Entscheidungsdatum
02.08.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2151314-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 15.05.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 79, 1200 Wien, (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2933701010, unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom 22.01.2017 nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250713010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 15.05.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 79, 1200 Wien, (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2933701010, unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom 22.01.2017 nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250713010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250713010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 wird aufgehoben.
2. Die Beschwerde vom 15.05.2016 gegen den Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2933701010, wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren Beschwerdeführerin oder BF) stellte am 12.05.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 und beantragte damit die Gewährung von Direktzahlungen für von ihr benannte beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 37,6287 ha. Handschriftlich fügte die Beschwerdeführerin dem MFA hinzu, dass sie die einheitliche Betriebsprämie in voller Höhe von EUR 284/ha bewirtschafteter Fläche beantrage und die Aufstockung in 1,5 Schritten/Jahr wegen Ungleichbehandlung mit aller Vehemenz zurückweise.1. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren Beschwerdeführerin oder BF) stellte am 12.05.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 und beantragte damit die Gewährung von Direktzahlungen für von ihr benannte beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 37,6287 ha. Handschriftlich fügte die Beschwerdeführerin dem MFA hinzu, dass sie die einheitliche Betriebsprämie in voller Höhe von EUR 284/ha bewirtschafteter Fläche beantrage und die Aufstockung in 1,5 Schritten/Jahr wegen Ungleichbehandlung mit aller Vehemenz zurückweise.
2. Mit Schreiben der AMA vom 01.04.2016, AZ II/4/21-DZ2031630010, wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 18 der Verordnung (EU) 639/2014 mitgeteilt, dass für das Antragsjahr 2015 37,63 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX je Zahlungsanspruch zur Verfügung stehen würden und dass der Wert des einzelnen Zahlungsanspruches in fünf Schritte bis zum Jahr 2019 auf EUR 201,00 erhöht werde.2. Mit Schreiben der AMA vom 01.04.2016, AZ II/4/21-DZ2031630010, wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Artikel 18, der Verordnung (EU) 639 aus 2014, mitgeteilt, dass für das Antragsjahr 2015 37,63 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR römisch 40 je Zahlungsanspruch zur Verfügung stehen würden und dass der Wert des einzelnen Zahlungsanspruches in fünf Schritte bis zum Jahr 2019 auf EUR 201,00 erhöht werde.
3. Mit Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2933701010, wurden der Beschwerde-führerin für das Antragsjahr 2015 37,63 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX - EUR XXXX als Basisprämie und EUR XXXX als Greeningprämie - gewährt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 23.05.2016 zugestellt.3. Mit Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2933701010, wurden der Beschwerde-führerin für das Antragsjahr 2015 37,63 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 - EUR römisch 40 als Basisprämie und EUR römisch 40 als Greeningprämie - gewährt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 23.05.2016 zugestellt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.06.2016 Beschwerde, die bei der AMA am 20.06.2016 einlangte. Inhaltlich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Höhe des Wertes der ihr zugewiesenen Zahlungsansprüche und damit auch gegen die Höhe der ihr zugewiesenen Direktzahlungen. Es gebe große Unterschiede zwischen Rübenbauern und Nichtrübenbauern. Andere Bewirtschafter anderer Betriebe würden Zahlungsansprüche mit höheren Werten zugewiesen bekommen, sodass eine Ungleichbehandlung vorliegen würde.
5. Infolge einer Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurde der Beschwerdeführerin im Zuge eines Abänderungsbescheides vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250713010, der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2933701010, insofern abgeändert, als der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 37,6296 Zahlungsansprüche zugewiesen wurden und aufbauend darauf Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt wurden. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Änderung gegenüber dem Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2933701010, erfolgte dabei nicht.5. Infolge einer Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurde der Beschwerdeführerin im Zuge eines Abänderungsbescheides vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250713010, der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2933701010, insofern abgeändert, als der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 37,6296 Zahlungsansprüche zugewiesen wurden und aufbauend darauf Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt wurden. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Änderung gegenüber dem Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2933701010, erfolgte dabei nicht.
Am Schluss dieses Abänderungsbescheides findet sich folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.[...]"
Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 09.01.2017 zugestellt.
6. Mit Vorlageantrag vom 22.01.2017, der von der Beschwerdeführerin als Bescheid-beschwerde bezeichnet wurde, beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag wurde von der BF am 23.01.2017 eingeschrieben per Post an die AMA übermittelt. Dabei wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen aus der Beschwerde vom 15.06.2016 gegen den Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2933701010.
7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens am 27.03.2017 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 12.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen MFA für das Antragsjahr 2015, wobei sie Direktzahlungen für eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 37,6287 ha beantragte.
Da im Antragsjahr 2015 am Betrieb der BF keine Vor-Ort-Kontrolle erfolgte, standen der BF ausgehend von der Beantragung einer beihilfefähigen Fläche von 37,6287 ha bei der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2015 37,6287 Zahlungsansprüche zur Verfügung.
