RS Vfgh 2007/6/19 KI-2/06

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Veröffentlicht am 19.06.2007
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/01 Strafprozeß

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
StPO §113, §139

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines negativenKompetenzkonfliktes zwischen einem Unabhängigen Verwaltungssenat undder Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien betreffendÜberprüfung einer - im Rahmen eines Strafverfahrens durchrichterlichen Befehl angeordneten - Hausdurchsuchung undBeschlagnahme; kein Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes;keine Ablehnung der Entscheidung durch die Ratskammer aus dem Grundeder Unzuständigkeit sondern Wertung des Beschlusses alsSachentscheidung

Rechtssatz

Der UVS hat dadurch, dass er die von der nunmehrigen Antragstellerin erhobene Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zurückgewiesen hat, seine Zuständigkeit verneint (Hausdurchsuchung und Beschlagnahme im Rahmen des richterlichen Hausdurchsuchungsbefehls; kein "excessus mandati").

Der Beschluss der Ratskammer des Landesgerichts für Strafsachen Wien ist hingegen als Sachentscheidung zu werten, in dem festgestellt wird, dass den Beschwerden der nunmehrigen Antragstellerin keine Berechtigung zukommt (Darlegung im Beschluss, weshalb die Voraussetzungen der Hausdurchsuchung gemäß §139 Abs1 StPO vorgelegen seien; Beschwerde über Umstände bzw Art und Weise der Durchführung einer Hausdurchsuchung könne jedoch nicht Gegenstand einer Beschwerde iSd §113 StPO sein).

Dem Verfassungsgerichtshof ist es verwehrt, - über die ihm gemäß Art138 Abs1 lita B-VG eingeräumte Zuständigkeit zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden hinaus - die inhaltliche Rechtmäßigkeit eines Aktes der Gerichtsbarkeit zu überprüfen.

Entscheidungstexte

  • K I-2/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.2007 K I-2/06

Schlagworte

Strafrecht, Strafprozeßrecht, Hausrecht, Hausdurchsuchung,richterlicher Befehl, Ausübung unmittelbarer Befehls- undZwangsgewalt, Unabhängiger Verwaltungssenat, VfGH /Kompetenzkonflikt, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:KI2.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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