RS Vwgh 2004/2/24 98/14/0048

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §47;
EStG 1988 §47;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/14/0049

Rechtssatz

Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg einer Tätigkeit weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit und von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (Hinweis E 23.5.2000, 97/14/0167). Ein Fixbezug spricht gegen ein Unternehmerwagnis (Hinweis E 27.6.2000, 2000/14/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1998140048.X06

Im RIS seit

22.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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