Basis für die Zuweisung des Wertes der der BF zugewiesenen Zahlungsansprüche waren die der BF im Antragsjahr 2014 gewährten Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX, die im Antragsjahr 2015 ermittelte beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 37,6287 ha und der in Österreich in fünf Schritten bis zum Jahr 2019 angestrebte einheitliche Zielwert von voraussichtlich EUR 201,00 hinsichtlich eines einheitlichen Wertes von Zahlungsansprüchen. Der dadurch errechnete Wert je Zahlungsanspruch der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 beträgt damit EUR XXXX.Basis für die Zuweisung des Wertes der der BF zugewiesenen Zahlungsansprüche waren die der BF im Antragsjahr 2014 gewährten Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 , die im Antragsjahr 2015 ermittelte beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 37,6287 ha und der in Österreich in fünf Schritten bis zum Jahr 2019 angestrebte einheitliche Zielwert von voraussichtlich EUR 201,00 hinsichtlich eines einheitlichen Wertes von Zahlungsansprüchen. Der dadurch errechnete Wert je Zahlungsanspruch der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 beträgt damit EUR römisch 40 .
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Widersprüche traten dabei nicht auf. Die konkrete und rechtsrichtige Berechnung des der Beschwerdeführerin zugestandenen Wertes für einen Zahlungsanspruch für das Antragsjahr 2015 kann dabei der angefochtenen Entscheidung entnommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVmGemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Beschwerdegegenstand:
Die AMA hat ihren Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2933701010, nach Einbringung der Beschwerde abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass sie eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.
Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG i.V.m.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG i.V.m.
§ 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Dabei ist auch unerheblich, ob von der Beschwerdeführerin der Vorlageantrag als Bescheidbeschwerde bezeichnet wurde (vgl. VwGH vom 23.10.2000, 97/17/0532 oder VwGH vom 07.10.2016, Ra 2016/08/0147).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Dabei ist auch unerheblich, ob von der Beschwerdeführerin der Vorlageantrag als Bescheidbeschwerde bezeichnet wurde vergleiche VwGH vom 23.10.2000, 97/17/0532 oder VwGH vom 07.10.2016, Ra 2016/08/0147).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9; VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9; VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.
Allerdings ist die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der viermonatigen Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen (Der angefochtene Bescheid ist mit 28.04.2016 datiert und wurde am 23.05.2016 der BF zugestellt; die Beschwerdevorentscheidung ist mit 05.01.2017 datiert und wurde der BF am 09.01.2017 zugestellt.) Die Beschwerdevorentscheidung ist damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und schon aus diesem Grund rechtswidrig (vgl. dazu Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).Allerdings ist die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der viermonatigen Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen (Der angefochtene Bescheid ist mit 28.04.2016 datiert und wurde am 23.05.2016 der BF zugestellt; die Beschwerdevorentscheidung ist mit 05.01.2017 datiert und wurde der BF am 09.01.2017 zugestellt.) Die Beschwerdevorentscheidung ist damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und schon aus diesem Grund rechtswidrig vergleiche dazu Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 14, K7).
Im Einleitungssatz des § 27 VwGVG wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bindung an das Beschwerdevorbringen nur insoweit greifen soll, "soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet". Das erkennende Gericht hat daher jedenfalls auch die (sachliche, funktionelle oder örtliche) Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie die Beschwerdeführerin - wie im gegenständlichen Fall - im Vorlageantrag, der von ihr als Bescheidbeschwerde bezeichnet wird, nicht geltend gemacht hat. Bescheide unzuständiger Behörden sind aufzuheben. Die Unzuständigkeit ergibt sich im gegenständlichen Fall daraus, dass die belangte Behörde bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung die Grenzen der §§ 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. 19 Abs. 7 MOG 2007 überschritten hat und die Entscheidung deutlich verspätet erlassen hat, sodass die Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250713010, - entsprechend Spruchpunkt A1.) aufzuheben war.Im Einleitungssatz des Paragraph 27, VwGVG wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bindung an das Beschwerdevorbringen nur insoweit greifen soll, "soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet". Das erkennende Gericht hat daher jedenfalls auch die (sachliche, funktionelle oder örtliche) Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie die Beschwerdeführerin - wie im gegenständlichen Fall - im Vorlageantrag, der von ihr als Bescheidbeschwerde bezeichnet wird, nicht geltend gemacht hat. Bescheide unzuständiger Behörden sind aufzuheben. Die Unzuständigkeit ergibt sich im gegenständlichen Fall daraus, dass die belangte Behörde bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung die Grenzen der Paragraphen 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit 19 Absatz 7, MOG 2007 überschritten hat und die Entscheidung deutlich verspätet erlassen hat, sodass die Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250713010, - entsprechend Spruchpunkt A1.) aufzuheben war.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit der Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2933701010, gegen den Beschwerde erhoben wurde.
3.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"
i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder
iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
[...]
e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;
[...]"
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten oder
b) die Anforderungen des Artikels 9 erfüllen und über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat verfügen, der gemäß Absatz 3 beschlossen hat, seine bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten.
