Entscheidungsdatum
01.08.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W255 2150626-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja Lorenz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Antrag auf internationalen Schutz vom 05.05.2015, Zl. 1067164501/150460225, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja Lorenz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Antrag auf internationalen Schutz vom 05.05.2015, Zl. 1067164501/150460225, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2017 zu Recht:
A)
Dem Antrag auf internationalen Schutz der XXXXvom 05.05.2015 wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Antrag auf internationalen Schutz der XXXXvom 05.05.2015 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste am 05.05.2015 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren zwei Schwestern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 05.05.2015 wurde die Mutter der mj. BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich erstbefragt.
3. Am 03.09.2015 wurde die Mutter der mj. BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA), niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Mutter als gesetzliche Vertreterin der BF an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe und sich auf die Fluchtgründe ihrer Mutter beziehe.
4. Am 11.09.2015, 09.10.2015 und 06.11.2015 übermittelte der zuständige Sachbearbeiter des BFA der Staatendokumentation jeweils Anfragen, die seitens der Staatendokumentation am 05.10.2015, 02.11.2015 und 30.11.2015 beantwortet wurden.
5. Am 26.04.2016 wurde die Mutter der mj. BF neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
6. Am 26.01.2017 übermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin der BF dem BFA ihre Vollmachtsbekanntgabe und ersuchte das BFA um Auskunft, wann mit einer Entscheidung bzw. weiteren Verfahrensschritten gerechnet werden dürfe.
7. Mit Schreiben vom 31.01.2017 teilte der zuständige Sachbearbeiter des BFA der rechtsfreundlichen Vertreterin der BF mit, dass eine Finalisierung des gegenständlichen Verfahrens im Laufe der ersten Jahreshälfte angestrebt werde, so sich keine unerwarteten Einflüsse ergeben sollten.
8. Am 08.02.2017 brachte die rechtsfreundliche Vertreterin der BF beim BFA eine Säumnisbeschwerde für die BF, ihre Schwestern und ihre Mutter ein und begründete dies ua damit, dass seit der Einvernahme vom 26.04.2016 keine weitere Einvernahme durch das BFA erfolgt sei. Die Verfahren der BF, ihrer Schwestern und ihrer Mutter seien seit Anfang Mai 2015, sohin seit 21 Monaten, beim BFA anhängig. Im vorliegenden Fall treffe die BF kein Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens, vielmehr treffe das BFA ein überwiegendes Verschulden an der Verfahrensverzögerung. Das BFA möge daher gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einen Bescheid über die Anträge der BF, ihrer Schwestern und ihrer Mutter auf internationalen Schutz erlassen, in eventu gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG die gegenständlichen Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen.8. Am 08.02.2017 brachte die rechtsfreundliche Vertreterin der BF beim BFA eine Säumnisbeschwerde für die BF, ihre Schwestern und ihre Mutter ein und begründete dies ua damit, dass seit der Einvernahme vom 26.04.2016 keine weitere Einvernahme durch das BFA erfolgt sei. Die Verfahren der BF, ihrer Schwestern und ihrer Mutter seien seit Anfang Mai 2015, sohin seit 21 Monaten, beim BFA anhängig. Im vorliegenden Fall treffe die BF kein Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens, vielmehr treffe das BFA ein überwiegendes Verschulden an der Verfahrensverzögerung. Das BFA möge daher gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG einen Bescheid über die Anträge der BF, ihrer Schwestern und ihrer Mutter auf internationalen Schutz erlassen, in eventu gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG die gegenständlichen Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen.
9. Am 20.03.2017 langte die Säumnisbeschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Vorlage wies das BFA daraufhin, dass im Februar 2017 eine Säumnisbeschwerde eingelangt sei, eine Bescheiderstellung jedoch nicht zeitgerecht erfolgen habe können. Das BFA verzichte auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.06.2017 in Anwesenheit der Mutter, des (zwischenzeitig am 07.05.2017 in Österreich eingereisten) Vaters und der ältesten Schwester der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
1. Die BF heißtXXXX und ist am XXXX in Kabul geboren. Die BF ist afghanische Staatsangehörige. Sie ist die minderjährige ledige Tochter von XXXX, geb. XXXX, StA. Staatenlos, und XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan.1. Die BF heißtXXXX und ist am römisch 40 in Kabul geboren. Die BF ist afghanische Staatsangehörige. Sie ist die minderjährige ledige Tochter von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Staatenlos, und römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan.
