Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.08.2017Norm
BWG §1 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 2
Eine Tätigkeit, die zur Qualifikation eines Unternehmens als Finanzinstitut im Sinne des § 1 Abs. 2 BWG führen kann, wird dann als "Haupttätigkeit" ausgeübt, wenn diese Tätigkeit nicht nur den Charakter einer Nebentätigkeit im Verhältnis zu einer anderen Tätigkeit des Unternehmens besitzt. Dabei sind qualitative und quantitative Maßstäbe anzulegen. Diese Auslegung findet auch Deckung im äußersten Wortsinn und verstößt daher nicht gegen das im Verwaltungsstrafrecht geltende Analogieverbot des § 1 Abs. 1 VStG.Eine Tätigkeit, die zur Qualifikation eines Unternehmens als Finanzinstitut im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BWG führen kann, wird dann als "Haupttätigkeit" ausgeübt, wenn diese Tätigkeit nicht nur den Charakter einer Nebentätigkeit im Verhältnis zu einer anderen Tätigkeit des Unternehmens besitzt. Dabei sind qualitative und quantitative Maßstäbe anzulegen. Diese Auslegung findet auch Deckung im äußersten Wortsinn und verstößt daher nicht gegen das im Verwaltungsstrafrecht geltende Analogieverbot des Paragraph eins, Absatz eins, VStG.
Schlagworte
Nebentätigkeit, Revision zulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W230.2150836.1.03Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017