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]" "Artikel 22
Obergrenze für die Basisprämienregelung
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen für jeden Mitgliedstaat die jährliche nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung festgesetzt wird, indem von der in Anhang II angegebenen jährlichen nationalen Obergrenze die gemäß den Artikeln 42, 47, 49, 51 und 53 festgesetzten Obergrenzen abgezogen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen für jeden Mitgliedstaat die jährliche nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung festgesetzt wird, indem von der in Anhang römisch zwei angegebenen jährlichen nationalen Obergrenze die gemäß den Artikeln 42, 47, 49, 51 und 53 festgesetzten Obergrenzen abgezogen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Für jeden Mitgliedstaat kann der nach Maßgabe des Absatzes 1 dieses Artikels berechnete Betrag um einen Betrag von höchstens 3 % der in Anhang II festgesetzten jeweiligen jährlichen Obergrenze, von der der Betrag abzuziehen ist, der sich aus der Anwendung von(2) Für jeden Mitgliedstaat kann der nach Maßgabe des Absatzes 1 dieses Artikels berechnete Betrag um einen Betrag von höchstens 3 % der in Anhang römisch zwei festgesetzten jeweiligen jährlichen Obergrenze, von der der Betrag abzuziehen ist, der sich aus der Anwendung von
Artikel 47 Absatz 1 für das betreffende Jahr ergibt, aufgestockt werden. Wendet ein Mitgliedstaatdiese Aufstockung an, so wird diese Aufstockung von der Kommission bei der Festsetzung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigt. Zu diesem Zweck teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. August 2014 die jährlichen Prozentsätze mit, um die sie den nach Maßgabe des Absatzes 1 dieses Artikels berechneten Betrag aufstocken werden.
(3) Die Mitgliedstaaten können ihren gemäß Absatz 2 gefassten Beschluss jährlich überprüfen und teilen der Kommission die auf einer solchen Überprüfung beruhenden Beschlüsse bis zum 1. August des deren Anwendung vorangegangenen Jahres mit.
(4) Für jeden Mitgliedstaat und jedes Jahr ist der Gesamtwert aller Zahlungsansprüche und der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven gleich der von der Kommission gemäß Absatz 1 festgesetzten jeweiligen jährlichen nationalen Obergrenze.
(5) Falls sich die von der Kommission gemäß Absatz 1 festgesetzte Obergrenze für einen Mitgliedstaat infolge der von diesem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 3 des vorliegenden Artikels,
Artikel 14 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4, Artikel 14 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 53 gefassten Beschlüsse von der des Vorjahres unterscheidet, so nimmt dieser Mitgliedstaat zur Einhaltung von Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes aller Zahlungsansprüche vor."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...]
(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
[...]"
"Artikel 25
Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung
(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang römisch zwei festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Betriebsprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Betriebsprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang römisch zwei festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.
(2) Abweichend von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche - für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts, der gemäß Artikel 26 berechnet wird, zu staffeln.
(3) Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder, wenn Artikel 23 angewandt wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.
(4) Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass bei Zahlungsansprüchen mit einem gemäß Artikel 26 berechneten ursprünglichen Einheitswert von weniger als 90 % des für das Jahr 2019 geltenden nationalen oder regionalen Einheitswerts der Einheitswert dieser Zahlungsansprüche spätestens für das Antragsjahr 2019 um mindestens ein Drittel der Differenz zwischen ihrem ursprünglichen Einheitswert und 90 % des für das Jahr 2019 geltenden nationalen oder regionalen Einheitswerts erhöht wird.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz mehr als 90 % beträgt, wobei er jedoch 100 % nicht übersteigen darf.
Überdies sehen die Mitgliedstaaten vor, dass spätestens für das Antragsjahr 2019 kein Zahlungsanspruch einen Einheitswert aufweist, der unter 60 % des für das Jahr 2019 geltenden nationalen oder regionalen Einheitswerts liegt, es sei denn, dies würde in den Mitgliedstaaten, die den in Absatz 7 genannten Schwellenwert anwenden, zu einer maximalen Verringerung, die diesen Schwellenwert überschreitet, führen. In diesen Fällen wird der Einheitswert mindestens so hoch festgesetzt, dass dieser Schwellenwert nicht überschritten wird.
(5) Der nationale oder regionale Einheitswert für das Jahr 2019 gemäß Absatz 4 wird berechnet, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze gemäß Anhang II oder der regionalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 durch die Anzahl der Zahlungsansprüche für das Jahr 2015 im betreffenden Mitgliedstaat bzw. der betreffenen Region - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt wird. Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze oder die regionale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt.(5) Der nationale oder regionale Einheitswert für das Jahr 2019 gemäß Absatz 4 wird berechnet, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze gemäß Anhang römisch zwei oder der regionalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 durch die Anzahl der Zahlungsansprüche für das Jahr 2015 im betreffenden Mitgliedstaat bzw. der betreffenen Region - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt wird. Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang römisch zwei festgelegte nationale Obergrenze oder die regionale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt.
