TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/1 W114 2109964-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2017
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Entscheidungsdatum

01.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2109964-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 03.02.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852774, auf Grund des Vorlageantrages vom 08.09.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640532, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 03.02.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852774, auf Grund des Vorlageantrages vom 08.09.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640532, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:

A.I.)

Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640532, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird ersatzlos behoben.Der Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640532, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird ersatzlos behoben.

A.II.)

Der Beschwerde vom 03.02.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852774, wird insofern stattgegeben, als XXXX,XXXX, XXXX, BNr. XXXX, für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis zu gewähren ist, wobei von der Verhängung einer Flächensanktion gemäß Art. 58 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 abzusehen ist.Der Beschwerde vom 03.02.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852774, wird insofern stattgegeben, als römisch 40 ,römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis zu gewähren ist, wobei von der Verhängung einer Flächensanktion gemäß Artikel 58, Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, abzusehen ist.

A.III.) Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.A.III.) Die AMA hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.

B.)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 11.04.2011 stellten XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.1. Am 11.04.2011 stellten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.

2. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für die von deren Almbewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2011 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2011 für die XXXX 119,88 ha, für die XXXX 126,60 ha und für die XXXX 305,57 ha Almfutterfläche beantragt.2. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) und die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), für die von deren Almbewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2011 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2011 für die römisch 40 119,88 ha, für die römisch 40 126,60 ha und für die römisch 40 305,57 ha Almfutterfläche beantragt.

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115947001, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 32,44 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115947001, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 32,44 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117100873, wurde der Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115947001, insofern abgeändert, als den BF nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 32,47 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde ebenfalls nicht angefochten.4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117100873, wurde der Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115947001, insofern abgeändert, als den BF nunmehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt wurde. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 32,47 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde ebenfalls nicht angefochten.

5. Am 14.08.2012 und 24.09.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 305,57 ha nur eine solche im Ausmaß von 101,86 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 01.10.2012, AZ GB I/TPD/117848797, zum Parteiengehör übermittelt. Die Agrargemeinschaft hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.5. Am 14.08.2012 und 24.09.2012 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 305,57 ha nur eine solche im Ausmaß von 101,86 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 01.10.2012, AZ GB I/TPD/117848797, zum Parteiengehör übermittelt. Die Agrargemeinschaft hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117901026, wurde der Bescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117100873, insofern abgeändert, als den BF nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 31,62 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde auch nicht angefochten.6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117901026, wurde der Bescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117100873, insofern abgeändert, als den BF nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt wurde. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 31,62 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde auch nicht angefochten.

7. Am 28.11.2012 fand auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführer in ihrer Anwesenheit eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 16,65 ha nur eine solche im Ausmaß von 16,54 ha ermittelt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 13.12.2012, AZ GB I/TPD/118883106, zum Parteiengehör übermittelt. Auch die Beschwerdeführer haben – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

8. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 auf der XXXX wurde vom Bewirtschafter dieser Alm am 05.12.2012 auf 95,37 ha korrigiert.8. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 auf der römisch 40 wurde vom Bewirtschafter dieser Alm am 05.12.2012 auf 95,37 ha korrigiert.

9. Am 16.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 95,12 ha nur eine solche im Ausmaß von 74,40 ha festgestellt.9. Am 16.08.2013 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 95,12 ha nur eine solche im Ausmaß von 74,40 ha festgestellt.

10. Am 03.09.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 126,60 ha nur eine solche im Ausmaß von 109,05 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die XXXX bewirtschaftenden Alpengenossenschaft mit Schreiben vom 18.09.2013, AZ GB I/TPD/119891007, zum Parteiengehör übermittelt. Die Alpengenossenschaft hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.10. Am 03.09.2013 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 126,60 ha nur eine solche im Ausmaß von 109,05 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die römisch 40 bewirtschaftenden Alpengenossenschaft mit Schreiben vom 18.09.2013, AZ GB I/TPD/119891007, zum Parteiengehör übermittelt. Die Alpengenossenschaft hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

11. Auf dem Heimbetrieb der BF fand im November 2013 ein Abgleich der beihilfefähigen Flächen 2009 bis 2012 statt. In dem dazu durchgeführten Parteiengehör teilten die Beschwerdeführer der AMA mit, dass auf den überprüften Grundstücken mit dem Bau eines Eigenheimes begonnen worden sei.

12. Am 28.01.2014 langte bei der AMA eine mit 23.01.2014 datierte "Bestätigung Almfutterflächen" der Landwirtschaftskammer XXXX hinsichtlich des Antragsjahres 2011 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2011, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.12. Am 28.01.2014 langte bei der AMA eine mit 23.01.2014 datierte "Bestätigung Almfutterflächen" der Landwirtschaftskammer römisch 40 hinsichtlich des Antragsjahres 2011 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer römisch 40 im Fall der römisch 40 für das Antragsjahr 2011, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.

13. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX sowie die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf dem Heimbetrieb der BF, der XXXX, der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852774, der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2011 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.13. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der römisch 40 sowie die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf dem Heimbetrieb der BF, der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852774, der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2011 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.

Dabei wurde von gleichbleibenden 51,28 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 46,80 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 30,15 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 31,76 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 15,37 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 14,89 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden wären und daher keine Beihilfe gewährt werden könnte.Dabei wurde von gleichbleibenden 51,28 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 46,80 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 30,15 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 31,76 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 15,37 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 14,89 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden wären und daher keine Beihilfe gewährt werden könnte.

14. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.02.2014 Beschwerde. Die Beschwerdeführer beantragen darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden.

Die Beschwerdeführer, vertreten durch den Almobmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, führten begründend aus, die Beantragung der Almfutterfläche sei nach bestem Wissen und Gewissen in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer als amtliche Digitalisierungsstelle nach dem Almleitfaden durchgeführt worden. Diesbezüglich werde auf die der Beschwerde beigelegte, zum Antragsjahr 2012 ergangene Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Weiteren: BMLFUW) vom 11.12.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/1534-I/7/2013, verwiesen. Demnach seien aufgrund mangelnden Verschuldens des Almobmanns der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft bei der Futterflächenbeantragung hinsichtlich der auf der XXXX festgestellten Flächenabweichungen keine Sanktionen zu verhängen. Da dem gegenständlichen Verfahren der gleiche Sachverhalt zugrunde liege wie der angeführten Entscheidung des BMLFUW, sei auch im vorliegenden Fall von der Verhängung von Sanktionen abzusehen.Die Beschwerdeführer, vertreten durch den Almobmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, führten begründend aus, die Beantragung der Almfutterfläche sei nach bestem Wissen und Gewissen in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer als amtliche Digitalisierungsstelle nach dem Almleitfaden durchgeführt worden. Diesbezüglich werde auf die der Beschwerde beigelegte, zum Antragsjahr 2012 ergangene Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Weiteren: BMLFUW) vom 11.12.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/1534-I/7/2013, verwiesen. Demnach seien aufgrund mangelnden Verschuldens des Almobmanns der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft bei der Futterflächenbeantragung hinsichtlich der auf der römisch 40 festgestellten Flächenabweichungen keine Sanktionen zu verhängen. Da dem gegenständlichen Verfahren der gleiche Sachverhalt zugrunde liege wie der angeführten Entscheidung des BMLFUW, sei auch im vorliegenden Fall von der Verhängung von Sanktionen abzusehen.

15. Am 24.02.2014 langte bei der AMA eine schlagbezogene Bestätigung gemäß "Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX hinsichtlich des Antragsjahres 2011 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXXim Fall der XXXX für das Antragsjahr 2011, dass der Bewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den Landwirt noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.15. Am 24.02.2014 langte bei der AMA eine schlagbezogene Bestätigung gemäß "Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer römisch 40 hinsichtlich des Antragsjahres 2011 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXXim Fall der römisch 40 für das Antragsjahr 2011, dass der Bewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den Landwirt noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.

16. Am 20.06.2014 langte bei der Landwirtschaftskammer XXXXeine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführer ein, in welcher diese als bloße Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2011 erklären, dass sie sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert hätten und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie hätten von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.16. Am 20.06.2014 langte bei der Landwirtschaftskammer XXXXeine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführer ein, in welcher diese als bloße Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2011 erklären, dass sie sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert hätten und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie hätten von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 ausgehen können.

17. Am 20.06.2014 langte bei der Landwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführer ein, in welcher diese als bloße Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2011 erklären, dass sie sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert hätten und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie hätten von der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der XXXX ausgehen können.17. Am 20.06.2014 langte bei der Landwirtschaftskammer römisch 40 eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführer ein, in welcher diese als bloße Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2011 erklären, dass sie sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert hätten und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie hätten von der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der römisch 40 ausgehen können.

18. Infolge einer Änderung der den BF zustehenden Zahlungsansprüche, wobei sich weder deren Anzahl noch deren Wert veränderten, wurde den BF unter Berücksichtigung der vorgelegten "§8i MOG-Erklärungen" mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640532, für das Antragsjahr 2011 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.18. Infolge einer Änderung der den BF zustehenden Zahlungsansprüche, wobei sich weder deren Anzahl noch deren Wert veränderten, wurde den BF unter Berücksichtigung der vorgelegten "§8i MOG-Erklärungen" mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640532, für das Antragsjahr 2011 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.

