fraglich ist jedoch, ob diese Zuständigkeit allein der Behörde und nicht auch dem Verwaltungsgericht zukommt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Behörde den Vorlageantrag nicht als verspätet zurückweist und diesen mit der Beschwerde und dem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht vorlegt.3.3. Anzumerken ist, dass Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG die Zuständigkeit über die Rechtzeitig und Zulässigkeit des Vorlageantrages abzusprechen, (zunächst) der Behörde zuweist. Fraglich ist jedoch, ob diese Zuständigkeit allein der Behörde und nicht auch dem Verwaltungsgericht zukommt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Behörde den Vorlageantrag nicht als verspätet zurückweist und diesen mit der Beschwerde und dem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht vorlegt.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dem VwGVG, insbesondere § 28, allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vgl. Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15, Rz 12f), weshalb im Fall, in dem die Behörde dem Verwaltungsgericht einen verspäteten Vorlageantrag vorgelegt hat, die Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen hat, zumal mit der Vorlage des Vorlageantrages, der Beschwerde und des Verwaltungsaktes die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erloschen ist.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dem VwGVG, insbesondere Paragraph 28,, allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat vergleiche Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15,, Rz 12f), weshalb im Fall, in dem die Behörde dem Verwaltungsgericht einen verspäteten Vorlageantrag vorgelegt hat, die Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen hat, zumal mit der Vorlage des Vorlageantrages, der Beschwerde und des Verwaltungsaktes die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erloschen ist.
3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich verfahrensrechtliche Fragen betrifft und eine inhaltliche Entscheidung nicht ergeht. Das Gericht konnte - nach Einräumung des Parteiengehörs zur Frage der Verspätung - aufgrund der Aktenlage entscheiden, ohne dass eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC in Betracht kommt.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich verfahrensrechtliche Fragen betrifft und eine inhaltliche Entscheidung nicht ergeht. Das Gericht konnte - nach Einräumung des Parteiengehörs zur Frage der Verspätung - aufgrund der Aktenlage entscheiden, ohne dass eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC in Betracht kommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Frist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W262.2161423.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.08.2017