(6) Zur Berechnung der in Absatz 5 genannten regionalen Obergrenzen wird ein fester Prozentsatz auf die in Anhang II für das Jahr 2019 festgesetzte nationale Obergrenze angewandt. Dieser feste Prozentsatz wird berechnet, indem die gemäß Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2015 festgesetzten jeweiligen regionalen Obergrenzen durch die gemäß Artikel 22 Absatz 1 für das Jahr 2015 festzusetzende nationale Obergrenze geteilt werden, nachdem - im Falle der Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 - die lineare Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 angewandt wurde.(6) Zur Berechnung der in Absatz 5 genannten regionalen Obergrenzen wird ein fester Prozentsatz auf die in Anhang römisch zwei für das Jahr 2019 festgesetzte nationale Obergrenze angewandt. Dieser feste Prozentsatz wird berechnet, indem die gemäß Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2015 festgesetzten jeweiligen regionalen Obergrenzen durch die gemäß Artikel 22 Absatz 1 für das Jahr 2015 festzusetzende nationale Obergrenze geteilt werden, nachdem - im Falle der Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 - die lineare Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 angewandt wurde.
(7) Zur Finanzierung der in Absatz 4 genannten Erhöhungen des Werts der Zahlungsansprüche wird für den Fall, dass bei Zahlungsansprüchen, deren ursprünglicher Einheitswert über dem nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2019 liegt, die Differenz zwischen ihrem ursprünglichen Einheitswert und dem nationalen oder regionalen Einheitswert im Jahr 2019 auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, verringert. Zu diesen Kriterien kann es gehören, dass der ursprüngliche Einheitswert um maximal 30 % verringert werden darf.
(8) Bei der Anwendung des Absatzes 2 dieses Artikels erfolgt der Übergang von dem gemäß Artikel 26 berechneten ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche zu ihrem gemäß Absatz 3 oder gemäß den Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels festgesetzten endgültigen Einheitswert im Jahr 2019 in gleichmäßigen Schritten ab 2015.
Zur Gewährleistung der Einhaltung des jährlichen festen Prozentsatz nach Absatz 1 dieses Artikels wird der Wert der Zahlungsansprüche mit einem ursprünglichen Einheitswert, der im Jahr 2019 höher ist als der nationale oder regionale Einheitswert, angepasst.
(9) In Abweichung von Absatz 8 dieses Artikels erfolgt in dem Fall, dass die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschließen, ihre bestehenden Ansprüche beizubehalten, Absatz 2 dieses Artikels anwenden, der Übergang von dem gemäß Artikel 26 Absatz 5 festgesetzten ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche zu ihrem gemäß Absatz 3 oder gemäß Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels festgesetzten endgültigen Einheitswert im Jahr 2019 gegebenenfalls durch Anwendung der Schritte, die gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf nationaler Ebene festgelegt wurden.(9) In Abweichung von Absatz 8 dieses Artikels erfolgt in dem Fall, dass die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschließen, ihre bestehenden Ansprüche beizubehalten, Absatz 2 dieses Artikels anwenden, der Übergang von dem gemäß Artikel 26 Absatz 5 festgesetzten ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche zu ihrem gemäß Absatz 3 oder gemäß Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels festgesetzten endgültigen Einheitswert im Jahr 2019 gegebenenfalls durch Anwendung der Schritte, die gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, auf nationaler Ebene festgelegt wurden.
Zur Gewährleistung der Einhaltung des jährlichen festen Prozentsatz nach Absatz 1 dieses Artikels wird der Wert aller Zahlungsansprüche linear angepasst.
(10) Im Jahr 2015 unterrichten die Mitgliedstaaten die Betriebsinhaber über den Wert ihrer Zahlungsansprüche, die gemäß diesem Artikel und den Artikeln 26 und 27 für jedes Jahr des von der vorliegenden Verordnung erfassten Zeitraums berechnet wurden."
"Artikel 26
Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts
(1) Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 25 Absatz 2 in den Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die nicht gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschlossen haben, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, wird nach einer der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Methoden bestimmt:
(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt.(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel römisch zwei Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt.
Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.
(3) Ein fester Prozentsatz des Wertes der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügte, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt.(3) Ein fester Prozentsatz des Wertes der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, verfügte, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt.
Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Gesamtwert aller in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestehenden Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, geteilt.
Für die Zwecke dieses Absatzes gilt, dass ein Betriebsinhaber dann zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 über Zahlungsansprüche verfügt, wenn ihm bis zu diesem Zeitpunkt Zahlungsansprüche zugewiesen oder endgültig übertragen worden sind.
[...]"
"Anwendung der Basisprämienregelung
Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
[...]"
"Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
[...]
"Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
Artikel 43
Allgemeine Vorschriften
(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
[...]
(9) Unbeschadet der Absätze 10 und 11 dieses Artikels, der Anwendung von Haushaltsdisziplin und von linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gewähren die Mitgliedstaaten die in diesem Kapitel vorgesehene Zahlung an Betriebsinhaber, die die für sie maßgeblichen Landbewirtschaftungsmethoden nach Absatz 1 dieses Artikels einhalten, soweit die Betriebsinhaber die Artikel 40, 45 und 46 der vorliegenden Verordnung einhalten.(9) Unbeschadet der Absätze 10 und 11 dieses Artikels, der Anwendung von Haushaltsdisziplin und von linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gewähren die Mitgliedstaaten die in diesem Kapitel vorgesehene Zahlung an Betriebsinhaber, die die für sie maßgeblichen Landbewirtschaftungsmethoden nach Absatz 1 dieses Artikels einhalten, soweit die Betriebsinhaber die Artikel 40, 45 und 46 der vorliegenden Verordnung einhalten.
Diese Zahlung wird in Form einer jährlichen Zahlung je beihilfefähige Hektarfläche, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 bzw. Artikel 36 Buchstabe 2 angemeldet wurde, gewährt, wobei der Zahlungsbetrag jährlich berechnet wird, indem der sich aus der Anwendung von Artikel 47 ergebende Betrag durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gemäß Artikel 33 Absatz 1 bzw. Artikel 36 Absatz 2 angemeldet worden sind, geteilt wird.
Abweichend von Unterabsatz 2 können Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, Artikel 25 Absatz 2 anzuwenden, beschließen, die im vorliegenden Absatz genannte Zahlung in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 Absatz 1 für das betreffende Jahr aktivierten Zahlungsansprüche zu gewähren.
Dieser Prozentsatz wird für jedes Jahr und jeden Mitgliedstaat oder jede Region berechnet, indem der sich aus der Anwendung von Artikel 47 ergebende Betrag durch den Gesamtwert aller Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region aktiviert worden sind, geteilt wird.
(10) Betriebsinhaber, deren Betriebe ganz oder teilweise in Gebieten liegen, die unter die Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG oder 2009/147/EG fallen, haben Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel, sofern sie die in diesem Kapitel genannten Landbewirtschaftungsmethoden in dem Umfang einhalten, wie diese in dem betreffenden Betrieb mit den Zielen der genannten Richtlinien vereinbar sind.
(11) Betriebsinhaber, die die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, haben automatisch Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel.(11) Betriebsinhaber, die die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, haben automatisch Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel.
[...]"
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
"Artikel 12
Betrag der Direktzahlungen gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden VerordnungBetrag der Direktzahlungen gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung
1. Der jährliche Betrag der einem Betriebsinhaber gewährten Direktzahlungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gegebenenfalls Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ist der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, auf die der Betriebsinhaber nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das jüngste Steuerjahr Anspruch hatte, für das Nachweise über Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten vorliegen. Bei der Berechnung dieses Betrags wird die Anwendung des Artikels 63 sowie von Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht berücksichtigt.1. Der jährliche Betrag der einem Betriebsinhaber gewährten Direktzahlungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und gegebenenfalls Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ist der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, auf die der Betriebsinhaber nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, für das jüngste Steuerjahr Anspruch hatte, für das Nachweise über Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten vorliegen. Bei der Berechnung dieses Betrags wird die Anwendung des Artikels 63 sowie von Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, nicht berücksichtigt.
Ist das jüngste Steuerjahr gemäß Unterabsatz 1 das Jahr 2014 oder ein früheres Jahr, so entspricht der jährliche Betrag der Direktzahlungen dem Gesamtbetrag der Direktzahlungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Abzug der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Artikeln 21 und 23 der genannten Verordnung Anspruch hatte.Ist das jüngste Steuerjahr gemäß Unterabsatz 1 das Jahr 2014 oder ein früheres Jahr, so entspricht der jährliche Betrag der Direktzahlungen dem Gesamtbetrag der Direktzahlungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vor Abzug der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Artikeln 21 und 23 der genannten Verordnung Anspruch hatte.
2. Hat ein Betriebsinhaber in dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten jüngsten Steuerjahr keinen Beihilfeantrag für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gestellt, so bestimmen die Mitgliedstaaten den Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1, indem die Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber im Jahr der Antragstellung gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat, mit dem nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar in dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Jahr multipliziert wird.2. Hat ein Betriebsinhaber in dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten jüngsten Steuerjahr keinen Beihilfeantrag für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gestellt, so bestimmen die Mitgliedstaaten den Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1, indem die Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber im Jahr der Antragstellung gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, angemeldet hat, mit dem nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar in dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Jahr multipliziert wird.
Der nationale Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar gemäß Unterabsatz 1 wird ermittelt, indem die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das betreffende Jahr festgesetzte nationale Obergrenze durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das jeweilige Jahr angemeldet wurden.Der nationale Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar gemäß Unterabsatz 1 wird ermittelt, indem die in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, für das betreffende Jahr festgesetzte nationale Obergrenze durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, für das jeweilige Jahr angemeldet wurden.
Ist das in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Jahr das Jahr 2014 oder ein früheres Jahr, so wird der nationale Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar gemäß Unterabsatz 1 ermittelt, indem die in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Jahr festgesetzte nationale Obergrenze durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das jeweilige Jahr angemeldet wurden.Ist das in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Jahr das Jahr 2014 oder ein früheres Jahr, so wird der nationale Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar gemäß Unterabsatz 1 ermittelt, indem die in Anhang römisch acht der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, für das betreffende Jahr festgesetzte nationale Obergrenze durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, für das jeweilige Jahr angemeldet wurden.