Am Schluss dieses Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

19. Gegen diesen Bescheid brachten die BF mit Schriftsatz vom 08.09.2014 eine "Beschwerde" ein, die als Vorlageantrag zu qualifizieren bzw. zu behandeln ist, worin sie begründend abermals auf die Entscheidung des BMLFUW vom 11.12.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/1534-I/7/2013, verweisen.

20. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 06.07.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführer stellten am 11.04.2011 einen MFA für das Antragsjahr 2011 und beantragten u.a. die Gewährung der EBP. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die XXXX, die XXXX und die XXXX, für die von deren Almbewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2011 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2011 für die XXXX 119,88 ha, für die XXXX 126,60 ha und für die XXXX 305,57 ha Almfutterfläche beantragt.1.1. Die Beschwerdeführer stellten am 11.04.2011 einen MFA für das Antragsjahr 2011 und beantragten u.a. die Gewährung der EBP. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die römisch 40 , die römisch 40 und die römisch 40 , für die von deren Almbewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2011 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2011 für die römisch 40 119,88 ha, für die römisch 40 126,60 ha und für die römisch 40 305,57 ha Almfutterfläche beantragt.

1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115947001, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 32,44 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115947001, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 32,44 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.3. In weiterer Folge wurden zur Gewährung der EBP von der AMA zwei weitere Bescheide erlassen.

1.4. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 auf der XXXX wurde vom Bewirtschafter dieser Alm am 05.12.2012 auf 95,37 ha korrigiert.1.4. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 auf der römisch 40 wurde vom Bewirtschafter dieser Alm am 05.12.2012 auf 95,37 ha korrigiert.

1.5. Auf den verfahrensrelevanten Almen fanden im Zeitraum bis zum angefochtenen Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852774, Vor-Ort-Kontrollen statt, wobei betreffend die beantragten Almfutterflächen davon abweichende Flächen festgestellt wurden. Letztlich wurde für das Antragsjahr 2011 auf der XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 74,40 ha, auf der XXXX im Ausmaß von 109,05 ha, auf der XXXX im Ausmaß von 101,86 ha und auf dem Heimbetrieb der BF eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 16,54 ha festgestellt.1.5. Auf den verfahrensrelevanten Almen fanden im Zeitraum bis zum angefochtenen Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852774, Vor-Ort-Kontrollen statt, wobei betreffend die beantragten Almfutterflächen davon abweichende Flächen festgestellt wurden. Letztlich wurde für das Antragsjahr 2011 auf der römisch 40 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 74,40 ha, auf der römisch 40 im Ausmaß von 109,05 ha, auf der römisch 40 im Ausmaß von 101,86 ha und auf dem Heimbetrieb der BF eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 16,54 ha festgestellt.

1.6. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX sowie die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf dem Heimbetrieb der BF, der XXXX, der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852774, der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2011 abgewiesen und ein bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.1.6. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der römisch 40 sowie die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf dem Heimbetrieb der BF, der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852774, der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2011 abgewiesen und ein bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.

Dabei wurde von gleichbleibenden 51,28 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 46,80 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 30,15 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 31,76 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 15,37 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 14,89 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 31,76 ha bedeuten 14,89 ha eine Abweichung von etwas mehr als 46,88 % und damit mehr als 20 %. Daher wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2011 keine EBP gewährt.

1.7. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.02.2014 Beschwerde.

1.8. Am 20.06.2014 langte bei der Landwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführer ein, in welcher diese als bloße Auftreiber auf dieXXXX im Antragsjahr 2011 erklären, dass sie sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert hätten und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie hätten von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.1.8. Am 20.06.2014 langte bei der Landwirtschaftskammer römisch 40 eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführer ein, in welcher diese als bloße Auftreiber auf dieXXXX im Antragsjahr 2011 erklären, dass sie sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert hätten und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie hätten von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 ausgehen können.

1.9. Am 20.06.2014 langte bei der Landwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführer ein, in welcher diese als bloße Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2011 erklären, dass sie sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert hätten und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie hätten von der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der XXXX ausgehen können.1.9. Am 20.06.2014 langte bei der Landwirtschaftskammer römisch 40 eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführer ein, in welcher diese als bloße Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2011 erklären, dass sie sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert hätten und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie hätten von der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der römisch 40 ausgehen können.

1.10. Die vorgelegten "§8i MOG-Erklärungen" hinsichtlich der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640532, den BF für das Antragsjahr 2011 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.1.10. Die vorgelegten "§8i MOG-Erklärungen" hinsichtlich der römisch 40 und der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640532, den BF für das Antragsjahr 2011 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.

