Entscheidungsdatum
02.08.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W208 2164497-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. XXXX, gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES LANDESGERICHTES FÜR STRAFSACHEN WIEN vom 06.06.2017, GZ Jv 3776/17b-33, betreffend Einbringung eines für verfallen erklärten Geldbetrages nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES LANDESGERICHTES FÜR STRAFSACHEN WIEN vom 06.06.2017, GZ Jv 3776/17b-33, betreffend Einbringung eines für verfallen erklärten Geldbetrages nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren (AZ XXXX) wurde die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) am 04.10.2016 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB verurteilt und gem. § 20 Abs. 3 iVm § 20 Abs. 4 StGB ein Betrag von € 100.000,-- für verfallen erklärt (ON 30). Das Urteil ist am 09.02.2017 nach Abweisung einer Berufung durch das OLG rechtskräftig geworden (ON 39).1. Im Grundverfahren (AZ römisch 40 ) wurde die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) am 04.10.2016 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB verurteilt und gem. Paragraph 20, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 4, StGB ein Betrag von € 100.000,-- für verfallen erklärt (ON 30). Das Urteil ist am 09.02.2017 nach Abweisung einer Berufung durch das OLG rechtskräftig geworden (ON 39).
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.02.2017 (zugestellt am 20.02.2017) schrieb der für das Grundverfahren zuständige Prozessrichter des Landesgerichtes für Strafsachen die Zahlung des Verfallsbetrages von € 100.000,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € € 100.008,-- der bP vor.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.02.2017 (zugestellt am 20.02.2017) schrieb der für das Grundverfahren zuständige Prozessrichter des Landesgerichtes für Strafsachen die Zahlung des Verfallsbetrages von € 100.000,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe € € 100.008,-- der bP vor.
3. Dagegen erhob die bP fristgerecht am 06.03.2017 Vorstellung und beantragte das Ermittlungsverfahren einzuleiten. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf nachträgliche Milderung des Verfalls gestellt (ON 41).
4. Mit Beschluss vom 27.03.2017 wurde der Antrag auf nachträgliche Milderung des Verfallsbetrages abgewiesen.
5. Der Beschwerde dagegen wurde vom OLG WIEN mit Beschluss vom 24.05.2017 nicht Folge gegeben (ON 47).
6. Mit Bescheid vom 06.06.2017 wurde vom Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: belangte Behörde oder LG) ein Zahlungsauftrag erlassen und der bP im oa. Grundverfahren €
100.008,-- zur Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung vorgeschrieben.
In der ausführlichen Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhaltes sowie der rechtlichen Bestimmungen (insb. § 1 Z 3 GEG und § 6a Abs. 1 GEG) auf das Wesentliche zusammengefasst angeführt, dass mit am 09.02.2017 rechtskräftig gewordenem Urteil € 100.000,-- für verfallen erklärt und der bP zur Zahlung aufgetragen worden seien. Die bP habe den aushaftenden Betrag bis dato nicht einbezahlt.In der ausführlichen Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhaltes sowie der rechtlichen Bestimmungen (insb. Paragraph eins, Ziffer 3, GEG und Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG) auf das Wesentliche zusammengefasst angeführt, dass mit am 09.02.2017 rechtskräftig gewordenem Urteil € 100.000,-- für verfallen erklärt und der bP zur Zahlung aufgetragen worden seien. Die bP habe den aushaftenden Betrag bis dato nicht einbezahlt.
7. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 12.06.2017) richtet sich die am 07.07.2017 (Postaufgabedatum) beim LG eingelangte Beschwerde der bP, mit der die Aufhebung des Zahlungsauftrages, in eventu die Zurückverweisung und eine Verhandlung beantragt wurden.
Inhaltlich wurde die Beschwerde zusammengefasst damit begründet, dass die Verfallsentscheidung inhaltlich rechtswidrig sei und die bP daher keine Zahlungspflicht träfe.
8. Mit Schreiben vom 12.07.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass das Urteil des LG vom 04.10.2016, mit dem gem. § 20 Abs. 3 und 4 StGB ein Betrag von €Der im Punkt römisch eins.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass das Urteil des LG vom 04.10.2016, mit dem gem. Paragraph 20, Absatz 3 und 4 StGB ein Betrag von €
100.000,-- für verfallen erklärt wurde, rechtskräftig ist.
Eine Verringerung des Verfallsbetrages erfolgte nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.
Die bP hat sowohl in ihrer Beschwerde, als auch in ihrem Schriftsatz vom 06.03.2017 (Vorstellung), die Feststellung der belangten Behörde, wonach das Urteil vom 04.10.2016 am 09.02.2017 rechtskräftig geworden ist, nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/030511.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/030511.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die relevante Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) lauten (Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG):
"§ 1. Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:
[...]
3. von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;
[...]
§ 6b (4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden."Paragraph 6 b, (4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden."
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der Bescheid der belangten Behörde (des Präsidenten des LG) vom 06.06.2017. Auf das Zustandekommen des "Mandatsbescheides" insb. auf die Zuständigkeit des Prozessrichters zur Erlassung, braucht nicht mehr eingegangen werden, da dieser nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehört.
Im vorliegenden Fall bringt die bP in ihrer Beschwerde zahlreiche rechtliche Argumente vor, die sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Ausspruches des Verfalls (der "Ersatzverfallsentscheidung") richten und vermeint, dass aufgrund deren Rechtswidrigkeit keine Zahlungspflicht bestehe. Diese Argumente - deren Richtigkeit dahingestellt bleiben kann, wie sogleich dargelegt wird - gehen jedoch ins Leere. Die Rechtskraft des Urteils, mit dem der Verfall in Höhe von € 100.000,-- ausgesprochen wurde, steht fest.
Die bP verkennt, dass gem. § 6b Abs. 4 GEG die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht (mehr) überprüft werden kann.Die bP verkennt, dass gem. Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht (mehr) überprüft werden kann.
Die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung kann auch in einem Berichtigungsverfahren bzw. aufgrund einer Vorstellung nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden (vgl etwa VwGH 18.12.2007, 2007/06/0285, VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29.01.2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, die dem vorliegenden Zahlungsauftrag zugrunde liegt, durfte im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).Die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten vergleiche etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung kann auch in einem Berichtigungsverfahren bzw. aufgrund einer Vorstellung nach Paragraph 7, GEG nicht mehr aufgerollt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2007, 2007/06/0285, VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29.01.2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, die dem vorliegenden Zahlungsauftrag zugrunde liegt, durfte im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).
Es liegen auch keine aufzugreifenden Verfahrensmängel vor. Die Zuständigkeit des Präsidenten des LG ergibt sich aus § 6 GEG, der als erwiesen angenommene Sachverhalt ist im angefochtenen Bescheid klar und vollständig dargelegt und ist auch die rechtliche Würdigung im Kern nachvollziehbar und richtig.Es liegen auch keine aufzugreifenden Verfahrensmängel vor. Die Zuständigkeit des Präsidenten des LG ergibt sich aus Paragraph 6, GEG, der als erwiesen angenommene Sachverhalt ist im angefochtenen Bescheid klar und vollständig dargelegt und ist auch die rechtliche Würdigung im Kern nachvollziehbar und richtig.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2164497.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.10.2017