3. Der Betrag der Direktzahlungen eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vor der Anwendung des Artikels 63 sowie von Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das vorangegangene Jahr Anspruch hatte.3. Der Betrag der Direktzahlungen eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, ist der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, vor der Anwendung des Artikels 63 sowie von Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, für das vorangegangene Jahr Anspruch hatte.
Ist das in Unterabsatz 1 genannte Jahr das Jahr 2014, so entspricht der Betrag der Direktzahlungen dem Gesamtbetrag der Direktzahlungen für 2014, auf die der Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Abzug der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Artikeln 21 und 23 der genannten Verordnung Anspruch hatte.Ist das in Unterabsatz 1 genannte Jahr das Jahr 2014, so entspricht der Betrag der Direktzahlungen dem Gesamtbetrag der Direktzahlungen für 2014, auf die der Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vor Abzug der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Artikeln 21 und 23 der genannten Verordnung Anspruch hatte.
4. Hat ein Betriebsinhaber in dem in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Vorjahr keinen Beihilfeantrag für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gestellt, so bestimmen die Mitgliedstaaten den Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1, indem die Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber im Jahr der Antragstellung gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat, mit dem nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar im Vorjahr multipliziert wird.4. Hat ein Betriebsinhaber in dem in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Vorjahr keinen Beihilfeantrag für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gestellt, so bestimmen die Mitgliedstaaten den Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1, indem die Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber im Jahr der Antragstellung gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, angemeldet hat, mit dem nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar im Vorjahr multipliziert wird.
Der nationale Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar gemäß Unterabsatz 1 wird ermittelt, indem die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das betreffende Jahr festgesetzte nationale Obergrenze durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das jeweilige Jahr angemeldet wurden.Der nationale Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar gemäß Unterabsatz 1 wird ermittelt, indem die in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, für das betreffende Jahr festgesetzte nationale Obergrenze durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, für das jeweilige Jahr angemeldet wurden.
Ist das in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Vorjahr das Jahr 2014, so legen die Mitgliedstaaten den jährlichen Betrag der Direktzahlungen an diesen Betriebsinhaber fest, indem die Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber für das Jahr 2015 gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat, mit dem nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar für das Jahr 2014 multipliziert wird.Ist das in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Vorjahr das Jahr 2014, so legen die Mitgliedstaaten den jährlichen Betrag der Direktzahlungen an diesen Betriebsinhaber fest, indem die Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber für das Jahr 2015 gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, angemeldet hat, mit dem nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar für das Jahr 2014 multipliziert wird.
Der nationale Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar für das Jahr 2014 wird ermittelt, indem die in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2014 festgesetzte nationale Obergrenze durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung für das Jahr 2014 angemeldet wurden.Der nationale Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar für das Jahr 2014 wird ermittelt, indem die in Anhang römisch acht der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, für das Jahr 2014 festgesetzte nationale Obergrenze durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung für das Jahr 2014 angemeldet wurden.
[...]
Artikel 18
Endgültige Festsetzung des Werts und der Anzahl der Zahlungsansprüche
Beruht die Mitteilung an die Betriebsinhaber gemäß Artikel 25 Absatz 10 oder Artikel 40 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf vorläufigen Daten, müssen der endgültige Wert und die endgültige Anzahl der Zahlungsansprüche bestimmt und den Betriebsinhabern mitgeteilt werden, nachdem alle erforderlichen Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchgeführt wurden, in jedem Fall aber bis zum 1. April des Jahres, das auf das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung durch den betreffenden Mitgliedstaat folgt.Beruht die Mitteilung an die Betriebsinhaber gemäß Artikel 25 Absatz 10 oder Artikel 40 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auf vorläufigen Daten, müssen der endgültige Wert und die endgültige Anzahl der Zahlungsansprüche bestimmt und den Betriebsinhabern mitgeteilt werden, nachdem alle erforderlichen Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, durchgeführt wurden, in jedem Fall aber bis zum 1. April des Jahres, das auf das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung durch den betreffenden Mitgliedstaat folgt.
Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr.89/2015Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.89 aus 2015,
"Basisprämie
§ 8a [...]Paragraph 8 a, [...]
(4) Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.(4) Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.
[...]"
"Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz
förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
§ 8d. (1) Die in Art. 43 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssysteme gelten nicht als gleichwertige Methoden.Paragraph 8 d, (1) Die in Artikel 43, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genannten nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssysteme gelten nicht als gleichwertige Methoden.
(2) Die jährliche Zahlung an die Betriebsinhaber für die Einhaltung der maßgeblichen, dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden wird während des in § 8a Abs. 4 genannten Zeitraums in Anwendung des Art. 43 Abs. 9 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der vom Betriebsinhaber im betreffenden Jahr aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.(2) Die jährliche Zahlung an die Betriebsinhaber für die Einhaltung der maßgeblichen, dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden wird während des in Paragraph 8 a, Absatz 4, genannten Zeitraums in Anwendung des Artikel 43, Absatz 9, dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der vom Betriebsinhaber im betreffenden Jahr aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
[...]"
3.4. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst.
Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus.