2. Mit Säumnisbeschwerde vom 08.02.2017 beantragte die rechtsfreundliche Vertreterin der BF, dass das BFA gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einen Bescheid über die Anträge der BF, ihrer Schwestern und ihrer Mutter auf internationalen Schutz erlassen möge, in eventu gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen möge.2. Mit Säumnisbeschwerde vom 08.02.2017 beantragte die rechtsfreundliche Vertreterin der BF, dass das BFA gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG einen Bescheid über die Anträge der BF, ihrer Schwestern und ihrer Mutter auf internationalen Schutz erlassen möge, in eventu gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen möge.
3. Am 20.03.2017 langte die Säumnisbeschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 01.08.2017, Zl. W255 2150636-1/23E, der seitens der Mutter der BF erhobenen Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG iVm. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sowie dem Antrag auf internationalen Schutz der Mutter der BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 statt, erkannte der Mutter der BF den Status der Asylberechtigten zu und stellte fest, dass der Mutter der BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.4. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 01.08.2017, Zl. W255 2150636-1/23E, der seitens der Mutter der BF erhobenen Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sowie dem Antrag auf internationalen Schutz der Mutter der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 statt, erkannte der Mutter der BF den Status der Asylberechtigten zu und stellte fest, dass der Mutter der BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde:
1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die BF, ihre Schwestern und ihre Mutter.
2. Zur Person der BF und ihren Fluchtgründen
Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum, Familienangehörigen, Staatszugehörigkeit der BF sowie zum Verfahren der Mutter ergeben sich aus den Angaben vor dem BFA und aus den Angaben ihrer Mutter im Rahmen der zur ihrem Beschwerdeverfahren zu Zl. W255 2150636-1 durchgeführten Verhandlung sowie aus der vor dem BFA vorgelegten afghanischen Geburtsurkunde der BF.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu Paragraph 8, VwGVG).
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu Paragraph 28, VwGVG).
§ 22 Abs. 1, § 73 Abs. 15 und § 75 Abs. 24 letzter Satz AsylG 2005 sehen vor:Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 73, Absatz 15 und Paragraph 75, Absatz 24, letzter Satz AsylG 2005 sehen vor:
"Entscheidungen
§ 22. (1) Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.Paragraph 22, (1) Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.
"
"Zeitlicher Geltungsbereich
§ 73. (1)Paragraph 73, (1)
(15) Die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a, 17 Abs. 6, 19 Abs. 6, 22 Abs. 1, 33 Abs. 2, 35 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 6. Hauptstückes, § 51a samt Überschrift, § 67 samt Überschrift, §§ 68 Abs. 1, 72 Z 4 und 5, 75 Abs. 24 bis 26 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des 6. Hauptstückes und zu §§ 51a und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit 1. Juni 2016 in Kraft. § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. Der 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes samt Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit Ablauf des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 folgenden Tages in Kraft."(15) Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a, 17, Absatz 6, 19, Absatz 6, 22, Absatz eins, 33, Absatz 2, 35, Absatz eins bis 4, die Überschrift des 6. Hauptstückes, Paragraph 51 a, samt Überschrift, Paragraph 67, samt Überschrift, Paragraphen 68, Absatz eins, 72, Ziffer 4 und 5, 75 Absatz 24 bis 26 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des 6. Hauptstückes und zu Paragraphen 51 a und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, treten mit 1. Juni 2016 in Kraft. Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. Der 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes samt Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, treten mit Ablauf des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, folgenden Tages in Kraft."
"Übergangsbestimmungen
§ 75. (1) (24) § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.Paragraph 75, (1) (24) Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.
(25) "
1.1. Im konkreten Fall stellte die BF, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, am 05.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde die Mutter der BF von einem Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen-Erstaufnahmestelle Ost wegen "A (Asyl)" erkennungsdienstlich behandelt und im Protokoll über die Erstbefragung wurde gleichfalls dieser Tag als jener der Antragstellung festgehalten.
Mit Schriftsatz vom 08.02.2017 erhob die Mutter der BF für sich und ihre Kinder Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 iVm. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.Mit Schriftsatz vom 08.02.2017 erhob die Mutter der BF für sich und ihre Kinder Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG.