1.11. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.09.2014 einen Vorlageantrag.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Vier Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche bzw. der beihilfefähigen Fläche auf dem Heimbetrieb der BF ergeben. Durch die Vorlage der § 8i MOG-Erklärungen hinsichtlich der XXXX und der XXXX gelang es den Beschwerdeführern jedoch, das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass sie an einer falschen Beantragung hinsichtlich dieser Almfutterflächen kein Verschulden trifft.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Vier Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche bzw. der beihilfefähigen Fläche auf dem Heimbetrieb der BF ergeben. Durch die Vorlage der Paragraph 8 i, MOG-Erklärungen hinsichtlich der römisch 40 und der römisch 40 gelang es den Beschwerdeführern jedoch, das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass sie an einer falschen Beantragung hinsichtlich dieser Almfutterflächen kein Verschulden trifft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 55 aus 2007, idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A.I.:

3.2. Beurteilungsgegenstand:

Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640532, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852774, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung – abweichend von § 14 VwGVG – vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852774, langte am 06.02.2014 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 28.08.2014) verstrichen war.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung – abweichend von Paragraph 14, VwGVG – vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852774, langte am 06.02.2014 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 28.08.2014) verstrichen war.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640532, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640532, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852774, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852774, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln vergleiche Spruchpunkt A.II).

Zu Spruchteil A.II.:

3.3. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],

erhalten haben. [ ]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [

]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[ ]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [ ]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

— ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

— liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§§ 8i Abs. 1 und 19 Abs. 3 MOG 2007 lauten:Paragraphen 8 i, Absatz eins und 19 Absatz 3, MOG 2007 lauten:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i, (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§19 [ ]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

3.4. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Sanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass sie kein Verschulden trifft, tragen die Landwirte (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).Gemäß Artikel 73, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Sanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass sie kein Verschulden trifft, tragen die Landwirte (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).

Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, wurde durch die Vorlage der § 8i MOG-Erklärungen hinsichtlich der XXXX und derXXXX glaubwürdig dargelegt, dass die BF bei der Beantragung der Almfutterflächen auf diesen Almen die zumutbare Sorgfalt gewahrt haben. Daher ist unter Berücksichtigung von Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 8i MOG 2007 für das Antragsjahr 2011 hinsichtlich der XXXXund der XXXX von einem mangelnden Verschulden der Beschwerdeführer auszugehen.Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, wurde durch die Vorlage der Paragraph 8 i, MOG-Erklärungen hinsichtlich der römisch 40 und derXXXX glaubwürdig dargelegt, dass die BF bei der Beantragung der Almfutterflächen auf diesen Almen die zumutbare Sorgfalt gewahrt haben. Daher ist unter Berücksichtigung von Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8 i, MOG 2007 für das Antragsjahr 2011 hinsichtlich der XXXXund der römisch 40 von einem mangelnden Verschulden der Beschwerdeführer auszugehen.

Unter Berücksichtigung der vorgelegten § 8i MOG-Erklärungen hinsichtlich der XXXX und der XXXX ist somit letztlich bei der Berechnung der EBP 2011 eine beantragte Gesamtfläche im Ausmaß von 32,15 ha sowie eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 31,43 ha und damit eine Differenzfläche von 0,72 ha zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung einer ermittelten Gesamtfläche von 31,43 ha sind 0,72 ha etwas mehr als 2,29 % und weniger als 2 ha und auch weniger als 3 %. Daher ist im Ergebnis von der Verhängung einer Flächensanktion gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 abzusehen.Unter Berücksichtigung der vorgelegten Paragraph 8 i, MOG-Erklärungen hinsichtlich der römisch 40 und der römisch 40 ist somit letztlich bei der Berechnung der EBP 2011 eine beantragte Gesamtfläche im Ausmaß von 32,15 ha sowie eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 31,43 ha und damit eine Differenzfläche von 0,72 ha zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung einer ermittelten Gesamtfläche von 31,43 ha sind 0,72 ha etwas mehr als 2,29 % und weniger als 2 ha und auch weniger als 3 %. Daher ist im Ergebnis von der Verhängung einer Flächensanktion gemäß Artikel 58, VO (EG) 1122 aus 2009, abzusehen.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid der AMA dahingehend zu korrigieren, dass bei der Zuerkennung der EBP 2011 von der Verhängung einer Flächensanktion gegen die Beschwerdeführer Abstand zu nehmen ist.

Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den im Vorlagenantrag gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.5. zu B.) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Schlagworte

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Beweislast, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Einstellung, Entscheidungsfrist, ersatzlose
Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Rückforderung, unzuständige
Behörde, Unzuständigkeit, Verfahrenseinstellung, Verschulden,
Verspätung, Vorlageantrag, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2109964.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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