TE Bvwg Beschluss 2017/8/2 W122 2166040-1

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Veröffentlicht am 02.08.2017
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Entscheidungsdatum

02.08.2017

Norm

BDG 1979 §151 Abs4 Z4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BDG 1979 § 151 heute
  2. BDG 1979 § 151 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  3. BDG 1979 § 151 gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 151 gültig von 12.02.2015 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 151 gültig von 29.12.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 151 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  7. BDG 1979 § 151 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  8. BDG 1979 § 151 gültig von 01.07.2005 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  9. BDG 1979 § 151 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  10. BDG 1979 § 151 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  11. BDG 1979 § 151 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  12. BDG 1979 § 151 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  13. BDG 1979 § 151 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  14. BDG 1979 § 151 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  15. BDG 1979 § 151 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1994
  16. BDG 1979 § 151 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1985
  17. BDG 1979 § 151 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1985
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W122 2166040-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Gefreiten XXXX, gegen den Bescheid des Kommandos Logistik vom 30.05.2017, GZ P1009606/7-KdoLog/G1/2017, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2017 betreffend Kündigung des Dienstverhältnisses der Militärperson auf Zeit gemäß § 151 Abs. 4 Z.4 GehG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Gefreiten römisch 40 , gegen den Bescheid des Kommandos Logistik vom 30.05.2017, GZ P1009606/7-KdoLog/G1/2017, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2017 betreffend Kündigung des Dienstverhältnisses der Militärperson auf Zeit gemäß Paragraph 151, Absatz 4, Ziffer 4, GehG, zu Recht:

A) In Erledigung der Beschwerde wird die angefochtene

Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Kommando Logistik zurückverwiesen.Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Kommando Logistik zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Bisheriges Verfahren

Von 07.02.2017 bis 04.04.2017 erfolgte eine Verlässlichkeitsüberprüfung des Beschwerdeführers durch das Abwehramt mit dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer keine positive Prüfbescheinigung erteilt wurde.

2. Bescheid

Mit dem bekämpften Bescheid vom 30.05.2017 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 30.06.2017 gekündigt. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen die Nichtfeststellung der persönlichen Eignung zur Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen Begründungsmangels anficht. Es läge kein Ausscheidungsgrund militärischer Rücksichten vor.

4. Beschwerdevorentscheidung

In der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wird begründend im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer nicht verlässlich wäre. Das Abwehramt könne dem Beschwerdeführer keine positive Prüfbescheinigung ausstellen. Nähere Gründe dafür wurden nicht angeführt. Es bestünde kein Bedarf an einem Bediensteten, der für nicht verlässlich erklärt wurde, da dieser nicht mehr mit der Erfüllung von Aufgaben uneingeschränkt betraut werden könne.

Der Beschwerdeführer hätte Dienst in einer Kaserne und damit in einem militärischen Bereich zu absolvieren. Der Beschwerdeführer hätte Zugang zu militärischen Rechtsgütern, weshalb eine Verlässlichkeitsprüfung zulässig wäre.

5. Vorlageantrag

Gegen die oben angeführte Beschwerdevorentscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte mit Schreiben vom 31.07.2017 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten samt Beilagenverzeichnis dem Bundesverwaltungsgericht im elektronischen Wege zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Militärperson

auf Zeit. Ermittlungen hinsichtlich des Bedarfes von Militärpersonen

auf Zeit oder hinsichtlich des Bedarfes von Militärpersonen auf Zeit mit eingeschränkter Verlässlichkeit wurden nicht angestellt.

Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der Begründung der Ergebnisse der Verlässlichkeitsüberprüfung flossen nicht in den gegenständlichen bekämpften Bescheid ein und sind aus den vorgelegten Akten nicht erkennbar. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es ohne umfangreiche Ermittlungsaufträge nicht möglich festzustellen, ob der Beschwerdeführer eine Straftat nach dem Militärstrafgesetz, nach dem 14.-17. oder 24. Abschnitt des besonderen Teiles des Strafgesetzbuches, eine Straftat nach den §§ 47 und 48 Wehrgesetz betreffend Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen und Umgehung der Wehrpflicht oder vorsätzlichen Angriff gegen militärische Rechtsgüter getätigt hat und falls ja, ob diese Straftaten bereits getilgt sind und falls diese getilgt sind, ob die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers aufgrund der auszuübenden Tätigkeiten dennoch auszuschließen wäre.Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der Begründung der Ergebnisse der Verlässlichkeitsüberprüfung flossen nicht in den gegenständlichen bekämpften Bescheid ein und sind aus den vorgelegten Akten nicht erkennbar. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es ohne umfangreiche Ermittlungsaufträge nicht möglich festzustellen, ob der Beschwerdeführer eine Straftat nach dem Militärstrafgesetz, nach dem 14.-17. oder 24. Abschnitt des besonderen Teiles des Strafgesetzbuches, eine Straftat nach den Paragraphen 47 und 48 Wehrgesetz betreffend Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen und Umgehung der Wehrpflicht oder vorsätzlichen Angriff gegen militärische Rechtsgüter getätigt hat und falls ja, ob diese Straftaten bereits getilgt sind und falls diese getilgt sind, ob die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers aufgrund der auszuübenden Tätigkeiten dennoch auszuschließen wäre.

Nicht festgestellt wurde im Verfahren vor der belangten Behörde beispielsweise, ob der Beschwerdeführer bloß wegen mangelnder Beteiligung im Überprüfungsverfahren oder gar wegen schwerer Verbrechen für unverlässlich befunden wurde.

Die belangte Behörde liegt näher am Beweis als das Bundesverwaltungsgericht, was die Ermittlungen des Abwehramtes hinsichtlich Verlässlichkeit des Beschwerdeführers, die Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers und die Abschätzung des militärischen Risikos bei diesen Einsatzmöglichkeiten anbelangt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der unterbliebenen Ermittlungen betreffend des Bedarfes an Militärpersonen auf Zeit im Allgemeinen, an der Eignung des Beschwerdeführers im Besonderen und am Ergebnis der Verlässlichkeitsüberprüfung in Bezug auf die zu schützenden Güter, ergeben sich aus dem Bescheid, der Beschwerdevorentscheidung und den vorgelegten Akten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor. Zwar ist bei Kündigungen gemäß § 20 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Senatszuständigkeit vorgesehen, aber die gegenständliche Kündigung ist nicht in einem provisorischen Dienstverhältnis erfolgt, weshalb § 20 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 keine Anwendung findet.Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor. Zwar ist bei Kündigungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Senatszuständigkeit vorgesehen, aber die gegenständliche Kündigung ist nicht in einem provisorischen Dienstverhältnis erfolgt, weshalb Paragraph 20, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 keine Anwendung findet.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG – trotz des Antrages des Beschwerdeführers - entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit Beschwerde angefochtene Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG – trotz des Antrages des Beschwerdeführers - entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit Beschwerde angefochtene Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist.

Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten, da eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst nicht getroffen wird.Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten, da eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst nicht getroffen wird.

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

Unzweifelhaft festgestellt werden konnte, dass die Behörde jegliche Ermittlungen unterlassen hat, die es ermöglichen, eine allenfalls vorhandene relative Verlässlichkeit (zB nach Tilgung von Straftaten) und allenfalls eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers gegenüberzustellen und sodann abzuwägen. Auch der Bedarf im Allgemeinen wurde nicht erhoben. So hat die belangte Behörde keine Gründe angegeben, was das Abwehramt veranlasst hat, die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nicht zu bescheinigen. Es fehlen jegliche Feststellungen, ob und inwieweit vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die militärische Sicherheit ausgeht. Das Bundesverwaltungsgericht kann diese Ermittlungen nicht kostengünstiger oder rascher als die Behörde nachholen.

Der Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung waren daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung waren daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren werden die Verwendungseinschränkungen zu erheben und dem Bedarf an Militärpersonen auf Zeit gegenüberzustellen sein.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, der Aufhebung und Zurückverweisung bei substanziellen Ermittlungsmängeln, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Begründungsmangel, Beschwerdevorentscheidung, Ermittlungspflicht,
Kassation, Kündigung, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
persönliche Eignung, Verlässlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2166040.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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