§ 22 Abs. 1 AsylG idF BGBL. I Nr. 24/2016 trat gemäß § 73 Abs. 15 erster Satz AsylG 2005 am 1. Juni 2016 in Kraft.Paragraph 22, Absatz eins, AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 24 aus 2016, trat gemäß Paragraph 73, Absatz 15, erster Satz AsylG 2005 am 1. Juni 2016 in Kraft.
Demnach war die der Behörde nach der davor allein maßgeblichen Rechtslage des § 73 Abs. 1 AVG eingeräumte Entscheidungsfrist von sechs Monaten bereits mit Ende des 05.11.2015 abgelaufen.Demnach war die der Behörde nach der davor allein maßgeblichen Rechtslage des Paragraph 73, Absatz eins, AVG eingeräumte Entscheidungsfrist von sechs Monaten bereits mit Ende des 05.11.2015 abgelaufen.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber mit der Anordnung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 auch jene Verfahren erfassen wollte, die am 1. Juni 2016 noch anhängig waren und in denen zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist des § 73 Abs.1 AVG bereits abgelaufen war. Im gegenständlichen Fall waren nämlich zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde seit der Antragstellung 21 Monate und somit jedenfalls mehr als 15 Monate vergangen.Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber mit der Anordnung des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 auch jene Verfahren erfassen wollte, die am 1. Juni 2016 noch anhängig waren und in denen zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG bereits abgelaufen war. Im gegenständlichen Fall waren nämlich zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde seit der Antragstellung 21 Monate und somit jedenfalls mehr als 15 Monate vergangen.
Aufgrund der – unbestrittenen – Säumigkeit des BFA erweist sich die Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig.
Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückzuführen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0133-5; vgl. auch 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, und vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0107, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0133-5; vergleiche auch 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, und vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0107, jeweils mwN).
Wie sich aus dem Verwaltungsakt des BFA und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, sind zwischen der Erstbefragung vom 05.05.2015 und der ersten Einvernahme der Mutter der BF vom 03.09.2015, zwischen dem Eingang der dritten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beim BFA am 30.11.2015 und der zweiten
Einvernahme der Mutter der BF vom 26.04.2016 sowie seit der zweiten
Einvernahme der Mutter der BF vom 26.04.2016 bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde am 08.02.2017 keinerlei Ermittlungsschritte getätigt worden. Eine Anfrage der rechtsfreundlichen Vertreterin vom 26.01.2017 (somit nach mehr als 20 ¿ Monaten) an das BFA, wann mit einer Entscheidung bzw. weiteren Verfahrensschritten gerechnet werden dürfe, wurde seitens des BFA damit beantwortet, dass "sollten sich keine unerwarteten Einflüsse ergeben, wird eine Finalisierung der ggstl. Verfahren im Laufe der ersten Jahreshälfte angestrebt."
Aus dieser Antwort ergibt sich, dass das BFA trotz mehr als 20 monatiger Verfahrensdauer auch Anfang 2017 nicht beabsichtigt hat, das Verfahren jedenfalls zeitnah zu Ende zu führen. Das BFA leitete die Säumnisbeschwerde mit dem Hinweis, dass im Februar 2017 eine Säumnisbeschwerde eingelangt sei, eine Bescheiderstellung jedoch nicht zeitgerecht erfolgen habe können sowie, dass das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte, an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde lag sohin eine Behördenuntätigkeit von knapp 22 Monaten vor, wobei keine Anhaltspunkte hervorkamen, wonach die Säumnis des BFA nicht auf ein überwiegendes Verschulden dieser Verwaltungsbehörde zurückzuführen wäre.
Die Säumnisbeschwerde wurde sohin zu Recht erhoben, sodass die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und dieses in der Sache selbst zu entscheiden hat.
2. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1.-dieser nicht straffällig geworden ist;
2.-die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2.-die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Abs. 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Im Hinblick auf die BF bedeutet dies:
Der Mutter der BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2017, Zl. W255 2150636-1/23E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die BF ist daher Familienangehörige einer Asylberechtigten.
Die BF ist bisher nicht straffällig geworden.
Gegen die Mutter der BF, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der der Asylberechtigten und ihren Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach der BF mit ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass der Status der Asylberechtigten im Zuge eines Familienverfahrens zu gewähren ist.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einer Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einer Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Dem Antrag auf internationalen Schutz ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Antrag auf internationalen Schutz ist daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, Entscheidungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W255.2150626.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017