Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.08.2017Norm
BWG §1 Abs2 Z6Rechtssatz
Rechtssatz 1
Unstrittig waren auch die Feststellungen zu den konkreten Modalitäten der Schließfachvermietung. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass in diesen Modalitäten der Vermietung von Schließfächern grundsätzlich eine für die Qualifikation als Finanzinstitut gem. § 1 Abs. 2 Z 6 BWG (und sohin gemäß § 2 Abs. 2 lit. a FM-GwG) in Betracht kommende "Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten" zu erblicken ist (Betreten durch den Kunden nur innerhalb der Öffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung; Öffnung des eigenen Schließfaches nur mit eigenem Schlüssel, nach Eingabe eines persönlichen vom Vermieter zugeteilten, zum Zutritt der Tresorräume notwendigen, Codes und Verwendung eines vom Vermieter verwahrten und ausgegebenen zweiten Schlüssel).Unstrittig waren auch die Feststellungen zu den konkreten Modalitäten der Schließfachvermietung. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass in diesen Modalitäten der Vermietung von Schließfächern grundsätzlich eine für die Qualifikation als Finanzinstitut gem. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, BWG (und sohin gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, FM-GwG) in Betracht kommende "Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten" zu erblicken ist (Betreten durch den Kunden nur innerhalb der Öffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung; Öffnung des eigenen Schließfaches nur mit eigenem Schlüssel, nach Eingabe eines persönlichen vom Vermieter zugeteilten, zum Zutritt der Tresorräume notwendigen, Codes und Verwendung eines vom Vermieter verwahrten und ausgegebenen zweiten Schlüssel).
Schlagworte
Anwendungsbereich, VermietungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W230.2150836.1.02Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017