Die europarechtlich hiezu ergangenen Regeln wurden im Verordnungsweg - im Wesentlichen in den oben wiedergegebenen Art. 21, 22, 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erlassen.Die europarechtlich hiezu ergangenen Regeln wurden im Verordnungsweg - im Wesentlichen in den oben wiedergegebenen Artikel 21, 22, 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, erlassen.
Verordnungen nach Art. 288 UAbs. 2 AEUV zeichnen sich durch ihre allgemeine Geltung und Verbindlichkeit in allen Teilen aus. Es handelt sich um allgemein-abstrakte Regelungen für eine unbestimmte Anzahl von Fällen und einen nicht näher bestimmten Personenkreis. Sie gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es einer innerstaatlichen Umsetzung bzw. Zustimmung bedarf (Durchgriffswirkung auf den Einzelnen).Verordnungen nach Artikel 288, UAbs. 2 AEUV zeichnen sich durch ihre allgemeine Geltung und Verbindlichkeit in allen Teilen aus. Es handelt sich um allgemein-abstrakte Regelungen für eine unbestimmte Anzahl von Fällen und einen nicht näher bestimmten Personenkreis. Sie gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es einer innerstaatlichen Umsetzung bzw. Zustimmung bedarf (Durchgriffswirkung auf den Einzelnen).
Das bedeutet, dass eine Verordnung der EU (nicht zu verwechseln mit einer Verordnung nach österreichischem Recht, die ein genereller Rechtsakt der Verwaltung aufgrund eines Gesetzes ist) in jedem Mitgliedstaat der Union als geltendes Recht anzuwenden ist, ohne dass die Mitgliedstaaten ihrerseits etwas tun oder unterlassen müssten (etwa die Verordnung von ihren nationalen Parlamenten genehmigen lassen oder sie auf nationaler Ebene zu publizieren). Sie entfaltet damit eine sog. "Durchgriffswirkung" und ist somit eines der wichtigsten Merkmale des supranationalen Charakters der EU.
Die Mitgliedstaaten dürfen aufgrund der ihnen aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen, die sie mit dessen Ratifizierung eingegangen sind, nicht die unmittelbare Geltung vereiteln, die Verordnungen und sonstige Vorschriften des Unionsrechts äußern. Insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die
Zuständigkeit des Gerichtshofes zur Entscheidung über Fragen der Auslegung des Unionsrechts oder der Gültigkeit der von den Organen der Union vorgenommenen Handlungen zu beschneiden (EuGH vom 10.10.1973, Rs. 34/73, Variola).
Den Mitgliedstaaten ist es - unbeschadet gegenteiliger Bestimmungen in einer Verordnung - verwehrt, zur Durchführung der Verordnung Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Gegenstand haben (EuGH vom 18.02.1970, Rs. 40/69, Bollmann). Die Erlassung von innerstaatlichen Durchführungs-maßnahmen ist nur zulässig, soweit im Einzelfall Verordnungen die Mitgliedstaaten dazu ermächtigen, unter bestimmten Voraussetzungen ergänzende oder abweichende Regelungen zu treffen. Die Erlassung von innerstaatlichen Durchführungsmaßnahmen ist geboten, falls eine Verordnung die Mitgliedstaaten ausdrücklich dazu verpflichtet. Die Verpflichtung zur Erlassung innerstaatlicher Durchführungsmaßnahmen kann sich aber auch lediglich implizit oder aus anderen Vorschriften des Unionsrechts ergeben. Jedenfalls geboten ist die Erlassung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, in denen die zur Vollziehung der Verordnung zuständigen Behörden, das von diesen anzuwendende Verfahren oder die bei Übertretung der Verordnung zu verhängenden Sanktionen normiert werden (EuGH vom 11.02.1971, RS C-39/70, Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor bzw. hinsichtlich der Sanktionierung EuGH vom 26.10.1995, Rs. C-36/94, Siesse).
Die AMA hat hinsichtlich der Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch des Wertes der Zahlungsansprüche) an die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 alle sich aus den oben wiedergegebenen Bestimmungen sich ergebenden Verpflichtungen und Vorschriften eingehalten. Das Bundesverwaltungsgericht vermag unter Hinweis auf die Ausführungen zur unmittelbaren Anwendung von Verordnungen an der angefochtenen Entscheidung keinen Rechtsmangel erkennen, der zu einer inhaltlichen oder betraglichen Abänderung der dabei gewährten Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 führen würde.
Sofern die Beschwerdeführerin fordert, dass ihr je Zahlungsanspruch ein Wert in Höhe von EUR XXXX zuzuweisen wäre, wird auf die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Berechnung des Wertes der ihr zuzuweisenden Zahlungsansprüche hingewiesen. Diese Berechnung erfolgte in Übereinstimmung mit den heranzuziehenden Bestimmungen der Art. 25 und 26 der Verordnung (EU) 1307/2013 bzw. Art. 12 der Delegierten Verordnung (EU) 639/2014.Sofern die Beschwerdeführerin fordert, dass ihr je Zahlungsanspruch ein Wert in Höhe von EUR römisch 40 zuzuweisen wäre, wird auf die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Berechnung des Wertes der ihr zuzuweisenden Zahlungsansprüche hingewiesen. Diese Berechnung erfolgte in Übereinstimmung mit den heranzuziehenden Bestimmungen der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 1307 aus 2013, bzw. Artikel 12, der Delegierten Verordnung (EU) 639 aus 2014,.
