TE Bvwg Beschluss 2017/8/3 W131 2161467-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.08.2017

Norm

AVG 1950 §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VermG §13
VermG §3 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VermG § 13 heute
  2. VermG § 13 gültig ab 04.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  3. VermG § 13 gültig von 01.04.2008 bis 03.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2007
  4. VermG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 31.03.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2004
  5. VermG § 13 gültig von 01.07.1975 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008

Spruch

W131 2161467-1/4E

W131 2161468-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die teilweise in "Wir - Form" verfasste Eingabe des Herrn XXXX (= Bf), die auch als solche im Namen von Frau XXXX zu verstehen ist, insb betreffend Grenzkatasterangelegenheiten und vorbehaltlich der gesonderten Weiterleitung bestimmter Begehrensteile an das Vermessungsamt Gmünd, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die teilweise in "Wir - Form" verfasste Eingabe des Herrn römisch 40 (= Bf), die auch als solche im Namen von Frau römisch 40 zu verstehen ist, insb betreffend Grenzkatasterangelegenheiten und vorbehaltlich der gesonderten Weiterleitung bestimmter Begehrensteile an das Vermessungsamt Gmünd, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird im Punkte des Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG betreffend den Grenzpunkt 1061 nach Zurückziehung eingestellt.Das Verfahren wird im Punkte des Berichtigungsverfahrens nach Paragraph 13, VermG betreffend den Grenzpunkt 1061 nach Zurückziehung eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Herr XXXX verfasste eine am 12.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht protokollierte, teilweise in Wir - Form gehaltene Eingabe mit folgendem Begehren:Herr römisch 40 verfasste eine am 12.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht protokollierte, teilweise in Wir - Form gehaltene Eingabe mit folgendem Begehren:

"Ich bitte das Bundesverwaltungsgericht einzuschreiten, dass wie bereits erwähnt die Grundgrenzen auf den GSt 463/2, 486/3 und 504/4, 502, sowie das Ausmass des GSt 463/2 in der digitalen Mappe bzw Grundbuch richtiggestellt werden. Außerdem der Grenzpunkt 1061 in der Natur richtig gesetzt wird, alles auf Kosten der Verursacher."

Am 21.07.2017 wurde vom BVwG eine Verhandlung insb zur Erforschung des Parteiwillens durchgeführt, in der sich vorerst herausstellte, dass das Begehren bzw die diesbezügliche Eingabe im Namen der beiden Ehegatten XXXX und XXXX verfasst worden war.Am 21.07.2017 wurde vom BVwG eine Verhandlung insb zur Erforschung des Parteiwillens durchgeführt, in der sich vorerst herausstellte, dass das Begehren bzw die diesbezügliche Eingabe im Namen der beiden Ehegatten römisch 40 und römisch 40 verfasst worden war.

Danach zeitigte die Verhandlung das folgende in der Niederschrift dokumentierte Ergebnis:

...

Die [Beschwerdeführer] stellen klar, dass sie das Berichtigungsverfahren nach § 13 VermG betreffend den Grenzpunkt 1061 nicht mehr aufrecht erhalten und zurückziehen, da sie keine Grundeigentümer mehr sind.Die [Beschwerdeführer] stellen klar, dass sie das Berichtigungsverfahren nach Paragraph 13, VermG betreffend den Grenzpunkt 1061 nicht mehr aufrecht erhalten und zurückziehen, da sie keine Grundeigentümer mehr sind.

Betreffend die restlich strittigen Grundstücksgrenzen bei den Grundstücken 486/3 und 463/2 sind die Parteien einverstanden, dass das Begehren gemäß § AVG an das Vermessungsamt Gmünd weitergeleitet wird.Betreffend die restlich strittigen Grundstücksgrenzen bei den Grundstücken 486/3 und 463/2 sind die Parteien einverstanden, dass das Begehren gemäß Paragraph AVG an das Vermessungsamt Gmünd weitergeleitet wird.

[Behördenvertreter]: Es gibt diesbezüglich die Möglichkeit eines Antrages auf Umwandlung in den Grenzkataster.

Im Sinne des § 43 Abs. 5 AVG wird festgehalten, dass das Begehren zum Grenzpunkt 1061 zurückgezogen wurde und das [restliche] Begehren gem. § 6 AVG an das Vermessungsamt Gmünd weitergeleitet wird.Im Sinne des Paragraph 43, Absatz 5, AVG wird festgehalten, dass das Begehren zum Grenzpunkt 1061 zurückgezogen wurde und das [restliche] Begehren gem. Paragraph 6, AVG an das Vermessungsamt Gmünd weitergeleitet wird.

Die [Beschwerdeführer] werden sich nach Weiterleitung einen Termin mit dem Vermessungsamtsleiter, Hr. XXXX vereinbaren, um nach diesen Termin festzulegen, ob sie ihr Anliegen betreffend den restlichen Grundstücksgrenzen weiter verfolgen wollen.Die [Beschwerdeführer] werden sich nach Weiterleitung einen Termin mit dem Vermessungsamtsleiter, Hr. römisch 40 vereinbaren, um nach diesen Termin festzulegen, ob sie ihr Anliegen betreffend den restlichen Grundstücksgrenzen weiter verfolgen wollen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben geschilderte Verfahrensgang ist Grundlage dieses Beschlusses

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 6, BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden.

ISd Rsp des VwGH war nach teilweiser Begehrenszurückziehung im Anwendungsbereich des VwGVG ein Einstellungsbeschluss zu erlassen, siehe dazu insb VwGH Zl Fr 2014/20/0047.

Klargestellt wird, dass das restliche Begehren der Ehegatten XXXX iSd konsensualen Auffassung einerseits der Ehegatten XXXX und andererseits des Vermessungsamtsleiters des Vermessungsamts Gmünd, wie in der Verhandlung besprochen, mit gesonderter Post an das Vermessungsamt Gmünd weitergeleitet wird.Klargestellt wird, dass das restliche Begehren der Ehegatten römisch 40 iSd konsensualen Auffassung einerseits der Ehegatten römisch 40 und andererseits des Vermessungsamtsleiters des Vermessungsamts Gmünd, wie in der Verhandlung besprochen, mit gesonderter Post an das Vermessungsamt Gmünd weitergeleitet wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die beiden obigen Spruchpunkte ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem vorerst die oben jeweils zitierte eindeutige VwGH - Rsp zur Verfahrenseinstellung.Die Revision gegen die beiden obigen Spruchpunkte ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem vorerst die oben jeweils zitierte eindeutige VwGH - Rsp zur Verfahrenseinstellung.

Schlagworte

Berichtigung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Grenzkataster,
Grenzverlauf, Verfahrenseinstellung, Vermessung, Zurückziehung,
Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W131.2161467.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten