Entscheidungsdatum
01.08.2017Norm
AlVG §20Spruch
L511 2161695–1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende über den Antrag von XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur weiteren Führung des Verfahrens im Rahmen ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.05.2017 Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2017, Zahl: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende über den Antrag von römisch 40 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur weiteren Führung des Verfahrens im Rahmen ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 30.05.2017 Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2017, Zahl: römisch 40 , beschlossen:
A)
Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), stattgegeben und die Verfahrenshilfe bewilligt.Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), stattgegeben und die Verfahrenshilfe bewilligt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Die Antragstellerin beantragte am 30.11.2016 die Neuberechnung der Notstandshilfe aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] vom 24.02.2016, Ro 2015/08/0028-4 (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile zur hg. GZ L511 2162060 [im Folgenden: AZ2] 1).
1.2. Mit Bescheid vom 30.05.2017, Zahl: XXXX , wies das AMS den Antrag der Antragstellerin auf Neubemessung des Anspruchs auf Notstandshilfe und Nachzahlung der Notstandshilfe unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2016, Ro 2015/08/0028-4, für die Zeiträume vor dem 01.09.2010 und ab dem 01.01.2014 gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 21 Abs. 4 und Abs. 5 AlVG ab. Für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis 31.12.2013 erfolgte eine Nachzahlung in Höhe von EUR 1.096,80 (AZ2 5).1.2. Mit Bescheid vom 30.05.2017, Zahl: römisch 40 , wies das AMS den Antrag der Antragstellerin auf Neubemessung des Anspruchs auf Notstandshilfe und Nachzahlung der Notstandshilfe unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2016, Ro 2015/08/0028-4, für die Zeiträume vor dem 01.09.2010 und ab dem 01.01.2014 gemäß Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 21, Absatz 4 und Absatz 5, AlVG ab. Für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis 31.12.2013 erfolgte eine Nachzahlung in Höhe von EUR 1.096,80 (AZ2 5).
1.3. Mit Schreiben vom 01.06.2017, beim AMS eingelangt am 06.06.2017, erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ2 7).
1.4. Mit Bescheid vom 14.06.2017, Zahl: XXXX , zugestellt mit 16.06.2017, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der Antragstellerin vom 01.06.2017 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ2 8).1.4. Mit Bescheid vom 14.06.2017, Zahl: römisch 40 , zugestellt mit 16.06.2017, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der Antragstellerin vom 01.06.2017 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab (AZ2 8).
1.5. Mit Schreiben vom 16.06.2017 beantragte die Antragstellerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde vom 01.06.2017 (AZ2 9).
1.6. Die belangte Behörde legte am 20.06.2017 dem Bundesverwaltungsgericht Auszüge aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (OZ 1 [=AZ2 1-18]).
2. Antrag auf Verfahrenshilfe
2.1. Zwischenzeitig brachte die nunmehrige Antragstellerin am 02.06.2017 einen Antrag auf Verfahrenshilfe beim Bundesverwaltungsgericht [BVwG] ein, welcher vom BVwG an das zur Einbringung zuständige AMS per Post am 09.06.2017 weitergeleitet wurde (hg. GZ 2158277-2).
2.2. Am 13.06.2016 langte der Verfahrenshilfeantrag beim BVwG ein (Ordnungszahl der hg. Gerichtsaktes [OZ] 1).
2.3. Dem Verbesserungsauftrag, die fehlenden Seiten 2 – 9 des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vorzulegen, kam die Antragstellerin mit 26.06.2017 nach (OZ 3, 4).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Antragstellerin bezieht seit mehreren Jahren Notstandshilfe. Auf Grund des Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2016, Ro 2015/08/0028 beantragte die Antragstellerin am 30.11.2016 die Nachzahlung von Notstandshilfebezügen (AZ2 1). Das AMS berechnete in der Folge mit Leistungsmitteilung vom 08.02.2017 die Notstandshilfe für die Jahre 2010 – 2016 neu (AZ2 2) und zahlte diesen Betrag auch aus.
1.2. Im gegenständlichen Verfahren, welches durch einen weiteren Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung vom 29.04.2017 eingeleitet wurde, sind die der Leistungsmitteilung vom 08.02.2017 zu Grunde liegenden Berechnungsmodalitäten des AMS strittig (hg. GZ 2062060).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 sowie GZ 2162060 OZ2 1).2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 sowie GZ 2162060 OZ2 1).
2.2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Aktenteilen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (Paragraph 56, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, idgF (AlVG)).
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG führt die Vorsitzende des Senate das Verfahren bis zur Verhandlung, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG führt die Vorsitzende des Senate das Verfahren bis zur Verhandlung, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen.
3.2. Rechtsgrundlagen zur Verfahrenshilfe
3.2.1. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.3.2.1. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
3.2.2. Der Gerichtshof der Europäischen Union [EuGH] hat darauf verwiesen, dass Art. 47 Abs. 2 GRC Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht und gemäß Art. 52 Abs. 3 GRC jenen Rechten der GRC, die jenen durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite zukommt, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden (EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35), weshalb der EuGH in seiner Beurteilung des Art. 47 GRC auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zurückgreift. Demnach ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist (EGMR 26.02.2002 Del Sol, Appl. 46.800/99 Rz20). Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ist aber etwa dann geboten, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang besteht, das Verfahrensrecht kompliziert ist oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliegt. Zudem muss der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme (EGMR 13.3.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Rz51, 54). Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers kann aber etwa von der finanziellen Situation der Partei, den (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie von Rechten Dritter oder auch der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR 13.3.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Rz52).3.2.2. Der Gerichtshof der Europäischen Union [EuGH] hat darauf verwiesen, dass Artikel 47, Absatz 2, GRC Artikel 6, Absatz eins, EMRK entspricht und gemäß Artikel 52, Absatz 3, GRC jenen Rechten der GRC, die jenen durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite zukommt, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden (EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35), weshalb der EuGH in seiner Beurteilung des Artikel 47, GRC auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zurückgreift. Demnach ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist (EGMR 26.02.2002 Del Sol, Appl. 46.800/99 Rz20). Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ist aber etwa dann geboten, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang besteht, das Verfahrensrecht kompliziert ist oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliegt. Zudem muss der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme (EGMR 13.3.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Rz51, 54). Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers kann aber etwa von der finanziellen Situation der Partei, den (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie von Rechten Dritter oder auch der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR 13.3.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Rz52).
3.2.3. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof verweisen in ständiger Judikatur zur Verfahrenshilfe auf die Judikatur des EuGH und des EGMR (für viele:
VfGH 25.06.2015, VfSlg 19989; VwGH 20.12.2016, Ro 2015/03/0037; 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).
3.3. Zur Gewährung der Verfahrenshilfe
3.3.1. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Neuberechnung der Notstandshilfe für mehrere zurückliegende Jahre auf Grund eines VwGH-Erkenntnis (VwGH 24.02.2016, Ro 2015/08/0028). In diesem Erkenntnis wurden Aussagen zur Berechnung des Ergänzungsbetrages (auf den Ausgleichszulagenrichtsatz) zur Notstandshilfe bei vorliegendem Familienzuschlag und dessen Verhältnis zur Bezugsobergrenze gemäß § 20 AlVG getroffen. Die Neuberechnung reicht bis ins Jahr 2010 zurück, wobei diesen Jahren unterschiedliche sachliche Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Berechnung zu Grunde liegen, wie etwa die Anzahl der Familienzuschläge, die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes, 3.3.2. Es handelt sich gegenständlich zweifellos um eine komplexe Sach- und Rechtslage, welche nur unter Heranziehung des bereits zitierten Erkenntnis des VwGH aufzulösen sein wird. Darüber hinaus ergibt sich aus der fälschlicherweise auch beim BVwG eingebrachten handschriftlichen Beschwerde sowie den weiteren Eingaben der Antragstellerin, dass diese selber nicht über die erforderlichen rechtlichen Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden und Gerichten verfügt.3.3.1. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Neuberechnung der Notstandshilfe für mehrere zurückliegende Jahre auf Grund eines VwGH-Erkenntnis (VwGH 24.02.2016, Ro 2015/08/0028). In diesem Erkenntnis wurden Aussagen zur Berechnung des Ergänzungsbetrages (auf den Ausgleichszulagenrichtsatz) zur Notstandshilfe bei vorliegendem Familienzuschlag und dessen Verhältnis zur Bezugsobergrenze gemäß Paragraph 20, AlVG getroffen. Die Neuberechnung reicht bis ins Jahr 2010 zurück, wobei diesen Jahren unterschiedliche sachliche Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Berechnung zu Grunde liegen, wie etwa die Anzahl der Familienzuschläge, die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes, 3.3.2. Es handelt sich gegenständlich zweifellos um eine komplexe Sach- und Rechtslage, welche nur unter Heranziehung des bereits zitierten Erkenntnis des VwGH aufzulösen sein wird. Darüber hinaus ergibt sich aus der fälschlicherweise auch beim BVwG eingebrachten handschriftlichen Beschwerde sowie den weiteren Eingaben der Antragstellerin, dass diese selber nicht über die erforderlichen rechtlichen Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden und Gerichten verfügt.
3.3.3. Wenngleich über die Erfolgsaussichten derzeit keine Aussage getätigt werden kann, da diese vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens abhängen, so erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder offenbar mutwillig, noch völlig aussichtslos. Das Verfahren hat für die Antragstellerin auch eine erhebliche Bedeutung, da ihr im Falle einer zu ihren Gunsten ausgehenden Entscheidung, die allenfalls zu gering ausbezahlte Notstandshilfe nachzuzahlen sein wird.
3.3.4. Aufgrund des von der Antragstellerin abgegebenen Vermögensbekenntnisses ist auch davon auszugehen, dass sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
3.3.5. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher spruchgemäß gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG stattzugeben.3.3.5. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher spruchgemäß gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattzugeben.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).
Gegenständlich fehlt es zwar an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8a VwGVG, es liegt aber dennoch keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor, weil die Rechtslage zur Beigebung von Verfahrenshilfe sowohl durch den EGMR als auch durch den EuGH gelöst ist (vgl. dazu VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0049 RS4). Die gegenständliche Entscheidung weicht von der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des EGMR und des EuGH auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf die darin entwickelten Kriterien. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Gegenständlich fehlt es zwar an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8 a, VwGVG, es liegt aber dennoch keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor, weil die Rechtslage zur Beigebung von Verfahrenshilfe sowohl durch den EGMR als auch durch den EuGH gelöst ist vergleiche dazu VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0049 RS4). Die gegenständliche Entscheidung weicht von der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des EGMR und des EuGH auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf die darin entwickelten Kriterien. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Gesamtbetrachtung, VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L511.2161695.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.09.2017