TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/1 W112 2161977-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2017
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Entscheidungsdatum

01.08.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W112 2161977-1/16E

Gekürzte Ausfertigung des am 23.06.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Algerien, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017, Zl. 1101524302/170702533/RDNÖ, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Algerien, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017, Zl. 1101524302/170702533/RDNÖ, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, der am 16.11.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war und über Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland reiste, stellte in Folge seiner Zurückschiebung von Deutschland nach Österreich am 04.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle WEST. Er wurde in der Betreuungsstelle WEST in die Grundversorgung aufgenommen.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer polizeilich erstbefragt. Im Zuge der Erstbefragung wurden dem Beschwerdeführer das Erstinformationsblatt über das Asylverfahren und die Informationen zur EURODAC-Verordnung in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt.

Am 12.04.2016 wurde der Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle WEST niederschriftlich einvernommen. Unter einem wurde das Verfahren durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen.

Mit Bescheid vom 12.04.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 13.04.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 12.04.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 13.04.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Mit Verfahrensanordnung vom 13.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater im Asylverfahren beigegeben; unter einem wurde der Beschwerdeführer in Arabisch über die Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung, bis 28.04.2016 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, informiert; er wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass es die Möglichkeit gebe, auf freiwilliger Basis unter Gewährung von Rückkehrhilfe in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Auch diese Informationen wurden ihm am 13.04.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt.

1.2. Der Beschwerdeführer verließ das österreichische Bundesgebiet und reiste nach Frankreich weiter.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 18.04.2016 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet.

Der Beschwerdeführer wurde von der Delegation der algerischen Botschaft am 03.11.2016 als algerischer Staatsbürger identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates unter Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung in Aussicht gestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 14.06.2017 von Frankreich gemäß der Dublin III-VO nach Österreich rücküberstellt.

Er wurde bei seiner Ankunft im Bundesgebiet am selben Tag festgenommen und vor der belangten Behörde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen.

2. Mit Mandatsbescheid vom 14.06.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.2. Mit Mandatsbescheid vom 14.06.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer wie zuvor im Asylverfahren sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.

3. Mit Schriftsatz vom 20.06.2017, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.06.2017 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, aufzuerlegen.

4. Das Bundesamt legte am 20.06.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete am 21.06.2017 eine Stellungnahme, in der die Beschwerdeabweisung und Kostenersatz beantragt werden.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 22.06.2017 wurden die Buchungsbestätigung für die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien auf dem Luftweg am 12.07.2017 übermittelt.

5. Am 23.06.2017 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, zu der das Bundesamt nicht erschien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Der Beschwerdeführer stellte am 04.01.2016 nach der Zurückschiebung aus Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet; dieser wurde mit Bescheid vom 12.04.2016 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, die auf Grund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Erlassung durchsetzbar war. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer tauchte fünf Tage nach Zustellung des abweisenden Bescheides unter und schlug die Grundversorgung aus, weshalb er am 18.04.2016 aufgrund unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet wurde. Er reiste nach Frankreich weiter, wo er sich illegal aufhielt und der Schwarzarbeit nachging. Der Beschwerdeführer wurde am 14.06.2017 unter Begleitung einer Polizeieskorte von Frankreich nach Österreich rücküberstellt und nach der Einreise am Flughafen festgenommen.

Es ist glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer um aus der Schubhaft entlassen zu werden die freiwillige Rückkehr nach Algerien beantragen würde, auf Grund seiner Einlassungen und seines Vorverhaltens aber nicht, dass er tatsächlich nach Algerien ausreisen würde; es steht vielmehr fest, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung der Abschiebung nach Algerien durch Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat entziehen würde.

Der Beschwerdeführer war lediglich im Zeitraum 29.01.2016 – 18.04.2016 im Bundesgebiet gemeldet und lebte bis zu seiner Ausreise nach Frankreich untergetaucht im Bundesgebiet um sich seiner Abschiebung nach Algerien zu entziehen; er kam seiner Ausreiseverpflichtung auf freiem Fuß nicht nach. Er kam auch der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nicht nach und nahm auch keinen Kontakt zu dem ihm beigegebenen Rechtsberater auf. Der Beschwerdeführer machte in der Erstbefragung falsche Angaben bezüglich seiner familiären Anknüpfungspunkte in Frankreich und seiner Absicht, nach Frankreich weiterzureisen. Er brachte im Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage und verfügt weder über soziale noch über familiäre Anbindungen im Bundesgebiet; er stellte den Asylantrag in Österreich erst nach der Zurückschiebung durch Deutschland. Er verfügt weder über einen festen Wohnsitz im Bundesgebiet noch über ausreichend Barmittel. Strafgerichtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten.

Der haftfähige Beschwerdeführer befindet sich seit 14.06.2017 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird.Der haftfähige Beschwerdeführer befindet sich seit 14.06.2017 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wird.

Der Beschwerdeführer wurde während seiner Abwesenheit von der algerischen Delegation als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Die belangte Behörde informiert die algerische Vertretungsbehörde am 22.06.2017 über die vorliegende Buchungsbestätigung für die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien am 12.07.2017.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer volljährig und algerischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus der positiven Identifizierung durch die algerischen Behörden. Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus dem IZR und den damit in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt, ergibt sich aus dem IZR. Den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er über einen Aufenthaltstitel in Frankreich verfügt, widerspricht die Überstellung des Beschwerdeführers durch Frankreich nach Österreich im Wege des Dublin-Verfahrens.

Die Angaben zu seinem Asylverfahren ergeben sich aus dem beigeschafften Akt des Bundesamtes.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. Dass der Beschwerdeführer in Österreich untertauchte, um sich seiner Abschiebung nach Algerien zu entziehen, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der hg. Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführer die Grundversorgung ausschlug, ergibt sich aus dem GVS-Auszug. Die Feststellungen zur behördlichen Meldung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem ZMR-System. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, sondern untertauchte und nach Frankreich weiterreiste, steht auf Grund seiner Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit dem vorliegenden Akt im Einklang. Die Annahme, wonach der Beschwerdeführer in Frankreich der Schwarzarbeit nachging, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben in der hg. Verhandlung.

Dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Enthaftung durch die Weiterreise in einen anderen Dublin-Staat wiederum der Abschiebung nach Algerien entziehen würde, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und aus seinem bisherigen Verhalten: Der Beschwerdeführer wurde von Deutschland nach Österreich zurückgeschoben. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher abgewiesen wurde. Fünf Tage nach Zustellung des abweisenden Bescheides schlug der Beschwerdeführer die Grundversorgung aus und tauchte, noch während offener Rechtsmittelfrist, unter. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nach Algerien nicht nach, sondern reiste nach Frankreich weiter. Er wurde von den französischen Behörden mit Polizeieskorte nach Österreich rücküberstellt. Der Beschwerdeführer machte im Asylverfahren falsche Angaben zu seinem Zielland und seinen familiären Anknüpfungspunkten in Frankreich.

Die Angaben zur Festnahme des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Akt, die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei. Dass der Beschwerdeführer den gesamten Anhaltezeitraum über haftfähig war, ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen und dem Gutachten vom 15.06.2017.

Die Angaben zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ergeben sich aus den diesbezüglich übermittelten Informationen des Bundesamtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.I.) Bescheid vom 14.06.2017 und Anhaltung in Schubhaft seit 14.06.2017

1. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen vor:1. Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG liegen vor:

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden, sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden, sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).

Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 12.04.2016 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Die Schubhaft wurde sohin zutreffend zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 12.04.2016 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Die Schubhaft wurde sohin zutreffend zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

2. Im Falle des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr vor:

2.1. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).2.1. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

2.2. Im Falle des Beschwerdeführers liegt dem angefochtenen Bescheid zufolge Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 6a, b und c sowie Z 9 FPG vor. Hiezu führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise einen Antrag auf Asyl gestellt habe. Er sei nur kurze Zeit gemeldet gewesen und aufgrund unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet worden. Seither sei der Behörde keine Meldeadresse bekannt. Nach der negativen Entscheidung sei der Beschwerdeführer nach Frankreich ausgereist. Von dort sei er nach Österreich zurückgeschoben worden. Der Beschwerdeführer habe keinen festen Wohnsitz und sei mittellos. Aufgrund der Zusammenschau der vorgebrachten Umstände bestehe das Risiko dass der Beschwerdeführer abermals unterzutauchen werde. Der Beschwerdeführer habe bereits angekündigt, das Verfahren vor dem Bundesamt behindern und verzögern zu wollen indem er nicht mit den Behörden kooperieren wolle.2.2. Im Falle des Beschwerdeführers liegt dem angefochtenen Bescheid zufolge Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 6 a,, b und c sowie Ziffer 9, FPG vor. Hiezu führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise einen Antrag auf Asyl gestellt habe. Er sei nur kurze Zeit gemeldet gewesen und aufgrund unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet worden. Seither sei der Behörde keine Meldeadresse bekannt. Nach der negativen Entscheidung sei der Beschwerdeführer nach Frankreich ausgereist. Von dort sei er nach Österreich zurückgeschoben worden. Der Beschwerdeführer habe keinen festen Wohnsitz und sei mittellos. Aufgrund der Zusammenschau der vorgebrachten Umstände bestehe das Risiko dass der Beschwerdeführer abermals unterzutauchen werde. Der Beschwerdeführer habe bereits angekündigt, das Verfahren vor dem Bundesamt behindern und verzögern zu wollen indem er nicht mit den Behörden kooperieren wolle.

2.3. Die Beschwerde bringt zunächst vor, dass es der belangten Behörde nicht gelungen sei, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 1 und § 76 Abs. 3 FPG bestehe. Auch seien mangelhafte Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid getroffen worden, wonach der Beschwerdeführer Österreich "illegal" verlassen habe, im Bundesgebiet illegal beschäftigt gewesen sei, wiederholt in Mitgliedstaaten weitergereist sei und gegen das Meldegesetz verstoßen habe.2.3. Die Beschwerde bringt zunächst vor, dass es der belangten Behörde nicht gelungen sei, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 76, Absatz 3, FPG bestehe. Auch seien mangelhafte Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid getroffen worden, wonach der Beschwerdeführer Österreich "illegal" verlassen habe, im Bundesgebiet illegal beschäftigt gewesen sei, wiederholt in Mitgliedstaaten weitergereist sei und gegen das Meldegesetz verstoßen habe.

Die Formulierung, dass der Beschwerdeführer Österreich "illegal" verlassen habe, um nach Frankreich weiterzureisen, ist unglücklich gewählt; es trifft allerdings zu, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig nach Frankreich ein- bzw. weitergereist ist, weshalb die Beschwerde dadurch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dartut. Dass der Beschwerdeführer illegal in Österreich erwerbstätig war und unangemeldet aufhältig war, wie die belangte Behörde ausführt, ist unzutreffend, führt aber auf Grund der übrigen zutreffenden Ausführungen nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

2.4. Die Ausführungen der belangten Behörde, es liege Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor, da der Beschwerdeführer die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat dadurch verhinderte, dass er untertauchte und nach Frankreich weiterreiste sowie der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG), treffen zu.2.4. Die Ausführungen der belangten Behörde, es liege Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, da der Beschwerdeführer die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat dadurch verhinderte, dass er untertauchte und nach Frankreich weiterreiste sowie der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG), treffen zu.

2.5. Hingegen trifft die Annahme der belangten Behörde, es liege Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a FPG vor, vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer lediglich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nicht zu. Auch dies führt jedoch schon deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, da die Annahme, der Beschwerdeführer sei iSd lit. b in einen dritten Mitgliedstaat weitergereist, aufgrund der Weiterreise des Beschwerdeführers nach Deutschland und nach Frankreich jedenfalls zutrifft. Es trifft auch § 76 Abs. 3 Z 6 lit. c FPG zu, da aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers und seines Vorverhaltens feststeht, dass der Beschwerdeführer abermals versuchen wird, seine Abschiebung nach Algerien durch Weiterreise in einen anderen Dublinstaat zu verhindern.2.5. Hingegen trifft die Annahme der belangten Behörde, es liege Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG vor, vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer lediglich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nicht zu. Auch dies führt jedoch schon deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, da die Annahme, der Beschwerdeführer sei iSd Litera b, in einen dritten Mitgliedstaat weitergereist, aufgrund der Weiterreise des Beschwerdeführers nach Deutschland und nach Frankreich jedenfalls zutrifft. Es trifft auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, FPG zu, da aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers und seines Vorverhaltens feststeht, dass der Beschwerdeführer abermals versuchen wird, seine Abschiebung nach Algerien durch Weiterreise in einen anderen Dublinstaat zu verhindern.

2.6. Ebenso stützt die belangte Behörde das Vorliegen von Fluchtgefahr zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, da der Beschwerdeführer vor der Ausreise nicht legal erwerbstätig war, über keinen Wohnsitz und nicht über hinreichende Existenzmittel verfügt und kein Familienleben im Bundesgebiet führt. Der unmittelbar nach Wiedereinreise festgenommene Beschwerdeführer war zwar nur drei Monate im Bundesgebiet aufhältig, da er aber die Grundversorgung unmittelbar nach Bescheidzustellung ausschlug, um zur Verhinderung der Abschiebung in einen anderen Dublinstaat weiterzureisen, liegt in seinem Fall dennoch Fluchtgefahr auch nach § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor.2.6. Ebenso stützt die belangte Behörde das Vorliegen von Fluchtgefahr zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, da der Beschwerdeführer vor der Ausreise nicht legal erwerbstätig war, über keinen Wohnsitz und nicht über hinreichende Existenzmittel verfügt und kein Familienleben im Bundesgebiet führt. Der unmittelbar nach Wiedereinreise festgenommene Beschwerdeführer war zwar nur drei Monate im Bundesgebiet aufhältig, da er aber die Grundversorgung unmittelbar nach Bescheidzustellung ausschlug, um zur Verhinderung der Abschiebung in einen anderen Dublinstaat weiterzureisen, liegt in seinem Fall dennoch Fluchtgefahr auch nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor.