Die Beschwerdeführerin unterlässt es gänzlich einen rechtlich nachvollziehbaren Weg darzulegen, warum der Wert der ihr zu gewährenden Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2015 mit EUR XXXX festzusetzen wäre.Die Beschwerdeführerin unterlässt es gänzlich einen rechtlich nachvollziehbaren Weg darzulegen, warum der Wert der ihr zu gewährenden Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2015 mit EUR römisch 40 festzusetzen wäre.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu berufen versucht, bestehen für das erkennende Gericht keine vernünftigen Zweifel am Vorliegen einer gleichheitskonformen Entscheidung, zumal in der Vergangenheit Zahlungsansprüche mit oder ohne Flächenweitergabe handelbar waren und daher je nach Einsatz der Berechtigten große Unterschiede beim Wert der Zahlungsansprüche entstanden sind. Eine sofortige - mehr oder weniger unangekündigte - wertmäßige Gleichstellung aller Zahlungsansprüche würde nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes vielmehr eine Ungleichbehandlung und einen Eingriff in die Erwerbsfreiheit darstellen. Daher geht das erkennende Gericht in der gegenständlichen angefochtenen Entscheidung von der richtigen Anwendung des Gemeinschaftsrechts aus (vgl. EuGH vom 06.10.1982, Rs 283/81, C.I.L.F.I.T).Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu berufen versucht, bestehen für das erkennende Gericht keine vernünftigen Zweifel am Vorliegen einer gleichheitskonformen Entscheidung, zumal in der Vergangenheit Zahlungsansprüche mit oder ohne Flächenweitergabe handelbar waren und daher je nach Einsatz der Berechtigten große Unterschiede beim Wert der Zahlungsansprüche entstanden sind. Eine sofortige - mehr oder weniger unangekündigte - wertmäßige Gleichstellung aller Zahlungsansprüche würde nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes vielmehr eine Ungleichbehandlung und einen Eingriff in die Erwerbsfreiheit darstellen. Daher geht das erkennende Gericht in der gegenständlichen angefochtenen Entscheidung von der richtigen Anwendung des Gemeinschaftsrechts aus vergleiche EuGH vom 06.10.1982, Rs 283/81, C.I.L.F.I.T).
Die angefochtene Entscheidung erweist sich daher als rechtskonform. Die dagegen erhobene Beschwerde war abzuweisen.
Das Anliegen der Beschwerdeführerin, wonach alle Zahlungsansprüche den gleichen Wert aufweisen sollten, wurde vom Verordnungsgeber auf europäischer Ebene aber auch erkannt. Die entsprechende Rechtsgrundlage findet sich in Art. 25 der Verordnung (EU) 1307/2013. Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben gem. Abs 3 alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder, wenn Art. 23 angewandt wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.Das Anliegen der Beschwerdeführerin, wonach alle Zahlungsansprüche den gleichen Wert aufweisen sollten, wurde vom Verordnungsgeber auf europäischer Ebene aber auch erkannt. Die entsprechende Rechtsgrundlage findet sich in Artikel 25, der Verordnung (EU) 1307 aus 2013,. Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben gem. Absatz 3, alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder, wenn Artikel 23, angewandt wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.
Gemäß § 8a Abs 4 MOG 2007 wird in Österreich der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche in Anwendung des Art 25 Abs 2 VO (EU) 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Werts pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert. Dabei wurde ein Zielwert in Höhe von EUR 201,00 ins Auge gefasst. Auf diese Weise wurde der Wert der der BF zustehenden Zahlungsansprüche gegenüber dem Bescheid betreffend die Zuerkennung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 bereits von EUR XXXX auf EUR XXXX angehoben.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4, MOG 2007 wird in Österreich der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche in Anwendung des Artikel 25, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Werts pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert. Dabei wurde ein Zielwert in Höhe von EUR 201,00 ins Auge gefasst. Auf diese Weise wurde der Wert der der BF zustehenden Zahlungsansprüche gegenüber dem Bescheid betreffend die Zuerkennung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 bereits von EUR römisch 40 auf EUR römisch 40 angehoben.
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision (Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und dazu auch eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 21.12.2012, 2008/17/0137, oder VwGH vom 16.12.2015, 2012/17/0129, oder VwGH vom 23.11.2016, Ro 2015/17/0036 oder VwGH vom 11.05.2017, Ra 2015/21/0108) basierend auf der Rechtsprechung des EuGH vorliegt. Die Rechtslage ist zudem auch eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und dazu auch eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 21.12.2012, 2008/17/0137, oder VwGH vom 16.12.2015, 2012/17/0129, oder VwGH vom 23.11.2016, Ro 2015/17/0036 oder VwGH vom 11.05.2017, Ra 2015/21/0108) basierend auf der Rechtsprechung des EuGH vorliegt. Die Rechtslage ist zudem auch eindeutig.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2151314.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017