3. Auf Grund der Fluchtgefahr konnte nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

3.1. Die belangte Behörde führt aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund des illegalen Aufenthaltes, der nicht vorhandenen finanziellen Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandenen Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht Betracht komme.

3.2. Die Beschwerde bringt vor, dass ein gelinderes Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung sowie die angeordnete Unterkunftnahme naheliegend gewesen sei, zumal gegen den Beschwerdeführer bisher kein gelinderes Mittel angeordnet worden sei.

Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel, nachdem sich der Beschwerdeführer bereits bei Vorliegen der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme dem Zugriff der Behörde entzogen und die Grundversorgung ausgeschlagen hatte, nicht das Auslangen gefunden werden konnte; auch wenn in der Bescheidbegründung der Satz betreffend das Untertauchen im Bundesgebiet unzutreffend ist, treffen die übrigen Erwägungen der belangten Behörde hiezu (keine finanziellen Mittel, Unterstandslosigkeit, Annahme des erneuten Untertauchens unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen, persönliche Lebenssituation des Beschwerdeführers) zu.

Sohin ist auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und seinen Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung der belangten Behörde darin Recht zu geben, dass im Falle des Beschwerdeführers mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte.

4. Der Beschwerdeführer ist haftfähig.

5. Mit der Möglichkeit der Abschiebung war auch tatsächlich zu rechnen und die Dauer der Anhaltung ist nicht unverhältnismäßig.

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Aufgrund der zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung vorliegenden durchsetzbaren, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der ebenfalls zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden positiven Identifizierung des Beschwerdeführers durch die algerische Vertretungsbehörde und der Zusicherung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates unter Vorlage der Flugbuchung konnte das Bundesamt unter Berücksichtigung der benötigten Zeit für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie der ebenfalls rasch vorliegenden und an die algerische Vertretungsbehörde übermittelte Buchungsbestätigung für den 12.07.2017 davon ausgehen, dass mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen sein werde.

6. Auf Grund der Reisebewegungen des Beschwerdeführers im Schengenraum (Zurückschiebung aus Deutschland, Überstellung aus Frankreich) und dem Untertauchen unmittelbar nach der Zustellung des abweisenden Bescheides trotz Grundversorgung in Missachtung der Verfahrensanordnungen sowie der nunmehr infolge des bereits mitgeteilten Abschiebetermins und der Identifizierung durch die algerischen Behörden, und den Einlassungen des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, die betreffend die Ausreisewilligkeit nach Algerien unglaubwürdig waren, sowie dem persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, ist die Annahme der belangten Behörde, die Verhängung sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seien notwendig und verhältnismäßig, zutreffend.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Dies ist der Fall:

Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen seien, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Es liegt im Fall des Beschwerdeführers weiterhin eine seit Erlassung des Bescheides mit 12.04.2016 durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor. Aufgrund der Tatsache, dass er bereits während seiner Abwesenheit von den algerischen Behörden identifiziert wurde und dem Beschwerdeführer noch vor der Zustellung des Schubhaftbescheides die Information über die bevorstehende Abschiebung am 12.07.2017 ausgehändigt wurde, liegt weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor.Es liegt im Fall des Beschwerdeführers weiterhin eine seit Erlassung des Bescheides mit 12.04.2016 durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor. Aufgrund der Tatsache, dass er bereits während seiner Abwesenheit von den algerischen Behörden identifiziert wurde und dem Beschwerdeführer noch vor der Zustellung des Schubhaftbescheides die Information über die bevorstehende Abschiebung am 12.07.2017 ausgehändigt wurde, liegt weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor.

Der Beschwerdeführer ist weiterhin haftfähig, die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wird effizient geführt. Die gelinderen Mittel reichen auf Grund seines Verhaltens weiterhin zur Sicherung der Abschiebung nicht hin.

3. Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen.

Zu A.III. und A.IV.) Antrag auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und sämtlicher weiterer anfallender Gebühren im gegenständlichen Verfahren.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €

426,20 zu ersetzen.

4. Der Abspruch über die Barauslagen wird einer getrennten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG ist auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 geklärt; betreffend die Bestimmung des § 33 Abs. 4 BFA-VG liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90).Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 geklärt; betreffend die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt vergleiche OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90).

Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.06.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.06.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte
Ausfertigung, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2161977.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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